20.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 234/2010 DER KOMMISSION

vom 19. März 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

(kodifizierte Fassung)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (1), insbesondere auf die Artikel 170 und 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Für bestimmte der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte unterliegende Erzeugnisse sollten die Ausfuhrerstattungen, die Berichtigungsbeträge sowie die im Fall von Marktstörungen als Sondermaßnahme erhobenen Ausfuhrabgaben nach bestimmten Kriterien festgesetzt werden, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Notierungen und Preisen dieser Erzeugnisse in der Union und auf dem Weltmarkt auszugleichen.

(3)

Da die Preise, zu denen Getreide von den einzelnen Ausfuhrländern auf dem Weltmarkt angeboten wird, unterschiedlich sind, sollte die Erstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Heranführungskosten so festgesetzt werden, dass dem Unterschied zwischen den repräsentativen Preisen der Union und den günstigsten Notierungen und Preisen auf dem Weltmarkt Rechnung getragen wird.

(4)

Um die Ausfuhr von Mehl-, Grob- und Feingrieß sowie Malz zu ermöglichen, sollten bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags zum einen die Preise für das Grundgetreide, die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Mengen sowie der Wert der Nebenerzeugnisse und zum anderen die Möglichkeiten und Bedingungen des Verkaufs dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt berücksichtigt werden.

(5)

Für die Anwendung des Instruments der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Berichtigungsbeträge sollte es möglich sein, diese Beträge je nach der Bestimmung der auszuführenden Erzeugnisse abzustufen.

(6)

Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Mittel der Union und zur Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten sollte vorgesehen werden, dass die Ausfuhrerstattungen und die Ausfuhrabgaben für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, die sich auf eine bestimmte Menge bezieht.

(7)

Um die Gleichbehandlung aller Interessenten in der Union zu gewährleisten, sollten die Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte im Amtsblatt der Europäischen Union neben der Entscheidung über die Eröffnung der Ausschreibung auch eine Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht werden.

(8)

Es ist notwendig, dass die Angebote die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben sowie bestimmte förmliche Verpflichtungen enthalten.

(9)

Es ist angezeigt, eine Höchstausfuhrerstattung bzw. eine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen. Auf diese Weise können alle von dieser Festsetzung betroffenen Mengen zugeschlagen werden.

(10)

Es können sich Marktsituationen ergeben, in denen es die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr erfordern, keine Höchstausfuhrerstattung und keine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen, sondern die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen.

(11)

Eine Ausschreibungssicherheit sollte gewährleisten, dass für die ausgeführten Mengen die im Rahmen der Ausschreibung erteilte Lizenz verwendet wird. Diese Verpflichtung kann nur erfüllt werden, solange das Angebot aufrechterhalten bleibt. Wird das Angebot zurückgezogen, so verfällt die Ausschreibungssicherheit.

(12)

Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Benachrichtigung der Bieter über die Ausschreibungsergebnisse sowie über die Erteilung der zur Ausfuhr der zugeschlagenen Mengen notwendigen Lizenz zu regeln.

(13)

Zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse sollte eine pauschale Bewertungsmethode verwendet werden, um keine Kontrollen zur Aufdeckung geringfügiger, für die Qualität des Erzeugnisses unerheblicher Schwankungen der eingesetzten Mengen an Grundstoffen durchführen zu müssen. Als wirksamste Technik zur Ermittlung der Grundgetreidemengen hat sich die Analyse des Aschegehalts des Enderzeugnisses erwiesen. Es sollte dafür gesorgt werden, dass diese Analyse in der gesamten Union nach der gleichen Methode durchgeführt wird.

(14)

Die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Getreide, das aus Drittländern eingeführt wird, um danach wieder in Drittländer ausgeführt zu werden, erscheint nicht gerechtfertigt. Erstattungen sollten daher nur für Erzeugnisse der Union gewährt werden.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) ist, falls der Erstattungsbetrag je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch ist, nachzuweisen, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches/welche die betreffende Erstattung vorgesehen ist. Im Getreidesektor wird nur bei Ausfuhren in die Schweiz und nach Liechtenstein ein niedrigerer Erstattungssatz als bei den Ausfuhren in alle sonstigen Drittländer angewandt. Um den überwiegenden Teil der Ausfuhren der Union nicht durch das Erfordernis der Vorlage eines Ankunftsnachweises zu erschweren, sollte auf andere Weise überprüft werden, dass die Erzeugnisse, für die der Erstattungssatz „alle Drittländer“ gilt, nicht in die genannten Länder ausgeführt wurden. Dabei kann auf die Vorlage eines Ankunftsnachweises immer dann verzichtet werden, wenn die Ausfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Hierzu genügt es, wenn die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.

(16)

Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die dort aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder Verarbeitung Ausfuhrerstattungen gewährt werden, wenn sie bestimmten Bedingungen des Artikels 167 der genannten Verordnung entsprechen. Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen. Diese Bedingungen waren in den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für die in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sektoren festgelegt. Da diese Verordnungen aufgehoben worden sind, sollten horizontale Vorschriften erlassen werden.

(17)

Horizontale Vorschriften sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 enthalten. Es ist daher angebracht, die genannte Verordnung anzupassen, um die Bedingungen gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen, und diese Bedingungen in der vorliegenden Verordnung zu streichen.

(18)

Gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, falls die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Anhang I Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ein Niveau erreichen, das die Versorgung auf dem Markt der Union stört oder stören könnte, und falls diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht. Hierzu ist es erforderlich, dass ein ausreichendes Getreideangebot vorhanden ist. Dies geschieht insbesondere durch die Erhebung von Ausfuhrabgaben und die vollständige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen.

(19)

Da es sich bei der Nahrungsmittelhilfe der Union und der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme oder bei anderen Maßnahmen der Union zur kostenlosen Belieferung um nichtgewerbliche Maßnahmen handelt, sollten die betreffenden Ausfuhrvorgänge von der auf gewerbliche Exporte im Fall von Störungen des Getreidemarktes anzuwendenden Ausfuhrabgabe ausgenommen werden.

(20)

Da die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Lage verhältnismäßig schnell eintreten kann, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Erteilung von Ausfuhrlizenzen jederzeit auszusetzen.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die in Artikel 15 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Ausfuhrabgaben sowie die in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Berichtigungsbeträge unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)

die auf den repräsentativen Märkten der Union erzielten Preise und deren Entwicklung sowie die auf den Drittlandsmärkten festgestellten Notierungen;

b)

die Vermarktungs- und die günstigsten Transportkosten von den repräsentativen Märkten der Union bis zu den Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten sowie die Heranführungskosten auf dem Weltmarkt;

c)

für Verarbeitungserzeugnisse die Getreidemenge, die zu ihrer Herstellung benötigt wird;

d)

die Möglichkeiten und Bedingungen für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;

e)

das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Union zu verhindern;

f)

der wirtschaftliche Aspekt der vorgesehenen Ausfuhren;

g)

die mengen- und haushaltsmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Verträgen ergeben.

Artikel 2

Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt ganz oder teilweise für jedes der in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und für die in Anhang I Teil I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden.

Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für den Getreidesektor und für Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden.

Artikel 3

Die Berichtigungsbeträge können je nach Bestimmungsland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und die Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung können im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden.

Die Ausschreibungsbedingungen müssen allen in der Union niedergelassenen Personen die gleichen Zugangsmöglichkeiten bieten.

Gegenstand der Ausschreibung ist der Betrag der Ausfuhrerstattung bzw. der Ausfuhrabgabe.

(2)   Die Durchführung einer Ausschreibung wird nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschlossen.

(3)   Die Durchführung einer Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer Ausschreibungsbekanntmachung der Kommission, in der insbesondere die jeweiligen Termine für die Einreichung der Angebote sowie die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten angegeben werden, an die diese zu richten sind.

(4)   Die Entscheidung über die Durchführung einer Ausschreibung und die Ausschreibungsbekanntmachung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Zwischen dem Tag, an dem die Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht wird, und dem Tag, ab dem die Angebote eingereicht werden können, müssen mindestens fünf Tage liegen.

Artikel 5

(1)   Die Interessenten hinterlegen entweder ein schriftliches Angebot bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder übermitteln ihr Angebot dieser Stelle fernschriftlich.

(2)   Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Bezeichnung der Ausschreibung,

b)

Name und Anschrift des Bieters,

c)

Art und Menge des auszuführenden Erzeugnisses,

d)

den Betrag der Ausfuhrerstattung bzw. den Betrag der Ausfuhrabgabe je Tonne, ausgedrückt in Euro.

(3)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote der Nachweis erbracht worden ist, dass der Bieter die Ausschreibungssicherheit gestellt hat;

b)

ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt ist, wonach der Bieter binnen zwei Tagen nach Eingang der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Mitteilung für die zugeschlagene Menge einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe in Höhe des Angebots stellen wird;

c)

es keine anderen als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält.

(4)   Einmal eingereichte Angebote können nicht zurückgezogen werden.

Artikel 6

Die Eröffnung der Angebote erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Personen, die an der Auswertung teilnehmen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Die Angebote werden unverzüglich und ohne Namensangabe der Kommission übermittelt.

Artikel 7

(1)   Auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren, entweder eine Höchstausfuhrerstattung bzw. eine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen oder die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen.

(2)   Wird eine Höchstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag dem oder den Bieter(n) erteilt, deren Angebote der Höchstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen bzw. sich auf eine Ausfuhrabgabe beziehen.

Wird eine Mindestausfuhrabgabe festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Person(en) erteilt, deren Angebote der Höhe der Mindestausfuhrabgabe entsprechen oder darüber liegen.

(3)   Sobald die Kommission eine Entscheidung getroffen hat, teilt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats allen Bietern schriftlich das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung mit.

Artikel 8

(1)   Die Ausfuhrlizenz wird dem Zuschlagsempfänger für die ihm zugeschlagenen Mengen erteilt, sobald der diesbezügliche Antrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingegangen ist.

(2)   In dem Lizenzantrag und in der Lizenz ist in dem hierfür vorgesehenen Feld die in der Verordnung zur Durchführung der Ausschreibung genannte Bestimmung einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr nach der angegebenen Bestimmung.

Artikel 9

Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn

a)

das Angebot nicht berücksichtigt wurde,

b)

der Zuschlagsempfänger nachweist, dass er die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (5) vorgesehene Sicherheit geleistet hat.

Wird die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit, außer im Falle höherer Gewalt.

Artikel 10

Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

Artikel 11

(1)   Die Erstattungen für Mehl von Weizen und Mengkorn, Mehl von Roggen, Grob- und Feingrieß von Weizen sowie Malz werden unter Berücksichtigung der zur Herstellung von 1 000 kg des jeweiligen Erzeugnisses benötigten Menge an Grundgetreide festgesetzt. Die Verarbeitungskoeffizienten, die das Verhältnis von Grundgetreidemenge und Menge des in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltenen Grundgetreides ausdrücken, sind in Anhang I angegeben.

(2)   Der Aschegehalt des Mehls wird nach dem in Anhang II festgelegten Analyseverfahren ermittelt.

Artikel 12

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zur Einfuhr für die Gewährung einer durch Ausschreibung für alle Drittländer festgesetzten Erstattung nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Union auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.

Dieser Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß Anhang III, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 genannten Kontrollexemplar, auf der in Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) genannten Ausfuhranmeldung oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 13

Weist der Marktbeteiligte die Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Schweiz oder in Liechtenstein nach, so wird der im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Betrag der Ausfuhrerstattung „alle Drittländer“ um den Unterschied gekürzt, der am Tag des Zuschlags zwischen diesem Betrag und dem für die genannten Bestimmungsländer geltenden Erstattungsbetrag besteht.

Artikel 14

Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt, so können folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Anwendung einer Ausfuhrabgabe und gegebenenfalls Festsetzung eines Berichtigungsbetrags. Beide können je nach Bestimmungsland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein;

b)

vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;

c)

vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits laufenden Ausfuhrlizenzanträge.

Die Ausfuhrabgabe wird nicht erhoben auf Ausfuhren von Getreide und Getreideerzeugnissen zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme und von anderen EU-Maßnahmen zur kostenlosen Belieferung.

Artikel 15

Gibt es keine Ausschreibung, so ist die zu erhebende Ausfuhrabgabe diejenige, die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gilt.

Jedoch wird auf entsprechenden Antrag des Marktbeteiligten, der zusammen mit dem Lizenzantrag zu stellen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft, das während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt werden soll, die Ausfuhrabgabe angewandt, die am Tag der Antragstellung gilt.

Artikel 16

Die in Artikel 15 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren getroffen. Die Kommission kann jedoch in dringenden Fällen Sofortmaßnahmen erlassen.

Artikel 17

Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(3)  Siehe Anhang IV.

(4)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

 

KN-Code

Mehl, Grob- und Feingrieß mit einem Aschegehalt je 100 g von (in mg)

Verarbeitungskoeffizient (kg Getreide/1 000 kg Grundgetreide)

1.

Mehl von Weizen, Spelz oder Mengkorn

1101 00 15 9100

0 bis 600

1 370

1101 00 15 9130

601 bis 900

1 280

1101 00 15 9150

901 bis 1 100

1 180

1101 00 15 9170

1 101 bis 1 650

1 090

1101 00 15 9180

1 651 bis 1 900

1 020

2.

Mehl von Roggen

1102 10 00 9500

0 bis 1 400

1 370

1102 10 00 9700

1 401 bis 2 000

1 080

3.

Grob- und Feingrieß von Weichweizen

1103 11 90 9200

0 bis 600

1 370

4.

Grob- und Feingrieß von Hartweizen

1103 11 10 9200

0 bis 1 300

(Sieb: 0,160 mm)

1 500

1103 11 10 9400

0 bis 1 300

1 340

1103 11 10 9900

mehr als 1 300

1 260

5.

Malz, nicht geröstet

1107 10 19

 

1 270

1107 10 99

 

 

Malz geröstet

1107 20 00

 

1 490


ANHANG II

Arbeitsvorschrift zur Bestimmung des Aschegehalts von Mehl

APPARATUR

1.

Analytische Waage mit der Möglichkeit 0,1 mg abzulesen, analytischer Gewichtssatz.

2.

Elektrisch beheizter Muffelofen mit Temperaturregelung und -anzeige und ausreichendem Luftdurchzug.

3.

Runde Veraschungsschalen mit flachem Boden, mit etwa 5 cm Durchmesser und höchstens 2 cm hohem Rand; bevorzugt aus Goldplatin, auch aus Quarz oder Porzellan.

4.

Exsikkator (innerer Durchmesser etwa 18 cm) mit Tubus, mit durchlöcherter Porzellan- oder Aluminiumplatte.

Trockenmittel: Calciumchlorid, Phosphorpentoxyd oder blau gefärbtes Silicagel.

UNTERSUCHUNGSVERFAHREN

1.

Das Gewicht der Einwaage beträgt 5 bis 6 g (bei Mehlen, deren Aschegehalt in der Trockensubstanz erwartungsgemäß 1 v. H. übersteigt, 2 bis 3 g) und kann auf 10 mg abgerundet werden; bei allen übrigen Wägungen wird das Gewicht auf 0,1 mg bestimmt.

2.

Unmittelbar vor Gebrauch werden die Ascheschalen im Muffelofen bei der Veraschungstemperatur bis zur Gewichtskonstanz ausgeglüht — in der Regel genügen 15 Minuten.

Die Ascheschalen werden sodann im Exsikkator auf Raumtemperatur entsprechend Ziffer 7 abgekühlt.

3.

Das Untersuchungsmaterial wird locker und in gleichmäßiger Höhe in die Veraschungsschalen eingefüllt. Es wird unmittelbar vor dem Veraschen mit 1 bis 2 ml Äthanol befeuchtet.

4.

Bei offener Ofentür werden die Veraschungsschalen zunächst am Eingang eingestellt und erst nach Abbrennen der Substanz weiter in den Ofen geschoben. Bei geschlossener Ofentür muss eine genügende Luftzufuhr gewährleistet sein. Diese darf jedoch nicht so stark sein, dass die Substanz aus den Veraschungsschalen mitreißt.

5.

Die Veraschung muss bis zur restlosen Verbrennung des Mehls, also auch der etwa im Glührückstand eingeschlossenen Kohleteilchen, führen. Die Veraschung ist beendet, wenn der Glührückstand im erkalteten Zustand praktisch weiß aussieht.

6.

Die Veraschungstemperatur muss 900 °C betragen.

7.

Nach beendeter Veraschung werden die Veraschungsschalen aus dem Ofen herausgenommen, für ca. 1 Minute auf eine Eternitplatte und dann in den Exsikkator zu höchstens 4 Stück gestellt. Der verschlossene Exsikkator wird in der Nähe der analytischen Waage abgestellt. Das Auswägen der Veraschungsschalen erfolgt nach völliger Abkühlung (ca. 1 Stunde).

ANALYSEERGEBNIS

1.

Fehlergrenze: Doppelbestimmungen dürfen bis zu einem Aschegehalt von 1 v. H. um nicht mehr als 0,02 Einheiten des Aschegehalts, bei einem Aschegehalt von mehr als 1 v. H. um nicht mehr als 2 v. H. des Aschegehalts voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen ist eine Wiederholung notwendig.

2.

Der Aschegehalt wird abgerundet auf 0,01 in Prozenten der Trockensubstanz angegeben.


ANHANG III

In Artikel 12 Absatz 2 genannte Vermerke

:

Bulgarisch

:

Износ на зърнени култури по море — член 12 от Регламент (ЕC) № 234/2010

:

Spanisch

:

Exportación de cereales por vía marítima; artículo 12 del Reglamento (UE) no 234/2010

:

Tschechisch

:

Vývoz obilovin po moři – článek 12 nařízení (EU) č. 234/2010

:

Dänisch

:

Eksport af korn ad søvejen — Artikel 12 i forordning (EU) nr. 234/2010

:

Deutsch

:

Ausfuhr von Getreide auf dem Seeweg — Verordnung (EU) Nr. 234/2010 Artikel 12

:

Estnisch

:

Teravilja eksport meritsi – määruse (EL) nr 234/2010 artikkel 12

:

Griechisch

:

Εξαγωγή σιτηρών δια θαλάσσης — Άρθρο 12 του κανονισμού (ΕE) αριθ. 234/2010

:

Englisch

:

Export of cereals by sea — Article 12 of Regulation (EU) No 234/2010

:

Französisch

:

Exportation de céréales par voie maritime — Règlement (UE) no 234/2010, article 12

:

Italienisch

:

Esportazione di cereali per via marittima — Regolamento (UE) n. 234/2010, articolo 12

:

Lettisch

:

Graudu izvešana pa jūras ceļiem – Regulas (ES) Nr. 234/2010 12. pants

:

Litauisch

:

Grūdų eksportas jūra – reglamento (ES) Nr. 234/2010 12 straipsnis

:

Ungarisch

:

Gabonafélék exportja tengeri úton – 2010/234/EU rendelet 12. cikk

:

Maltesisch

:

Esportazzjoni ta' ċereali bil-baħar – Artikolu 12 tar-Regolament (UE) Nru 234/2010

:

Niederländisch

:

Uitvoer van graan over zee — Verordening (EU) nr. 234/2010, artikel 12

:

Polnisch

:

Wywóz zbóż drogą morską – Art. 12 rozporządzenia (UE) nr 234/2010

:

Portugiesisch

:

Exportação de cereais por via marítima — Artigo 12.o, Regulamento (UE) n.o 234/2010

:

Rumänisch

:

Export de cereale pe cale maritimă – Regulamentul (UE) nr. 234/2010 articolul 12

:

Slowakisch

:

Vývoz obilnín po mori — článok 12 nariadenia (EÚ) č. 234/2010

:

Slowenisch

:

Izvoz žit s pomorskim prometom – člen 12 Uredbe (EU) št. 234/2010

:

Finnisch

:

Viljan vienti meriteitse – Asetus (EU) N:o 234/2010 12 artikla

:

Schwedisch

:

Export av spannmål sjövägen – Artikel 12 i förordning (EU) nr 234/2010.


ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (1)

(ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 2480/95 der Kommission

(ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 95/96 der Kommission

(ABl. L 18 vom 24.1.1996, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 1259/97 der Kommission

(ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 2052/97 der Kommission

(ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 14)

 

Verordnung (EG) Nr. 2513/98 der Kommission

(ABl. L 313 vom 21.11.1998, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 602/2001 der Kommission

(ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 1163/2002 der Kommission

(ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 46)

 

Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 der Kommission

(ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

Nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission

(ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1)

Nur Artikel 5

Verordnung (EG) Nr. 499/2008 der Kommission

(ABl. L 146 vom 5.6.2008, S. 9)

Nur Artikel 1


(1)  Diese Verordnung ist auch durch die Verordnung (EG) Nr. 2094/98 der Kommission (ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 61) geändert worden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2513/98 (ABl. L 313 vom 21.11.1998, S. 16) aufgehoben worden ist.


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1501/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 11

Artikel 1 bis 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 13 bis

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 18

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V