2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 170/2010 DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission (2) wird der Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne vermindert, falls sich der Einfuhrhafen in der Gemeinschaft am Mittelmeer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintritt. Um die am Schwarzen Meer befindlichen Einfuhrhäfen ebenso zu behandeln, empfiehlt es sich, diese Bestimmung unter denselben Bedingungen auf diese Häfen auszudehnen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erhält folgende Fassung:

„—

sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintritt, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.