10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 607/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlande- und Wiegeverfahren sind in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft, Norwegen und den Färöern ausgearbeitet worden. Sie sind in der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission (2) festgelegt. Der Geltungsbereich dieser Regeln wurde auf Bestände begrenzt, die Gegenstand der Zusammenarbeit mit Norwegen und den Färöern sind. Jedoch sind Gebiete, die der südlichen Komponente der Makrelen- und Stöckerbestände entsprechen, sowie andere Gebiete, für die Fangbeschränkungen gelten, nicht erfasst. Es empfiehlt sich, den Geltungsbereich dieser Regeln auf alle Gebiete auszudehnen, in denen Fangbeschränkungen gelten und in denen der Zustand der Bestände und die Notwendigkeit einer wirksamen Kontrolle dies erfordern.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 muss die Partei, die den Fisch wiegt, eine Wiegelogbuch führen, aber es gibt keinen Hinweis auf einen Zeitrahmen, in dem dieser Verpflichtung nachzukommen ist. Um jegliche Unsicherheit über die Auslegung dieser Bestimmung zu vermeiden, ist klar festzulegen, innerhalb welcher Frist das Logbuch auszufüllen ist.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 wird die Ladung jedes Fischtransporters, der für die Beförderung von Fisch vom Kai zum Verarbeitungsbetrieb eingesetzt wird, getrennt gewogen und in das Logbuch eingetragen. Um jedoch unangemessene Verzögerungen bei der Entladung zu vermeiden, sollte ermöglicht werden, nur das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in das Logbuch einzutragen, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

In Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (3) sind die allgemeinen Bestimmungen für das Wiegen von Fischereierzeugnissen festgelegt und wird die Kommission ermächtigt, diesbezügliche Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Da dieser Artikel erst ab 1. Januar 2011 Anwendung findet und die Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 vordringlich geändert werden muss, damit sie während der Fangsaison 2010 angewendet werden kann, ist es angebracht, Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 als Rechtsgrundlage für diese Änderung heranzuziehen.

(6)

Der Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlandungen in der Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge der EU und Fischereifahrzeuge von Drittländern sowie für Anlandungen in Drittländern durch Fischereifahrzeuge der EU von Mengen, die je Anlandung 10 Tonnen Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) oder einer Kombination dieser Fischarten überschreiten und in folgenden Gebieten gefangen wurden:

a)

Hering: in den ICES-Gebieten (4) I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII;

b)

Makrele: in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in den EU-Gewässern der CECAF (5)

c)

Stöcker: in den ICES-Gebieten IIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in den EU-Gewässern der CECAF.

2.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Partei, die den Fisch wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten (‚Wiegelogbuch‘). Es wird sofort nach Beendigung des Wiegens einer Ladung, spätestens aber um 23.59 Uhr (Ortszeit) des Tages, an dem der Wiegevorgang erfolgt ist, ausgefüllt. In das Wiegelogbuch wird folgendes eingetragen:

a)

der Name und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat;

b)

die Kennnummern der Fischtransporter, wenn der Fisch vor dem Wiegen gemäß Artikel 7 vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde. Die Ladung jedes Fischtransporters wird getrennt gewogen und in das Logbuch eingetragen. Allerdings kann das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in das Logbuch eingetragen werden, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden;

c)

die Fischart;

d)

das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen;

e)

Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegevorgangs.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 56.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(4)  ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(5)  CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).“