28.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2010 DER KOMMISSION
vom 27. April 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem Mitgliedstaat oder in dem betroffenen Gebiet nicht vorhanden ist, erbringen oder die Anstrengungen zur Ausrottung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann. |
(2) |
Das gesamte Hoheitsgebiet Griechenlands wurde bis zum 31. März 2010 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dendroctonus micans Kugelan, Gilpinia hercyniae (Hartig), Gonipterus scutellatus Gyll., Ips amitinus Eichhof, Ips cembrae Heer und Ips duplicatus Sahlberg anerkannt. |
(3) |
Im Jahr 2009 hat Griechenland im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsätze 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG Untersuchungen durchgeführt und der Kommission die Ergebnisse mitgeteilt. Diese Ergebnisse waren jedoch unvollständig. Bei einem Inspektionsbesuch durch Sachverständige der Kommission vom 2. bis 10. Februar 2010 wurde bestätigt, dass Griechenland beträchtliche Fortschritte hinsichtlich der Organisation und Durchführung dieser Untersuchungen sowie hinsichtlich der Meldung der Ergebnisse gemacht hat. Angesichts der Tatsache, dass die gemeldeten Ergebnisse unvollständig waren, schlossen die Sachverständigen, dass weitere Fortschritte notwendig sind. |
(4) |
Die Untersuchungen haben keine Anzeichen für die betreffenden Schadorganismen in Griechenland ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen aus dem Besuch der Kommissionssachverständigen in Griechenland sollte Griechenland für ein weiteres Jahr als Schutzgebiet hinsichtlich dieser Schadorganismen anerkannt werden, damit es die erforderliche Zeit hat, um Informationen zu übermitteln, die das Nichtvorkommen dieser Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet belegen. |
(5) |
Irland, Litauen und bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten in Italien, der Slowakei und Slowenien wurden bis zum 31. März 2010 als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Nach den von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Untersuchungsergebnisse sowie den Berichten der Kommissionssachverständigen, die im Jahr 2009 Italien, Litauen, die Slowakei und Slowenien besucht haben, ist es angezeigt, diese Schutzgebiete für zwei weitere Jahre anzuerkennen, damit diese Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit haben, um Informationen zu übermitteln, die das Nichtvorkommen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. belegen, bzw. um erforderlichenfalls ihre Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus abzuschließen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift a wird in den Nummern 4, 5 und 7 bis 10 in der zweiten Spalte nach dem Wort „Griechenland“ der Wortlaut „(bis zum 31. März 2010)“ ersetzt durch „(bis 31. März 2011)“. |
2. |
Unter der Überschrift b wird in Nummer 2 in der zweiten Spalte zweiter Gedankenstrich der Wortlaut „bis 31. März 2010“ ersetzt durch „bis 31. März 2012“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.