8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 595/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2010

zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Gemäß der Verordnung dürfen verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Anhang VII verarbeitet wurden. Ferner besagt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dass Heimtierfutter, Kauspielzeug, technische Erzeugnisse und die in Anhang VIII genannten tierischen Nebenprodukte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den besonderen Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

(2)

Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig harmonisierte Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Equidenserum. Gleichwohl haben einige Mitgliedstaaten, Handelspartner und Unternehmer ihr Interesse daran bekundet, für technische Zwecke in der Union Blut von Equiden und ein breiteres Spektrum von Blutprodukten von Equiden zu nutzen, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen. Damit die Nutzung derartigen Blutes und derartiger Blutprodukte ermöglicht wird, ist es erforderlich, Tiergesundheitsvorschriften festzulegen, die für ihre Verwendung zu technischen Zwecken gelten. Diese Vorschriften sollten, auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, das mögliche Risiko der Übertragung bestimmter anzeigepflichtiger Krankheiten vermindern, die in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) aufscheinen. Insbesondere sollte Blut von Schlachthöfen kommen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) zugelassen wurden, oder aus Einrichtungen stammen, die die zuständige Behörde eines Drittlandes für die Blutentnahme zugelassen hat und überwacht, etwa aus Betrieben, in denen Tiere unter besonderen Gesundheitsbedingungen gehalten werden.

(3)

Anhang VIII Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Vorschriften über die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind.

(4)

Unternehmer haben ihr Interesse daran bekundet, derartige tierische Nebenprodukte dazu zu nutzen, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel herzustellen. Allerdings sollte das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) derartiger tierischer Nebenprodukte nur erlaubt werden, wenn diese von Tieren stammen, die schlachttauglich für den menschlichen Verzehr sind oder für frei von klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit befunden wurden, und falls sie einer Behandlung unterzogen wurden, die mögliche Gesundheitsrisiken vermindert.

(5)

Im Fall von Hörnern sollte mit geeigneten Maßnahmen vermieden werden, dass beim Absetzen der Hörner vom Schädel transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) übertragen werden. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat eine Stellungnahme zur Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergeweben (4) abgegeben. Gemäß dieser Stellungnahme sind Hörner ohne Eröffnung der Schädelhöhle abzusetzen, damit einer Kreuzkontamination mit TSE-Erregern vorgebeugt wird.

(6)

Folglich sollte in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein neues Kapitel XV mit Tiergesundheitsvorschriften angefügt werden, die für das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) gelten, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind.

(7)

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission (5), enthält eine einheitliche Muster-Veterinärbescheinigung für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden sollen. Anhang VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig besondere Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum. In Abschnitt A Nummer 3 und Abschnitt B Nummer 1.5 des genannten Kapitels sind die Vorschriften für Molke festgelegt, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind. Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Vorschriften für Molke gemäß der genannten Muster-Veterinärbescheinigung sind strenger als die entsprechenden Vorschriften, die für den Handel mit Molke innerhalb der Union gelten und in Anhang VII Kapitel V der genannten Verordnung enthalten sind. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung geändert werden, damit die Vorschriften für die Einfuhr von Molke nicht strenger sind als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Molke in der Union. Folglich sollte die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geändert werden.

(8)

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte zulassen können, die nicht für den menschlichen Verzehr gedacht sind; er enthält entsprechende Verweise auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (6), die Entscheidung 97/296/EG der Kommission (7), die Entscheidung 94/85/EG der Kommission (8), die Entscheidung 94/984/EG der Kommission (9), die Entscheidung 2000/585/EG der Kommission (10), die Entscheidung 2000/609/EG der Kommission (11), die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (12), die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (13) und die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (14). D1iese Rechtsakte wurden erheblich geändert oder ersetzt. Damit diesen Änderungen des Unionsrechts Rechnung getragen wird, sollte Anhang XI geändert werden.

(9)

Es sollte eine Übergangsfrist für die Zeit nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit die Betroffenen die notwendige Zeit haben, den neuen Vorschriften nachzukommen, und damit tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 weiterhin, d.h. bevor die Änderungen durch die vorliegende Verordnung in Kraft treten, in die Union eingeführt werden können.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2010 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, Equidenserum sowie behandelten Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse, wenn der jeweiligen Sendung eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach dem jeweiligen Muster in Anhang X Kapitel 2, Anhang X Kapitel 4(A) bzw. Anhang X Kapitel 4(D) ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

Bis zum 30. Oktober 2010 nehmen die Mitgliedstaaten derartige Sendungen an, wenn die ihnen beiliegenden Veterinärbescheinigungen vor dem 1. September 2010 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses, angenommen auf dessen Sitzung am 10. und 11. Januar 2002 und geändert auf dessen Sitzung am 7. und 8. November 2002.

(5)  ABl. L 132 vom 22.5.2008, S. 7.

(6)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(7)  ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

(8)  ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(9)  ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11.

(10)  ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49.

(12)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 76.

(14)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel V erhält folgende Fassung:

„KAPITEL V

Vorschriften für Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

A.   Inverkehrbringen

Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

1.

Blut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)

Equiden entnommen wurde, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie wurden bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufscheinen, sowie der folgenden Krankheiten befunden, die in Artikel 1.2.3 Nummer 4 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2009, aufgeführt sind: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde, infektiöse Arteriitis der Pferde;

ii)

sie wurden zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG noch Beschränkungen gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;

iii)

sie sind während der Zeiträume gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG nicht mit Equiden aus Betrieben in Berührung gekommen, die gemäß dem genannten Artikel einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlagen; sie sind zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme nicht mit Equiden aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in Berührung gekommen, der/das nicht als pferdepestfrei im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie gilt;

b)

unter tierärztlicher Aufsicht entnommen wurde, und zwar entweder

i)

in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder

ii)

in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde für die Entnahme von Blut, das von Equiden stammt und zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.

2.

Blutprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

a)

alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, damit eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Behandlung und Verpackung verhindert wird;

b)

die Blutprodukte wurden aus Blut hergestellt, das

i)

entweder die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a erfüllt oder

ii)

zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:

einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C;

einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy);

einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird;

einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C.

3.

Blut und Blutprodukte von Equiden müssen in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt sein, die

a)

deutlich lesbar als ‚BLUT UND BLUTPRODUKTE VON EQUIDEN, NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG‘ gekennzeichnet sind;

b)

mit der Zulassungsnummer des Betriebs der Blutentnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b versehen sind.

B.   Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

1.

Das Blut muss die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen worden sein, und zwar entweder

a)

in Schlachthöfen,

i)

die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden oder

ii)

die die zuständige Behörde des Drittlandes zugelassen hat und überwacht oder

b)

in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.

2.

Die Blutprodukte müssen die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 2 erfüllen.

Ferner müssen die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i aus Blut hergestellt worden sein, das Equiden entnommen wurde, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Drittland der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von

a)

Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG;

b)

venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren;

c)

Rotz, und zwar

i)

seit drei Jahren oder

ii)

seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß Absatz 1 Buchstabe a für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes (Burkholderia mallei) befunden wurden, wobei u. a. nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden;

d)

vesikulärer Stomatitis, und zwar seit sechs Monaten.

3.

Die Blutprodukte müssen aus einer technischen Anlage stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde und die Bedingungen in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt.

4.

Das Blut bzw. die Blutprodukte muss/müssen aus einem Drittland stammen, das in der jeweiligen Liste in einem der nachstehenden Teile des Anhangs XI aufscheint:

a)

in Teil XIII Buchstabe A, wenn das Blut gemäß Abschnitt A Absatz 1 entnommen wurde oder wenn die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i hergestellt wurden, oder

b)

in Teil XIII Buchstabe B, wenn sie gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden.

5.

Das Blut bzw. die Blutprodukte wurde(n) gemäß Abschnitt A Absatz 3 Buchstabe a verpackt und gekennzeichnet, und ihm/ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4(A) entspricht und die der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat.“

b)

Folgendes Kapitel XV wird angefügt:

„KAPITEL XV

Vorschriften für Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind

A.   Inverkehrbringen

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

1.

Sie müssen von Tieren stammen, die entweder

a)

nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Unionsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden, oder

b)

die für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden wurden, die über das jeweilige Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnte;

2.

sie müssen einer einstündigen Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen worden sein;

3.

die Hörner müssen ohne Eröffnung der Schädelhöhle abgesetzt worden sein;

4.

auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen;

5.

sie wurden entweder in neue Verpackungen bzw. Behälter verpackt oder in Fahrzeugen bzw. Massengutcontainern befördert, die vor dem Verladen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;

6.

Die Verpackungen bzw. Container müssen

a)

mit einer Angabe der Art des Erzeugnisses (Hörner, Hornprodukte, Hufe, Hufprodukte) versehen sein;

b)

deutlich lesbar als ‚NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG‘ gekennzeichnet sein;

c)

mit Name und Anschrift der/des am Bestimmungsort zugelassenen technischen Anlage bzw. Lagebetriebs versehen sein.

B.   Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Sie stammen aus einem Drittland, das in der Liste in Anhang XI Teil XVIII aufscheint;

2.

sie wurden gemäß Abschnitt A hergestellt;

3.

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 18 entspricht und die der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat;

4.

sie werden nach den Veterinärkontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union gemäß der Richtlinie 97/78/EG und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie unmittelbar zu einer zugelassenen technischen Anlage oder zu einem zugelassenen Lagerbetrieb befördert.“

2

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

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b)

Kapitel 4(A) erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 4(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Europäische Union oder für die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Blut und Blutprodukten, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

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c)

Kapitel 4(D) erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 4(D)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr behandelter Blutprodukte, außer solchen von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse in die Europäische Union oder für ihre Durchfuhr durch (2) die Europäische Union

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d)

Folgendes Kapitel 18 wird angefügt:

„KAPITEL 18

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind

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3.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Aufnahme eines Drittlandes in eine der folgenden Listen ist eine notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus diesem Drittland. Alle einschlägigen Veterinär- und Hygienevorschriften müssen bei der Einfuhr ebenfalls eingehalten werden. Im Folgenden wird auf die Gebiete oder Teile davon verwiesen, aus denen bestimmte tierische Nebenprodukte eingeführt werden dürfen, wie dies aus der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Erklärung gemäß Anhang X hervorgeht.

TEIL I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 2)

Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG (1).

TEIL II

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteten tierischen Eiweißes (außer Fischmehl) genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 1)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 206/2010 (2).

TEIL III

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 1 und 9)

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3).

TEIL IV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr ausgeschmolzener Fette (außer Fischöl) genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 10(A) und 10(B))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2206/2010.

TEIL V

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(B))

A.   Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen.

B.   Blutprodukte anderer Tierarten

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

TEIL VI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten und tierischen Nebenprodukten (außer solchen von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 4(C) und 8)

A.

Blutprodukte

1.

Unbehandelte Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8,

Japan (JP).

2.

Unbehandelte Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4),

Japan (JP).

3.

Unbehandelte Blutprodukte anderer Tiere

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (5),

Japan (JP).

4.

Behandelte Blutprodukte von jeder Tierart

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

Japan (JP).

B.

Tierische Nebenprodukte für pharmazeutische Verwendungszwecke

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, sowie folgende Drittländer:

Japan (JP),

Philippinen (PH),

Taiwan (TW).

C.

Tierische Nebenprodukte für technische außer pharmazeutische Verwendungszwecke Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die genannte Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Tierart eingeführt werden darf, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.

TEIL VII(A)

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(F))

A.

Tierische Nebenprodukte von Equiden sowie von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch der einschlägigen Tierarten eingeführt werden darf.

B.

Rohmaterial von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen.

C.

Rohmaterial aus Fisch

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

D.

Rohmaterial von anderen Landsäugetieren und von Leporidae

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

TEIL VII(B)

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rohen Heimtierfutters in die Europäische Union für den Direktverkauf oder die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Europäische Union zur Verfütterung an Zuchtpelztiere genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(D))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

TEIL VII(C)

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr geschmacksverstärkender Fleischextrakte in die Europäische Union für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(E))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

TEIL VIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweineborsten genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 7(A) und 7(B))

A.

Unbearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr frei von afrikanischer Schweinepest waren.

B.

Bearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr möglicherweise nicht frei von afrikanischer Schweinepest waren.

TEIL IX

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteter Gülle und verarbeiteter Gülleprodukte für die Düngung genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 17)

Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß

a)

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,

b)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (6) oder

c)

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.

TEIL X

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 3(A), 3(B) und 3(C))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:

Japan (JP),

Ecuador (7) (EC),

Sri Lanka (8) (LK),

Taiwan (9) (TW).

TEIL XI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Eiweiß, Kollagen, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 11 und 12)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:

Republik Korea (10) (KR),

Malaysia (10) (MY),

Pakistan (10) (PK),

Taiwan (10) (TW).

TEIL XII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Imkerei-Nebenerzeugnissen genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 13)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

TEIL XIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(A))

A.

Unbehandeltes Blut und unbehandelte Blutprodukte: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, aus denen Zuchtequiden und Nutzequiden eingeführt werden dürfen.

B.

Behandelte Blutprodukte: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches von Equiden genehmigen, die als Haustiere gehalten werden.

TEIL XIV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 5(A), 5(B) und 5(C))

A.

Frische oder gekühlte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

B.

Behandelte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

C.

Behandelte Häute/Felle von Wiederkäuern, die zur Versendung in die Union bestimmt sind, 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage lang ohne Unterbrechung befördert werden: jedes Drittland.

TEIL XV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Jagdtrophäen genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 6(A) und 6(B))

A.

Behandelte Jagdtrophäen von Federwild und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen bzw. Häuten/Fellen bestehen: jedes Drittland.

B.

Jagdtrophäen von Federwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen, und folgende Drittländer:

Grönland (GL),

Tunesien (TN).

C.

Jagdtrophäen von Schalenwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß den auf frisches Fleisch von Huftieren zutreffenden Spalten der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, einschließlich etwaiger Einschränkungen gemäß der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch.

TEIL XVI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 15)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen und die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheinen.

TEIL XVII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (außer Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind (Erklärung gemäß Kapitel 16)

Jedes Drittland.

TEIL XVIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 18)

Jedes Drittland.


(1)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.

(6)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(7)  Nur Heimtierfutter aus Fischen.

(8)  Nur Kauspielzeug aus Häuten/Fellen von Huftieren.

(9)  Nur verarbeitetes Heimtierfutter für Zierfische.

(10)  Nur Gelatine.“