10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 584/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 101 Absatz 9 und Artikel 105,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/65/EG werden der Kommission für die Festlegung und Harmonisierung bestimmter Aspekte des neuen Verfahrens für die Anzeige des Vertriebs von OGAW-Anteilen in einem Aufnahmemitgliedstaat Durchführungsbefugnisse übertragen. Eine solche Harmonisierung dürfte den zuständigen Behörden die notwendige Sicherheit im Hinblick darauf verschaffen, wie die neuen Anforderungen funktionieren, und zu einem reibungslosen Funktionieren des neuen Verfahrens beitragen.

(2)

Um das Anzeigeverfahren zu erleichtern, sollten Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben, das ein OGAW zu verwenden hat, und Form und Inhalt der Bescheinigung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwenden müssen, um zu bestätigen, dass ein OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG genannten Bedingungen erfüllt, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sowohl das Anzeigeschreiben als auch die Bescheinigung elektronisch zu übermitteln.

(3)

Angesichts des mit der Richtlinie 2009/65/EG verfolgten Ziels, zu gewährleisten, dass ein OGAW seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten über ein Anzeigeverfahren, das den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbessert, vertreiben kann, sollte ein detailliertes Verfahren für die elektronische Übermittlung der Anzeigedatei zwischen zuständigen Behörden festgelegt werden.

(4)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit der Anzeigedatei überprüfen, bevor sie die vollständige Datei an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, weiterleiten. Die Richtlinie gibt einem OGAW ferner das Recht, seine Anteile im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt zu bringen, sobald die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seine Anteile vertreiben will, die vollständige Anzeigedatei übermittelt haben. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, wann die Übermittlung der vollständigen Anzeigedatei als vollzogen gilt. Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats sollten im Rahmen des Verfahrens für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ferner sicherstellen müssen, dass die Unterlagen vollständig übermittelt sind, bevor sie einen OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG über die Übermittlung in Kenntnis setzen. Ferner ist es notwendig, Verfahren für den Umgang mit technischen Problemen festzulegen, die bei der Übermittlung der Anzeigedatei zwischen den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunfts- und -Aufnahmemitgliedstaats auftreten.

(5)

Um die Übermittlung der Anzeigedatei zu vereinfachen und technischen Innovationen sowie der möglichen Entwicklung modernerer elektronischer Kommunikationssysteme Rechnung zu tragen, können die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel schließen, die elektronische Übermittlung der Anzeigedatei insbesondere im Hinblick auf Systemsicherheit und die Nutzung von Verschlüsselungsmechanismen zu verbessern. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die Regelungen für die elektronische Kommunikation innerhalb des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden koordinieren.

(6)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Erleichterung der Zusammenarbeit notwendigen administrativen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist notwendig, um die Einhaltung der Richtlinie 2009/65/EG durch OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Maß an Anlegerschutz sicherzustellen.

(7)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, einer Vor-Ort-Überprüfung oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Vor allem für Fälle, in denen ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet wird, ist es von grundlegender Bedeutung, Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und detaillierte Verfahren für den Fall zu schaffen, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Ermittlung oder Vor-Ort-Überprüfung durchführen muss.

(8)

Eine zuständige Behörde sollte bei Angelegenheiten, die ihrer Aufsicht unterliegen, das Recht haben, andere zuständige Behörden um Zusammenarbeit zu ersuchen. Die um Amtshilfe ersuchte Behörde sollte diesem Ersuchen auch dann nachkommen, wenn die Praktik, um die es in der Ermittlung geht, in ihrem eigenen Zuständigkeitsgebiet nicht als Verstoß angesehen wird. In den in Artikel 101 Absatz 6 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Fällen kann die ersuchte Behörde die Amtshilfe verweigern.

(9)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. Aus diesem Grund sollten detaillierte Vorschriften für den routinemäßigen Informationsaustausch und den Informationsaustausch ohne vorherige Anfrage festgelegt werden.

(10)

Um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 2009/65/EG und in dieser Verordnung genannten Pflichten ab demselben Datum gelten, sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG.

(11)

Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission (2) eingesetzte Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANZEIGEVERFAHREN

Artikel 1

Form und Inhalt des Anzeigeschreibens

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erstellt das in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Anzeigeschreiben nach dem Muster in Anhang I dieser Verordnung.

Artikel 2

Form und Inhalt der OGAW-Bescheinigung

Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats erstellen die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung, dass der OGAW die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt, nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung.

Artikel 3

Benennung einer E-Mail-Adresse

(1)   Für die Übermittlung der in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit dem in diesem Artikel dargelegten Anzeigeverfahren benennen die zuständigen Behörden eine E-Mail-Adresse.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die von ihnen benannte E-Mail-Adresse mit und stellen sicher, dass Letztere umgehend über jede Änderung dieser E-Mail-Adresse informiert werden.

(3)   Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats senden die in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen ausschließlich an die zu diesem Zweck benannte E-Mail-Adresse der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will.

(4)   Die zuständigen Behörden richten ein Verfahren ein, das gewährleistet, dass die von ihnen für den Empfang von Anzeigen benannte E-Mail-Adresse an jedem Arbeitstag auf Nachrichteneingang hin überprüft wird.

Artikel 4

Übermittlung der Anzeigedatei

(1)   Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, die vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen per E-Mail.

Jede in Anhang I genannte Anlage zum Anzeigeschreiben wird in der E-Mail aufgeführt und in einem gängigen Format bereitgestellt, das Anzeige und Ausdruck ermöglicht.

(2)   Die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen gilt nur dann als nicht erfolgt, wenn

a)

eine der zu übermittelnden Unterlagen fehlt, unvollständig ist oder ein von Absatz 1 abweichendes Format hat;

b)

die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats nicht die E-Mail-Adresse verwenden, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vermarkten will, gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannt haben;

c)

die Übermittlung der vollständigen Unterlagen durch die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats wegen eines technischen Fehlers in ihrem elektronischen System fehlgeschlagen ist.

(3)   Bevor die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats dem OGAW die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen bestätigen, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung stattgefunden hat.

(4)   Wird den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt oder stellen diese fest, dass die Übermittlung der vollständigen Unterlagen nicht stattgefunden hat, leiten sie umgehend Maßnahmen zu deren Übermittlung ein.

(5)   Die zuständigen Behörden können vereinbaren, das Kommunikationsmittel, über das die vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen übermittelt werden, durch ein moderneres elektronisches Kommunikationsverfahren als E-Mail zu ersetzen oder zusätzliche Verfahren zu schaffen, um die Sicherheit der übermittelten E-Mails zu erhöhen.

Bei allen alternativen Methoden oder verbesserten Verfahren wird sichergestellt, dass die in Kapitel XI der Richtlinie 2009/65/EG gesetzten Anzeigefristen eingehalten und die Möglichkeiten des OGAW, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat auf den Markt zu bringen, nicht eingeschränkt werden.

Artikel 5

Empfang der Anzeigedatei

(1)   Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein OGAW seine Anteile vermarkten will, die Unterlagen, die ihnen nach Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, erhalten, bestätigen sie den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen, ob

a)

sie alle Anlagen, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufzuführen sind, erhalten haben und

b)

die Unterlagen, die ihnen übermittelt werden müssen, angezeigt oder ausgedruckt werden können.

Die Bestätigung kann den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats per E-Mail an die nach Artikel 3 Absatz 1 benannte Adresse gesandt werden, sofern die betreffenden zuständigen Behörden für die Eingangsbestätigung keine modernere Übermittlungsmethode vereinbart haben.

(2)   Haben die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, nicht innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Fristen eine Bestätigung erhalten, setzen sie sich mit Letzteren in Verbindung und vergewissern sich, dass die Unterlagen vollständig übermittelt wurden.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT DER AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

Verfahren für Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen

Artikel 6

Ersuchen um Amtshilfe bei Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen

(1)   Eine zuständige Behörde, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchführen will („die um Amtshilfe ersuchende Behörde“) übermittelt der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats („der um Amtshilfe ersuchten Behörde“) ein schriftliches Ersuchen. Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:

a)

die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen, die im Zuständigkeitsgebiet der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gelten und auf deren Grundlage das Ersuchen gestellt wird;

b)

den Umfang der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung;

c)

die Schritte, die die um Amtshilfe ersuchende Behörde bereits unternommen hat;

d)

alle Schritte, die von der um Amtshilfe ersuchten Behörde einzuleiten sind;

e)

die für die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung vorgeschlagene Methodik und die Gründe, aus denen die um Amtshilfe ersuchende Behörde diese Methodik gewählt hat.

(2)   Das Ersuchen wird mit ausreichendem Vorlauf zur Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestellt.

(3)   Ist ein Ersuchen um Amtshilfe bei einer Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung dringend, kann es per E-Mail übermittelt und im Anschluss daran schriftlich bestätigt werden.

(4)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.

(5)   Um der um Amtshilfe ersuchten Behörde die erforderliche Hilfestellung zu ermöglichen, stellt die um Amtshilfe ersuchende Behörde Ersterer alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.

(6)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde übermittelt unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen und Unterlagen, die mit Blick auf die Gründe der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung und deren Umfang für die um Amtshilfe ersuchende Behörde relevant oder nützlich sind.

(7)   Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bewerten anhand der nach den Absätzen 5 oder 6 übermittelten Unterlagen und Informationen erneut die Notwendigkeit der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung.

(8)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde entscheidet, ob sie die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung bzw. Prüfern oder sonstigen Experten die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

(9)   Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde einigen sich über die mit der Aufteilung der Kosten der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zusammenhängenden Fragen.

Artikel 7

Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch die um Amtshilfe ersuchte Behörde

(1)   Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchzuführen, so erfolgt dies nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.

(2)   Hat die um Amtshilfe ersuchende Behörde gemäß Artikel 101 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG beantragt, dass ihre eigenen Beamten die Beamten der um Amtshilfe ersuchten Behörde, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten, so einigen sich die um Amtshilfe ersuchende Behörde und die um Amtshilfe ersuchte Behörde über die praktischen Fragen einer solchen Teilnahme.

Artikel 8

Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch die um Amtshilfe ersuchende Behörde

(1)   Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.

(2)   Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu erleichtern.

(3)   Stößt die um Amtshilfe ersuchende Behörde während der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.

Artikel 9

Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige

(1)   Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden sollen, vorgesehenen Verfahren.

(2)   Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diesen Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

(3)   Schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde die Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde alle relevanten Informationen über Identität und Qualifikationen solcher Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger.

Die um Amtshilfe ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe ersuchenden Behörde unverzüglich mit, ob sie der vorgeschlagenen Bestellung zustimmt.

Lehnt die um Amtshilfe ersuchte Behörde die vorgeschlagene Bestellung ab oder schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde keine Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so hat die um Amtshilfe ersuchte Behörde das Recht, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vorzuschlagen.

(4)   Können sich die um Amtshilfe ersuchte Behörde und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bei der Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen nicht einigen, so entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, ob sie die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt oder der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

(5)   Sofern die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde nichts anderes vereinbaren, trägt die Behörde, die die bestellten Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgeschlagen hat, die entsprechenden Kosten.

(6)   Stoßen die Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bei einer Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermitteln sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.

Artikel 10

Ersuchen um Amtshilfe bei der Befragung von Personen in anderen Mitgliedstaaten

(1)   Hält die um Amtshilfe ersuchende Behörde es für erforderlich, Personen zu befragen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, so unterbreitet sie den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ein schriftliches Ersuchen.

(2)   Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:

a)

die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen, die im Zuständigkeitsgebiet der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gelten und auf deren Grundlage das Ersuchen gestellt wird;

b)

den Umfang der Befragungen;

c)

die Schritte, die die um Amtshilfe ersuchende Behörde bereits unternommen hat;

d)

alle Schritte, die von der um Amtshilfe ersuchten Behörde einzuleiten sind;

e)

die für die Befragungen vorgeschlagene Methodik und die Gründe, aus denen die um Amtshilfe ersuchende Behörde diese Methodik gewählt hat.

(3)   Das Ersuchen wird mit ausreichendem Vorlauf zu den Befragungen gestellt.

(4)   Ist ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Befragung von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaaten aufhalten, dringend, kann es per E-Mail übermittelt und anschließend schriftlich bestätigt werden.

(5)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.

(6)   Um der um Amtshilfe ersuchten Behörde die erforderliche Hilfestellung zu ermöglichen, stellt die um Amtshilfe ersuchende Behörde dieser alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.

(7)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde übermittelt unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen und Unterlagen, die mit Blick auf die Gründe der Befragungen und deren Umfang für die um Amtshilfe ersuchende Behörde relevant oder nützlich sind.

(8)   Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bewerten anhand der nach den Absätzen 6 oder 7 übermittelten Unterlagen und Informationen erneut die Notwendigkeit von Befragungen.

(9)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde entscheidet, ob sie die Befragungen selbst durchführt oder ob sie der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gestattet, die Befragungen durchzuführen.

(10)   Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde einigen sich über die mit der Aufteilung der Kosten für die Durchführung der Befragungen zusammenhängenden Fragen.

(11)   Die um Amtshilfe ersuchende Behörde kann an den gemäß Absatz 1 verlangten Befragungen teilnehmen. Die um Amtshilfe ersuchende Behörde kann vor und während der Befragung Fragen unterbreiten, die gestellt werden sollen.

Artikel 11

Besondere Bestimmungen für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig über alle Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaften oder OGAW vorgenommen werden sollen. Nach Eingang einer solchen Mitteilung kann die benachrichtigte zuständige Behörde die benachrichtigende zuständige Behörde unverzüglich darum ersuchen, im Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung Fragen einzubeziehen, die unter die Aufsichtsbefugnis der benachrichtigten Behörde fallen.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können die zuständige Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats bei der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung im Zusammenhang mit einer OGAW-Verwahrstelle um Amtshilfe ersuchen und erforderlichenfalls dazu auffordern, ihre Aufsichtspflichten in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft zu erfüllen.

(3)   Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft einigen sich auf die Verfahren für die gegenseitige Mitteilung der Ergebnisse von Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaften und OGAW durchgeführt wurden.

(4)   Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft einigen sich erforderlichenfalls auf weitere Maßnahmen, die in Bezug auf die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung getroffen werden müssen.

ABSCHNITT 2

Informationsaustausch

Artikel 12

Routinemäßiger Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der OGAW-Aufnahmemitgliedstaaten und — wenn die OGAW-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über:

a)

jede Entscheidung, einem OGAW die Zulassung zu entziehen;

b)

jede Entscheidung, die einem OGAW bezüglich der Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der Rücknahme seiner Anteile auferlegt wird;

c)

jede andere gegen eine OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme.

(2)   Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich, wenn die Fähigkeit einer Verwaltungsgesellschaft, ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW ordnungsgemäß zu erfüllen, erheblich beeinträchtigt ist oder die Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen von Kapitel III der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt.

(3)   Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so erleichtern die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Austausch von Informationen, die erforderlich sind, ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zu erfüllen, einschließlich der Gewährleistung eines angemessenes Informationsflusses. Dies umfasst den Austausch von Informationen, die benötigt werden für:

a)

die Verfahren für die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2009/65/EG;

b)

die Verfahren für die Zulassung eines Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft niedergelassenen OGAW gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/65/EG;

c)

die laufende Überwachung von Verwaltungsgesellschaften und OGAW.

Artikel 13

Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

Die zuständigen Behörden übermitteln unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung alle relevanten Informationen, die für andere zuständige Behörden in Bezug auf die Erfüllung von in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben von wesentlichem Interesse sein dürften.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.


ANHANG I

ANZEIGESCHREIBEN

Image

Image

Image

Image


ANHANG II

OGAW-BESCHEINIGUNG

Image

Image