4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 30. Juni 2009 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form („NG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“) betraf; der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung vom European Chemical Industry Council (CEFIC) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit über 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Natriumgluconat in trockener Form in der Union entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 11. August 2009 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die chinesischen Behörden und die antragstellenden Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller, sofern sie es wünschten, Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie an die chinesischen Behörden. Daraufhin beantragte ein ausführender Hersteller eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung und ein weiterer ausführender Hersteller, einschließlich zweier verbundener Unternehmen, beantragte eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.

(7)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in China und der Einführer in der Union wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass für diese Parteien Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.

(8)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China und alle Einführer in der Union aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(9)

Angesichts der geringen Zahl der im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl eingegangenen Antworten wurde entschieden, dass für die ausführenden Hersteller in China und die Einführer in der Union kein Stichprobenverfahren erforderlich war.

(10)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle Unternehmen in China und an alle Einführer in der Union, die im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl geantwortet hatten, sowie an die Hersteller und alle bekannten Einführer und Verwender in der Union. Antworten gingen von zwei ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller in China, von zwei Herstellern in der Union sowie von vier Einführern/Verwendern ein.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Union benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

1.

Hersteller in der Union:

Jungbunzlauer (JBL), Marckolsheim, Frankreich, und seine verbundenen Vertriebsgesellschaften,

Roquette Italia S.p.A., Cassano Spinola, Italien, und seine verbundenen Vertriebsgesellschaften.

2.

Ausführende Hersteller in China:

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd,

Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd.

3.

Verwender/Einführer in der Union:

Chryso SAS, Issy les Moulineaux, Frankreich,

Henkel AG, Düsseldorf, Deutschland,

CHT R. Beitlich GmbH, Tübingen, Deutschland.

(12)

Da für die ausführenden Hersteller in China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall den USA, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Hersteller in den USA: PMP — Fermentation Products Inc., Peoria, USA.

3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in China („betroffene Ware“) mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und mit der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 eingereiht wird.

(15)

Natriumgluconat in trockener Form wird hauptsächlich im Baugewerbe als Abbindeverzögerer und Betonverflüssiger sowie in anderen Wirtschaftszweigen zur Oberflächenbehandlung von Metall (Entfernung von Rost, Oxiden und Fett) sowie zur Reinigung von Flaschen und Industrieausrüstungen verwendet. Die Ware kann auch in der Nahrungsmittelindustrie und der Pharmaindustrie verwendet werden.

2.   Gleichartige Ware

(16)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Natriumgluconat in trockener Form, das im Vergleichsland USA hergestellte und auf dem US-Markt verkaufte Natriumgluconat in trockener Form, das in China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Natriumgluconat in trockener Form und das in China hergestellte und in die Union verkaufte Natriumgluconat im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen.

(17)

Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(18)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(19)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktsignalen, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20)

Nach Einleitung des Verfahrens beantragte ein ausführender Hersteller in China, Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd, eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und sandte das ausgefüllte MWB-Antragsformular fristgerecht zurück.

(21)

Das Unternehmen wies nach, dass es die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, so dass ihm eine MWB gewährt werden konnte.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(22)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen und ihnen somit eine IB gewährt werden kann.

(23)

Rein informationshalber folgt eine Aufstellung dieser Kriterien:

1.

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

2.

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

3.

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

4.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

5.

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(24)

Nach Einleitung des Verfahrens beantragte ein ausführender Hersteller in China, Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd, eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und sandte das ausgefüllte IB-Antragsformular fristgerecht zurück.

(25)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller in China alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllte.

3.   Normalwert

3.1   Vergleichsland

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Schwellenländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

(27)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die USA als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für China vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(28)

Von den interessierten Parteien gingen keinerlei Stellungnahmen ein.

(29)

Außerhalb der EU wird Natriumgluconat in trockener Form nur in sehr wenigen Ländern, nämlich in den USA, in China und Südkorea, hergestellt. Daher war Südkorea die einzig mögliche Alternative zu den USA. Die Kommission nahm Kontakt zu den Unternehmen in Südkorea auf, die bekanntermaßen Natriumgluconat in trockener Form herstellen, von diesen Herstellern gingen jedoch keine Antworten ein.

(30)

Der Hersteller in den USA arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit, indem er den Fragebogen vollständig beantwortete und einem Kontrollbesuch zustimmte.

(31)

Die Kommission stellte fest, dass die USA die Kriterien, die an ein geeignetes Vergleichland gestellt werden, erfüllte, da die auf dem US-Markt verkauften Mengen ausreichend waren und aufgrund der Inlandsproduktion und der Einfuhren aus anderen Ländern wie China, Italien und Frankreich auf dem Markt ausreichend Wettbewerb herrschte. Außerdem erhoben die USA keinen Antidumpingzoll auf die betroffene Ware.

(32)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

3.2   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

3.2.1   Für das Unternehmen mit MWB

(33)

Für das Unternehmen, dem eine MWB gewährt wurde, wurde zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die Inlandsverkäufe von Natriumgluconat in trockener Form an unabhängige Abnehmer im UZ in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der chinesischen Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach.

(34)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen des Unternehmens mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(35)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ von Natriumgluconat in trockener Form direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge dieses Warentyps mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(36)

Danach prüfte die Kommission, ob die in repräsentativen Mengen erfolgten Inlandsverkäufe von Natriumgluconat in trockener Form nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(37)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(38)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(39)

Da die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen erfolgten und als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis aller Verkäufe im Untersuchungszeitraum zugrunde gelegt.

3.2.2   Für das Unternehmen mit IB

(40)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für China anhand der überprüften Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Die Inlandsverkäufe des US-Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ im Hinblick auf die von dem einzigen ausführenden Hersteller in China in die Union ausgeführte betroffene Ware.

(41)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Daher stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ ermittelt wurde.

3.3   Ausfuhrpreis

(42)

Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware durch den kooperierenden ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der im UZ für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.4   Vergleich

(43)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk.

(44)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten Unternehmen (kooperierende ausführende Hersteller und der Hersteller im Vergleichsland) Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten, indirekte Steuern, Bankgebühren, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

4.   Dumpingspannen

(45)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für das Unternehmen, dem eine MWB gewährt wurde, wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(46)

Für das Unternehmen, dem eine IB gewährt wurde, wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der im Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Union verglichen.

(47)

Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd

5,6 %

Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd

51,1 %

(48)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der kooperierenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus China verglichen, die sich aus den Eurostat-Einfuhrstatistiken ergibt.

(49)

Da die Mitarbeit mit 56 % als gering einzustufen war und die Preisangaben von Eurostat nicht verwendet werden konnten, weil darin andere hochpreisige Waren erfasst waren, die nicht exakt herausgerechnet werden konnten, wurde die landesweite Dumpingspanne anhand von auf den UZ hochgerechneten Daten aus dem Antrag berechnet.

(50)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 79,2 % des CIF-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Produktion der Union

(51)

Auf die kooperierenden Unternehmensgruppen Jungbunzlauer (JBL) und Roquette Frères (RF) entfielen 100 % der Produktion der Union.

(52)

Sie bilden mithin den Wirtschaftszweig der Union („WU“) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(53)

Da der WU somit aus nur zwei Herstellern besteht, mussten alle ihn betreffenden sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

2.   Unionsverbrauch

(54)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des WU auf dem EU-Markt zuzüglich der Einfuhren in die Union nach Angaben von Eurostat ermittelt. Da sich diese Angaben nicht nur auf die betroffene Ware Natriumgluconat, sondern auch auf einige andere Waren beziehen, wurden die Eurostat-Zahlen gebührend berichtigt, um eine vertretbare Schätzung der in die Union eingeführten Mengen der betroffenen Ware zu erhalten.

(55)

Der Verbrauch auf dem EU-Markt stieg von 2005 bis 2007 um 12 % an. Danach fiel er bis zum UZ um 21 % unter das Niveau von 2005. Insgesamt sank der Verbrauch im Bezugszeitraum um 8 %.

Tabelle 1

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Unionsverbrauch (in Tonnen) Index

100

106

112

104

91

Quelle: Berichtigte Einfuhrmengen von Eurostat und aus Fragebogenantworten.

3.   Einfuhren in die Union aus China

3.1   Volumen und Marktanteil der Einfuhren

(56)

Die Einfuhrmengen aus China stiegen von rund 2 300 Tonnen im Jahr 2005 auf rund 4 000 Tonnen im UZ um 77 % deutlich an und erreichten 2008 einen Spitzenwert von rund 5 300 Tonnen. Der entsprechende Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg von 12,8 % im Jahr 2005 auf 24,8 % im UZ nahezu auf das Doppelte. Er erreichte 2008, kurz vor dem UZ, 28,6 % und ging im UZ auf 24,8 % zurück.

Tabelle 2

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Mengen der Einfuhren aus China (in Tonnen)

2 291

3 470

5 204

5 348

4 065

Einfuhren aus China (in Tonnen) Index

100

152

227

234

177

Marktanteil der Einfuhren aus China

12,8 %

18,3 %

26 %

28,6 %

24,8 %

Marktanteil der Einfuhren aus China Index

100

143

203

224

194

Quelle: Berichtigte Einfuhrmengen von Eurostat.

3.2   Verkaufsstückpreis

(57)

Im Jahr 2005 betrug der Durchschnittspreis für chinesische Einfuhren 482 EUR je Tonne. Nach einem kontinuierlichen Anstieg erreichte er 2008 524 EUR je Tonne und fiel anschließend im UZ auf 502 EUR je Tonne zurück. Insgesamt stieg er im Bezugszeitraum um 4 %.

Tabelle 3

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Preise der Einfuhren aus China (EUR/Tonne)

482

511

514

524

502

Index

100

106

107

109

104

Quelle: Berichtigte Einfuhrpreise von Eurostat.

3.3   Preisunterbietung

(58)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp des WU die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der WU unabhängigen Abnehmern auf dem EU-Markt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der betroffenen Einfuhren auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen. Der Vergleich erfolgte nach Abzug aller Preisnachlässe und Rabatte.

(59)

Der auf diese Weise durchgeführte Vergleich zwischen den oben genannten Preisen ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des WU (ab Werk), zwischen 13 % und 29 %, wobei der höhere Prozentsatz für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(60)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den WU eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des WU im Bezugszeitraum beeinflussten.

4.1   Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

(61)

Die Produktionskapazität stieg von 2005 bis 2007 um 4 % und blieb bis zum Ende des Bezugszeitraums auf diesem Niveau.

(62)

Die Produktion der betroffenen Ware erhöhte sich zunächst von 2005 bis 2007 und war anschließend im Zeitraum bis zum UZ rückläufig. Insgesamt ging die Produktion im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Die Gesamtproduktion im UZ lag zwischen 30 000 und 40 000 Tonnen.

(63)

Infolge des Produktionsrückgangs sank die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 15 %.

Tabelle 4

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Produktionskapazität Index

100

100

104

104

104

Produktionsvolumen Index

100

104

105

84

88

Kapazitätsauslastung Index

100

104

101

81

85

Quelle: Fragebogenantworten.

4.2   Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Stückpreise in der Union

(64)

Die Menge der vom WU an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt verkauften betroffenen Ware blieb von 2005 bis 2007 weitgehend konstant und ging anschließend um 13 Prozentpunkte zurück. Im Bezugszeitraum sank die Verkaufsmenge um 21 %.

(65)

Der Marktanteil des WU verringerte sich im Bezugszeitraum vom 74,9 % im Jahr 2005 auf 64,7 % im UZ.

(66)

Im Bezugszeitraum gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise, die unabhängigen Abnehmern auf dem EU-Markt in Rechnung gestellt wurden, um 12 % zurück. Von 2006 bis 2008 blieben die durchschnittlichen Verkaufspreise weitgehend konstant, sanken danach im UZ jedoch um 9 %.

Tabelle 5

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Verkaufsmengen Index

100

104

99

86

79

Marktanteil des WU

74,9 %

73,4 %

66,5 %

61,4 %

64,7 %

Index

100

98

89

82

86

Durchschnittspreise Index

100

97

97

97

88

Quelle: Fragebogenantworten.

4.3   Lagerbestände

(67)

Die Lagerbestände verringerten sich im Bezugszeitraum um 37 %. Zum Ende des UZ bewegten sich die Lagerbestände zwischen 1 000 und 5 000 Tonnen.

Tabelle 6

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Lagerbestände Index

100

92

120

92

63

Quelle: Fragebogenantworten.

4.4   Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

(68)

Im Bezugszeitraum waren die vom WU auf dem EU-Markt getätigten Verkäufe der betroffenen Ware gewinnbringend, von 2005 bis zum UZ ging die Rentabilität jedoch massiv zurück.

(69)

Im Zeitraum von 2005 bis 2007 wurde — mit einem Einbruch im Jahr 2006 — zwar weiter investiert, aber im Jahr 2008 und im UZ wurden die Investitionen drastisch zurückgefahren. Insgesamt sanken sie im Bezugszeitraum um 76 %.

(70)

Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware folgte einem ähnlichen Trend: sie blieb von 2005 bis 2007 konstant, 2008 und im UZ war sie jedoch rückläufig.

(71)

Wie die anderen Finanzindikatoren ging auch der Cashflow des WU im Bezugszeitraum um 51 % zurück.

Tabelle 7

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität Index

100

90

86

52

19

Investitionen Index

100

61

140

16

24

Kapitalrendite Index

100

100

100

60

21

Cashflow Index

100

92

20

106

49

Quelle: Fragebogenantworten.

4.5   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(72)

Die Beschäftigung stieg von 2005 bis 2007 geringfügig an und war dann 2008 um im UZ rückläufig; insgesamt sank sie im Bezugszeitraum um 13 %.

(73)

Die Löhne verringerten sich 2006 um 6 %, erreichten 2007 jedoch wieder das Niveau von 2005 und stiegen dann 2008 und im UZ weiter an; insgesamt erhöhten sie sich im Bezugszeitraum um 10 %.

(74)

Die Produktivität je Beschäftigten blieb — bei einem Anstieg von 1 % von 2005 bis zum UZ — im Bezugszeitraum praktisch konstant.

Tabelle 8

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Beschäftigung Index

100

99

104

85

87

Löhne Index

100

94

100

104

110

Produktivität Index

100

104

101

99

101

Quelle: Fragebogenantworten.

4.6   Wachstum

(75)

Der EU-Verbrauch ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, und die Verkaufsmenge des WU verringerte sich in diesem Zeitraum um 21 %. Dementsprechend sank auch der Marktanteil des WU im Bezugszeitraum um 10 Prozentpunkte.

4.7   Höhe der Dumpingspanne

(76)

Die unter dem Abschnitt „Dumping“ aufgeführten Dumpingspannen für China sind erheblich. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der Dumpingspannen nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(77)

Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich für den WU im Bezugszeitraum negativ. Die Indikatoren für die Geschäftsergebnisse des WU, einschließlich Kapitalrendite, Cashflow und Rentabilität, entwickelten sich im Bezugszeitraum ebenfalls negativ.

(78)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass Niedrigpreiseinfuhren aus China die Preise des WU im UZ um bis zu 29 % unterboten. Der WU verzeichnete einen Rückgang der Verkaufsmengen und einen Marktanteilsverlust.

(79)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der WU eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(80)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Europäische Kommission, ob die gedumpten Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in China den WU in einem Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des WU geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(81)

Im Bezugszeitraum stieg die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China um 77 % an, was zu einem Ausbau des Anteils der chinesischen Einfuhren am EU-Markt um 94 % im selben Zeitraum führte. Der Rückgang der Einfuhren aus China zwischen 2008 und dem UZ, einschließlich des Marktanteilsverlusts, wird im Vergleich zu der im Bezugszeitraum beobachteten Gesamtsituation nicht als erheblich eingestuft.

(82)

Der Anstieg der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum fiel zeitlich mit einer Abwärtsentwicklung der meisten Schadensindikatoren des WU zusammen. Dieser verzeichnete einen Rückgang seiner Verkaufsmengen und -werte auf dem EU-Markt, was — wie unter Randnummer 65 erläutert — im Bezugszeitraum zu einem Marktanteilsverlust von 10 Prozentpunkten führte. Die Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren aus China hinderte den WU daran, sein Preisniveau auf dem EU-Markt zu beizubehalten. Dies führte dazu, dass die Rentabilität deutlich zurückging, und zwar bis unterhalb eines Niveaus, bei dem notwendige Investitionen noch hätten getätigt werden können.

(83)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China, die die Preise des WU im Bezugszeitraum erheblich unterboten, entscheidend zur Schädigung des WU beitrugen, die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und der Verschlechterung anderer Schadensindikatoren im Bezugszeitraum sowie in einem Marktanteilsverlust widerspiegelt.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1   Einfuhren aus anderen Drittländern

(84)

Die Einfuhren aus anderen, von dieser Untersuchung nicht betroffenen Drittländern sanken im Bezugszeitraum um 23 %, was zu einem Marktanteilsverlust von 2 Prozentpunkten im Bezugszeitraum führte. Die Preise dieser Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 102 %.

(85)

Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle 9

Andere Drittländer

2005

2006

2007

2008

UZ

Gesamtmenge der Einfuhren (in Tonnen)

2 210

1 566

1 502

1 867

1 709

Index

100

71

68

84

77

Durchschnittspreis der Einfuhren (EUR/Tonne)

914

1 275

1 305

1 680

1 844

Index

100

140

143

184

202

Quelle: Berichtigte Eurostat-Daten.

(86)

Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern verringerten sich im Bezugszeitraum um 23 %, während sich die Einfuhrpreise im selben Zeitraum verdoppelten. Die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern lagen im gesamten Bezugszeitraum deutlich über den Verkaufspreisen des WU. Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Dumping und der bedeutenden Schädigung des WU durch die gedumpten Einfuhren aus China nicht widerlegten.

3.2   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(87)

Im Bezugszeitraum gingen die Ausfuhrverkäufe des WU um 10 % zurück, während die Preise um 8 % anstiegen.

(88)

Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass durch die Ausfuhrverkäufe des WU in andere Drittländer der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des WU nicht widerlegt werden konnte.

3.3   Eigenverbrauch

(89)

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich, erhöhte sich der Eigenverbrauch des WU im Bezugszeitraum um 56 %:

Tabelle 10

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Eigenverbrauch Index

100

126

115

148

156

Quelle: Fragebogenantworten.

(90)

Allerdings verfügte der WU noch über Kapazitätsreserven zwischen 10 000 und 20 000 Tonnen. Dies bedeutet, dass eine Umstellung der Produktion auf den Eigenverbrauch als Unternehmensstrategie gegen die gedumpten Einfuhren aus China betrachtet werden kann, da aufgrund des niedrigen Preisniveaus für Natriumgluconat die Produktion von Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen lukrativer sein dürfte. Die Tatsache, dass noch beträchtliche Kapazitätsreserven für Natriumgluconat zur Verfügung stehen, weist darauf hin, dass der WU nicht die Absicht hat, die Produktion endgültig auf Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen umzustellen und dass die Produktion dieser Waren als Maßnahme gegen die gedumpten Einfuhren betrachtet werden kann.

(91)

Folglich wird die Auffassung vertreten, dass mit dem Anstieg des Eigenverbrauchs der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des WU nicht widerlegt wurde.

3.4   Entwicklung des EU-Verbrauchs

(92)

Der EU-Verbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 9 %, was als Auswirkung des anhaltenden wirtschaftlichen Abschwungs gesehen werden kann. Daher wurde geprüft, ob der Verbrauchsrückgang zur Schädigung des WU beigetragen haben könnte.

(93)

Die Verkaufsmenge des WU ging jedoch in weit größerem Umfang, nämlich um 21 %, zurück, während die Einfuhren aus China im selben Zeitraum um 77 % zunahmen. Der gleiche Trend ist beim Marktanteil zu beobachten. Der WU büßte rund 10 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, während die Einfuhren aus China ihren Marktanteil von 12,8 % im Jahr 2005 auf 24,9 % im UZ nahezu verdoppelten.

(94)

Aus vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Rückgang beim EU-Verbrauch an sich nicht als Grund betrachtet werden kann, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des WU widerlegt.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(95)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass im Bezugszeitraum ein deutlicher Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China zu verzeichnen war, der mit einer bedeutenden Preisunterbietung einherging. Dieser Marktanteilsgewinn der Niedrigpreiseinfuhren aus China fiel zeitlich mit einem Marktanteilsverlust des WU zusammen, was in Verbindung mit dem Druck auf die Preise zu einer Verschlechterung der Lage des WU im Bezugszeitraum führte. Demgegenüber ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den WU auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(96)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des WU ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des WU im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(97)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Europäische Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des WU, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

2.   Wirtschaftszweig der Union

2.1   Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen oder des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union

(98)

Wie oben erläutert, kam es aufgrund der gedumpten Einfuhren zu einer Schädigung in Form eines deutlichen Rückgangs der Verkaufsmengen und -preise, die wiederum zu einer Verschlechterung der Lage des WU führte. Es steht zu erwarten, dass nach der Einführung von Antidumpingzöllen die Mengen und Preise des vom WU verkauften Natriumgluconats in trockener Form ansteigen werden und der WU in der Folge ein akzeptables Rentabilitätsniveau erzielen kann.

(99)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt würden. Zu beachten ist, dass der Rückgang der Gewinne des WU daraus resultiert, dass er nur schwer mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in China konkurrieren kann. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den WU in die Lage versetzen, die verlorenen Marktanteile zumindest zum Teil zurückzugewinnen, was sich positiv auf seine Rentabilität auswirken wird.

(100)

Wird hingegen auf Maßnahmen verzichtet, dürfte sich die Lage des WU noch weiter verschlechtern. Die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren würde weiterhin alle Anstrengungen des WU zunichte machen, wieder die Gewinnzone zu erreichen. Ein Verzicht auf Maßnahmen würde das langfristige Überleben des WU gefährden.

(101)

Es steht mithin zu erwarten, dass die Maßnahmen dem WU die Möglichkeit eröffnen würden, sich von dem in dieser Untersuchung festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.

3.   Einführer/Händler

(102)

Fünf Einführern wurden Fragebogen zugesandt. Keiner davon arbeitete bei der Untersuchung mit.

(103)

Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, wahrscheinlich nur geringfügig auf die Einführer/Händler auswirken würden.

4.   Verwender

(104)

23 Verwendern wurden Fragebogen zugesandt. Allerdings arbeiteten nur vier Verwender bei der Untersuchung mit, wobei nur drei davon die betroffene Ware verwenden und direkt aus China einführen. Die direkten Einfuhren der drei kooperierenden Verwender machten 10 % der Gesamteinfuhren von Natriumgluconat in trockener Form aus China im UZ aus. Vom vierten kooperierenden Verwender wurde die aus China eingeführte betroffene Ware nicht verwendet.

(105)

Diese vier in Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich ansässigen Verwender sind in der chemischen Industrie tätig; sie stellen eine breite Produktpalette her, wobei einige Natriumgluconat als Rohstoff verwenden. Insgesamt gesehen stellt Natriumgluconat für sie keinen erheblichen Kostenfaktor dar. Unter der Annahme, dass der Preisanstieg nicht an den Endabnehmer weitergegeben werden kann, dürften die maximalen Auswirkungen des vorgeschlagenen Antidumpingzolls im Allgemeinen sehr gering sein. Außerdem macht der Umsatz, den diese Unternehmen aus den Waren erzielen, für deren Herstellung Natriumgluconat verwendet wird, weniger als 5 % ihres Gesamtumsatzes aus.

(106)

Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, wahrscheinlich keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verwender hätten.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(107)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(108)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des WU durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(109)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des WU erforderlich ist.

(110)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem WU ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, den ein Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erzielen könnte. Die im Antrag geforderte Gewinnspanne vor Steuern wurde als angemessen erachtet und zu diesem Zweck verwendet.

(111)

Für den WU wurde auf dieser Grundlage ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt.

(112)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten berichtigten gewogenen Durchschnittseinfuhrpreises mit dem gewogenen nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom WU auf dem EU-Markt verkauften gleichartigen Ware ermittelt.

(113)

In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen ausführenden Hersteller in China sei daran erinnert, dass die Mitarbeit gering war. Zur Berechnung dieser Schadensspanne wurden daher auf den UZ hochgerechnete Daten aus dem Antrag verwendet.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(114)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(115)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd

29,9 %

5,6 %

5,6 %

Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd

27,3 %

51,1 %

27,3 %

Alle übrigen Unternehmen

53,4 %

79,2 %

53,4 %

(116)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Für eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, gelten nicht diese unternehmensspezifischen Zollsätze, sondern der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz.

(117)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion oder Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(118)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union tätigten.

3.   Besondere Überwachung

(119)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Antidumpingzölle zu gewährleisten. Dazu zählen insbesondere:

(120)

Die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende landesweite Antidumpingzoll erhoben.

(121)

Sollten sich die Ausfuhrmengen der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(122)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und mit der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll

TARIC-Zusatzcodes

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd

5,6 %

A972

Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd

27,3 %

A973

Alle übrigen Unternehmen

53,4 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 24.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Natriumgluconat in trockener Form von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift.“