2.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 173/2010
vom 25. Februar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2010/92/GASP des Rates (2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2010
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João VALE DE ALMEIDA
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
(2) ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 6.
(3) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S.66.
ANHANG
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden aus dem Teil „I. Natürliche Personen“ gestrichen:
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2. |
Die folgenden Einträge werden aus dem Teil „II. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ gestrichen:
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