2.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 172/2010 DER KOMMISSION
vom 1. März 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten [Prekmurska gibanica (g.t.S.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Prekmurska gibanica“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden. |
(3) |
In dem Eintragungsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beantragt. Der Bezeichnung „Prekmurska gibanica“ sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Es gilt der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 138 vom 18.6.2009, S. 9.
ANHANG
Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:
Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck
SLOWENIEN
Prekmurska gibanica (g.t.S.)
Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.