5.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 380/2010 DER KOMMISSION

vom 30. April 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Tabletten mit einem Gewicht von 1 772  mg, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; eine Tablette besteht aus (in GHT):

Calciumcarbonat (entspricht 630 mg Calcium)

88,9

Stärke

3,5

Hydroxypropylmethylcellulose

2,7

Crospovidon

1,9

Maltodextrin

1,3

Mineralöl

1,2.

Zusätzlich enthält eine Tablette 7 μg = 284 IU (internationale Einheiten) Vitamin D3 (Cholecalciferol). Sonstige Stoffe sind in Mengenanteilen von weniger als 1,0 GHT vorhanden.

Die auf dem Etikett angegebene empfohlene Tagesdosis ist eine Tablette täglich.

Den Angaben auf dem Etikett zufolge dient das Erzeugnis zur vorbeugenden Behandlung, z. B. gegen Osteoporose und zur Stärkung der Knochen.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 28, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 92 .

Aufgrund der Anwesenheit von Stoffen, die nicht unter die Anmerkung 1 Buchstabe a, d oder e zu Kapitel 28 fallen, ist das Erzeugnis von diesem Kapitel auszuschließen.

Die Menge der aufgenommenen Mineralstoffe oder Vitamine (Calcium und Vitamin D3), die gemäß den Angaben auf dem Etikett als Tagesdosis empfohlen wird, ist nicht deutlich höher als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis. Daher erfüllt das Erzeugnis nicht die Anforderungen des letzten Absatzes der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 und kann nicht in Position 3004 eingereiht werden (vgl. auch Erläuterungen zu Kapitel 30 Zusätzliche Anmerkung 1 Nummer 3 der Kombinierten Nomenklatur).

Aufgrund seiner Merkmale ist das Erzeugnis daher als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 einzureihen.