24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 243/2010 DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Im April 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seiner jährlichen Aktualisierungen, die darauf abzielen, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu straffen und deren Verständnis zu erleichtern, Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, nachstehend „Verbesserungen an den IFRS“ genannt. Bei den meisten Änderungen handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen der vorhandenen IFRS bzw. Änderungen, die sich aus zuvor an den IFRS vorgenommenen Modifikationen ergeben. Die Änderungen an IFRS 8, IAS 17, IAS 36 und IAS 39 beinhalten Änderungen der bestehenden Anforderungen oder zusätzliche Leitlinien zur Umsetzung dieser Anforderungen.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Verbesserungen an den IFRS die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1.

International Financial Reporting Standard (IFRS) 2, IFRS 5 und IFRS 8 werden dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2.

International Accounting Standard (IAS) 1, IAS 7, IAS 17, IAS 36, IAS 38 und IAS 39 werden dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

3.

Die Interpretationen 9 und 16 des „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) werden dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

Änderungen zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Die Paragraphen 5 und 61 werden geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

5

Wie in Paragraph 2 ausgeführt, ist dieser IFRS… Dieser IFRS gilt jedoch nicht für Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter als Teil des bei einem Unternehmenszusammenschluss gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Führung gemäß IFRS 3 Paragraph B1-B4 oder als Beitrag eines Unternehmens bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen erworbenen Nettovermögens erhält. Daher fallen Eigenkapitalinstrumente … (nicht in den Anwendungsbereich dieses IFRS).

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

61

IFRS 3 (überarbeitet 2008) und die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 ändern Paragraph 5 ab. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen IFRS 3 (geändert 2008) auf eine frühere Periode anwendet, sind auch diese Änderungen entsprechend für diese frühere Periode anzuwenden.

Änderungen zu IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Die Paragraphen 5B und 44E werden hinzugefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

5B

Dieser IFRS legt fest, welche Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen zu machen sind. Angaben in anderen IFRS gelten nicht für diese Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), es sei denn, diese IFRS schreiben Folgendes vor:

a)

spezifische Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen; oder

b)

Angaben zur Bewertung der Vermögenswerte und Schulden einer Veräußerungsgruppe, die nicht unter die Bewertungsanforderung gemäß IFRS 5 fallen und sofern derlei Angaben nicht bereits im Anhang zum Abschluss gemacht werden.

Zusätzliche Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen können erforderlich werden, um den allgemeinen Anforderungen von IAS 1 und insbesondere dessen Paragraphen 15 und 125 zu genügen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

44E

Paragraph 5B wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IFRS 8 Geschäftssegmente

Die Paragraphen 23 und 36 werden geändert. Paragraph 35A wird hinzugefügt.

ANGABEN

Informationen über den Gewinn oder Verlust und über die Vermögenswerte und Schulden

23

Ein Unternehmen hat eine Bewertung des Gewinns oder Verlusts für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen. Ein Unternehmen hat eine Bewertung aller Vermögenswerte und der Schulden für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen, wenn ein solcher Betrag der verantwortlichen Unternehmensinstanz regelmäßig gemeldet wird. Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu jedem berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments einbezogen werden, der von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt werden, auch wenn sie nicht in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments einfließen:

a)

Umsatzerlöse, die von externen Kunden stammen;

b)

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

35A

Paragraph 23 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

36

Segmentinformationen für frühere Geschäftsjahre, die als Vergleichsinformationen für das erste Jahr der Anwendung (einschließlich der Anwendung der Änderung von Paragraph 23 vom April 2009) vorgelegt werden, müssen angepasst werden, um die Anforderungen dieses IFRS zu erfüllen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Paragraph 69 wird geändert und Paragraph 139D wird hinzugefügt.

STRUKTUR UND INHALT

Bilanz

Kurzfristige Schulden

69

Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

a)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet;

b)

die Schuld wird primär für Handelszwecke gehalten;

c)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet; oder

d)

das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben (siehe Paragraph 73). Ist die Schuld mit Bedingungen verbunden, nach denen diese aufgrund einer Option der Gegenpartei durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden kann, so beeinflusst dies ihre Einstufung nicht.

Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

139D

Paragraph 69 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen

Paragraph 16 wird geändert und Paragraph 56 wird hinzugefügt.

DARSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG

Investitionstätigkeit

16

Die gesonderte Angabe der Cashflows aus der Investitionstätigkeit ist von Bedeutung, da die Cashflows das Ausmaß angeben, in dem Aufwendungen für Ressourcen getätigt wurden, die künftige Erträge und Cashflows erwirtschaften sollen. Lediglich Ausgaben, die in der Bilanz als Vermögenswert erfasst werden, können als Investitionstätigkeit eingestuft werden. Im Folgenden werden Beispiele für Cashflows aus Investitionstätigkeit angeführt:

a)

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

56

Paragraph 16 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 17 Leasingverhältnisse

Die Paragraphen 14 und 15 werden gestrichen. Die Paragraphen 15A, 68A und 69A werden hinzugefügt.

EINSTUFUNG VON LEASINGVERHÄLTNISSEN

14

[gestrichen]

15

[gestrichen]

15A

Umfasst ein Leasingverhältnis sowohl Grundstücks- als auch Gebäudekomponenten, stuft ein Unternehmen jede Komponente gemäß den Paragraphen 7-13 entweder als Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasingverhältnis ein. Bei der Einstufung der Grundstückskomponente als Operating-Leasingverhältnis oder als Finanzierungsleasing muss unbedingt berücksichtigt werden, dass Grundstücke in der Regel eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer haben.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

68A

Ein Unternehmen muss die Einstufung der Grundstückskomponenten noch nicht abgelaufener Leasingverhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem es die in Paragraph 69A genannten Änderungen anwendet, neu beurteilen, und zwar auf der Grundlage von Informationen, die zu Beginn dieser Leasingverhältnisse vorlagen. Ein neu als Finanzierungsleasing eingestuftes Leasingverhältnis ist retrospektiv gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler zu erfassen. Verfügt das Unternehmen jedoch nicht über die Informationen, die zur retrospektiven Anwendung der Änderungen erforderlich sind, dann

a)

wendet es auf diese Leasingverhältnisse die Änderungen auf der Grundlage von Fakten und Umständen an, die zum Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen bestanden, und

b)

setzt es die Vermögenswerte und Schulden eines Grundstücksleasingverhältnisses, das nun als Finanzierungsleasing eingestuft wurde, auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerte an. Jegliche Differenz zwischen diesen beizulegenden Zeitwerten ist in den Gewinnrücklagen zu erfassen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

69A

Die Paragraphen 14 und 15 wurden gestrichen. Die Paragraphen 15A und 68A wurden als Teil der Verbesserungen der IFRS vom April 2009 aufgenommen. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

Paragraph 80 wird geändert und Paragraph 140E wird hinzugefügt.

ZAHLUNGSMITTELGENERIERENDE EINHEITEN UND GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

Erzielbarer Betrag und Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit

Geschäfts- oder Firmenwert

Zuordnung von Geschäfts- oder Firmenwert zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten

80

Zum Zweck der Überprüfung auf eine Wertminderung muss ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, vom Übernahmetag an jeder der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des erwerbenden Unternehmens, die aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen ziehen sollen, zugeordnet werden, unabhängig davon, ob andere Vermögenswerte oder Schulden des erwerbenden Unternehmens diesen Einheiten oder Gruppen von Einheiten bereits zugewiesen worden sind. Jede Einheit oder Gruppe von Einheiten, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert so zugeordnet worden ist,

a)

hat die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darzustellen, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird; und

b)

darf nicht größer sein als ein Geschäftssegment, wie es gemäß Paragraph 5 des IFRS 8 Geschäftssegmente vor der Zusammenfassung der Segmente festgelegt ist.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

140E

Paragraph 80b wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Die Paragraphen 36, 37, 40, 41 und 130C werden geändert und Paragraph 130E wird hinzugefügt.

ERFASSUNG UND BEWERTUNG

Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses

Bewertung des beizulegenden Zeitwerts eines bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen immateriellen Vermögenswerts

36

Ein bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbener immaterieller Vermögenswert könnte separierbar sein, jedoch nur in Verbindung mit einem Vertrag oder einem identifizierbaren Vermögenswert bzw. einer identifizierbaren Schuld. In diesen Fällen erfasst der Erwerber den immateriellen Vermögenswert getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert, aber zusammen mit dem entsprechenden Posten.

37

Der Erwerber kann eine Gruppe von ergänzenden immateriellen Vermögenswerten als einen einzigen Vermögenswert ansetzen, sofern die einzelnen Vermögenswerte in der Gruppe ähnliche Nutzungsdauern haben. Zum Beispiel werden die Begriffe „Marke“ und „Markenname“ häufig als Synonyme für Warenzeichen und andere Zeichen benutzt. Die vorhergehenden Begriffe sind jedoch allgemeine Marketing-Begriffe, die üblicherweise in Bezug auf eine Gruppe von ergänzenden Vermögenswerten, wie ein Warenzeichen (oder eine Dienstleistungsmarke) und den damit verbundenen Firmennamen, Geheimverfahren, Rezepten und technologischen Gutachten benutzt werden.

40

Existiert kein aktiver Markt für einen immateriellen Vermögenswert, ist sein beizulegender Zeitwert der Betrag, den das Unternehmen bei einer Transaktion zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern zum Erwerbszeitpunkt, auf der Basis der besten zur Verfügung stehenden Informationen für den Vermögenswert gezahlt hätte. Bei der Bestimmung dieses Betrags zieht ein Unternehmen das Resultat jüngster Transaktionen in Betracht, bei denen ähnliche Vermögenswerte betroffen waren. Zum Beispiel kann ein Unternehmen Multiplikatoren anwenden, die aktuelle Marktvorgänge in Abhängigkeit von Rentabilitätskennzahlen des Vermögenswerts (wie Erlöse, Betriebsergebnis oder Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation) widerspiegeln.

41

Unternehmen, die am Kauf oder Verkauf immaterieller Vermögenswerte beteiligt sind, können Verfahren zur indirekten Schätzung des beizulegenden Zeitwerts entwickelt haben. Diese Verfahren können zur erstmaligen Bewertung eines immateriellen Vermögenswerts herangezogen werden, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, wenn ihre Zielsetzung die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts ist. Auch müssen sie die aktuellen Transaktionen und Praktiken der entsprechenden Branche eines Vermögenswerts widerspiegeln. Zu diesen Techniken gehören zum Beispiel:

a)

die Diskontierung geschätzter künftiger Netto-Cashflows aus diesem Vermögenswert oder

b)

die Schätzung der Kosten, die das Unternehmen einspart, indem es den immateriellen Vermögenswert in seinem Besitz belässt und

i)

ihn nicht von einer anderen Partei im Rahmen einer Transaktion zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern lizenzieren muss (wie beim Ansatz der „Relief from Royalty“-Methode, die diskontierte Netto-Cashflows zugrunde legt) oder

ii)

ihn nicht wieder herstellen oder wieder beschaffen muss (wie bei der Anschaffungs- oder Herstellungskostenmethode).

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

130C

Durch IFRS 3 (überarbeitet 2008) wurden die Paragraphen 12, 33–35, 68, 69, 94 und 130 geändert, die Paragraphen 38 und 129 gestrichen sowie Paragraph 115A hinzugefügt. Die Paragraphen 36 und 37 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Deshalb werden Beträge, die für immaterielle Vermögenswerte und den Geschäfts- oder Firmenwert bei früheren Unternehmenszusammenschlüssen angesetzt wurden, nicht angepasst. Wenn ein Unternehmen IFRS 3 (überarbeitet 2008) auf eine frühere Periode anwendet, sind auch diese Änderungen entsprechend auf diese frühere Periode anzuwenden und ist dies anzugeben.

130E

Die Paragraphen 40 und 41 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente Ansatz und Bewertung

Die Paragraphen 2g, 80, 97, 100 und 108C werden geändert und Paragraph 103K wird hinzugefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

a)

g)

jedes Termingeschäft zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner, das darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu erwerben oder zu veräußern, und das zu einem Unternehmenszusammenschluss zu einem künftigen Erwerbszeitpunkt führt. Die Laufzeit des Termingeschäfts sollte einen Zeitraum nicht überschreiten, der vernünftigerweise zum Einholen der Genehmigungen und zur Vollendung der Transaktion erforderlich ist.

h)

SICHERUNGSGESCHÄFTE

Gesicherte Grundgeschäfte

Qualifizierende Grundgeschäfte

80

Für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften können als gesicherte Grundgeschäfte nur Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen oder erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen bestimmt werden, an denen eine nicht zum Unternehmen gehörende externe Partei beteiligt ist. Daraus folgt, dass Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäfte bilanziert werden können. Eine Ausnahme …

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Absicherung von Zahlungsströmen

97

Resultiert eine Absicherung einer erwarteten Transaktion später im Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit, sind die damit verbundenen Gewinne oder Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern, in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme den Gewinn oder Verlust beeinflussen (z.B. in den Perioden, in denen Zinserträge oder Zinsaufwendungen erfasst werden). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Verlusts in einer oder mehreren der folgenden Perioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag als Umgliederungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umzubuchen.

100

Bei anderen als den in Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen sind die Beträge, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern, in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme den Gewinn oder Verlust beeinflussen (z.B. wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet).

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

103K

Die Paragraphen 2g, 97, 100 und A30g wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Ein Unternehmen hat die Änderungen der Paragraphen 2g, 97 und 100 für Berichtsperioden eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv auf alle noch nicht abgelaufenen Verträge anzuwenden. Die Änderung des Paragraphen A30g ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1 Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

108C

Die Paragraphen 9, 73 und A8 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom Mai 2008 geändert und Paragraph 50A wurde durch sie hinzugefügt. Paragraph 80 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Ein Unternehmen wendet die Änderungen von Paragraph 9 und Paragraph 50A ab dem Termin und auf die Art und Weise an, die es für die Änderungen von 2005 wie in Paragraph 105A beschrieben zugrunde legte. Eine frühere Anwendung aller Änderungen ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu den Leitlinien für die Anwendung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Paragraph A30g wird geändert.

EINGEBETTETE DERIVATE (PARAGRAPHEN 10-13)

A30

In den folgenden Beispielen sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Derivats nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden (Paragraph 11(a)). In diesen Beispielen und in der Annahme, dass die Bedingungen aus Paragraph 11(b) und (c) erfüllt sind, bilanziert ein Unternehmen das eingebettete Derivat getrennt von seinem Basisvertrag.

g)

Eine Kaufs-, Verkaufs- oder Vorauszahlungsoption, die in einen Basisvertrag oder Basis-Versicherungsvertrag eingebettet ist, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden,

i)

wenn der Ausübungspreis der Option an jedem Ausübungszeitpunkt nicht annähernd gleich den fortgeführten Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments oder des Buchwertes des Basis-Versicherungsvertrages ist oder

ii)

wenn der Ausübungspreis einer Vorauszahlungsoption den Kreditgeber für einen Betrag bis zum geschätzten Barwert der für die Restdauer des Basisvertrags nicht erhaltenen Zinsen entschädigt. Der Betrag der nicht erhaltenen Zinsen errechnet sich aus dem im Voraus gezahlten Kapitalbetrag multipliziert mit dem Zinsunterschiedsbetrag. Beim Zinsunterschiedsbetrag handelt es sich um den Betrag, um den der Effektivzinssatz des Basisvertrags den Effektivzinssatz übersteigt, den das Unternehmen zum Vorauszahlungstermin erhalten würde, wenn es den im Voraus gezahlten Kapitalbetrag für die Restdauer des Basisvertrags in einen ähnlichen Vertrag reinvestieren würde.

Die Beurteilung, ob die Kaufs- oder Verkaufsoption eng mit dem Basisvertrag verbunden ist, erfolgt vor Abtrennung der Eigenkapitalkomponente einer Wandelschuldverschreibung gemäß IAS 32.

h)

Änderungen zu IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate

Paragraph 5 wird geändert und Paragraph 11 wird hinzugefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

5

Diese Interpretation gilt nicht für in Verträge eingebettete Derivate, die bei folgenden Gelegenheiten erworben wurden:

a)

bei einem Unternehmenszusammenschluss (im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008);

b)

bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Führung gemäß IFRS 3 (überarbeitet 2008) Paragraph B1-B4 oder

c)

bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen

oder für ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs. (1)

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

11

Paragraph 5 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 3 (überarbeitet 2008) auf eine frühere Periode anwendet, ist auch diese Änderung entsprechend auf diese frühere Periode anzuwenden und ist dies anzugeben.

Änderungen zu IFRIC Interpretation 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Die Paragraphen 14 und 18 werden geändert.

BESCHLUSS

Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?

14

Ein derivatives oder nicht derivatives Instrument (oder eine Kombination aus beidem) kann bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Das (die) Sicherungsinstrument(e) kann (können) von einem oder mehreren Unternehmen innerhalb der Gruppe so lange gehalten werden, wie die Voraussetzungen für die Designation, Dokumentation und Wirksamkeit des IAS 39 Paragraph 88 hinsichtlich der Absicherung einer Nettoinvestition erfüllt sind. Die Absicherungsstrategie der Gruppe ist vor allem eindeutig zu dokumentieren, da die Möglichkeit unterschiedlicher Designationen auf verschiedenen Ebenen der Gruppe besteht.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

18

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Oktober 2008 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die Änderung zu Paragraph 14 aufgrund der Verbesserungen der IFRS vom April 2009 ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Oktober 2008 beginnen, oder die Änderung zu Paragraph 14 vor dem 1. Juli 2009, so ist dies anzugeben.


(1)  IFRS 3 (überarbeitet 2008) behandelt den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss.