2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 169/2010 DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4k bis 4t der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (3) regeln, dass nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte von den Zollbehörden oder der bezeichneten Behörde des zuständigen Mitgliedstaates registriert werden müssen. Es muss allerdings präzisiert werden, dass nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die in der Gemeinschaft eine Zollanmeldung für die Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung einreichen, nicht mit einer Registrierungs- und Identifizierungsnummer (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) registriert werden müssen, wenn sie dieses Verfahren durch Wiederausfuhr beenden.

(2)

Wirtschaftsbeteiligte, die in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, angenommen durch Entscheidung 87/415/EWG des Rates (4), als der Europäischen Union ansässig sind und eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren einreichen, und in Andorra und San Marino ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren einreichen, wird bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, anhand derer sie identifiziert werden können. Sie sollten daher von der Verpflichtung, sich für eine EORI-Nummer registrieren zu lassen, ausgenommen werden. Jedoch sollte diese Ausnahme nur auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die in der Zollanmeldung angegebenen Daten nicht als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, da in diesen Fällen eine EORI-Nummer für die Durchführung von Risikoanalysen wichtig ist.

(3)

Aufgrund von Artikel 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 sollte Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angepasst werden.

(4)

Damit die Zollstelle am ersten Eingangshafen oder -flughafen der Zollstelle an jedem folgenden Hafen oder Flughafen gemäß Artikel 184e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gegebenenfalls Informationen, die notwendig sind um eine angemessene Risikoanalyse durchzuführen, übermitteln kann, müssen ein neues Datenelement und die entsprechende Erläuterung zu den Datenelementen in Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingefügt werden.

(5)

In Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte ein Hinweis darauf aufgenommen werden, dass in bestimmten Fällen aufgrund von mit der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen Zölle erhoben werden.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) ist aufgehoben worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (6) wurden die Bedingungen für die Gewährung der besonderen Ausfuhrerstattung für entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern festgelegt, die vor der Ausfuhr dem Zolllagerverfahren unterstellt wurden, während die Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (7) besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven, die bei der Herstellung vor der Ausfuhr zollamtliche Überwachung und Zollkontrollen erfordern, enthält. Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten entsprechend aktualisiert werden.

(7)

Mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der als Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (8) veröffentlichten Fassung sieht ein System vor, bei dem die Preise je Einheit, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission veröffentlicht werden, zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter auf Konsignationsbasis eingeführter verderblicher Waren herangezogen werden. Dieses System ersetzt die besonderen Regeln für die Ermittlung des Zollwerts bei bestimmten verderblichen Waren gemäß Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Daher sollte Anhang 38 der genannten Verordnung aktualisiert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (9) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (10) ersetzt. Darauf sollte in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hingewiesen werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (11) wurde von der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (12) ersetzt. Feld 37 des Anhangs 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

In Anbetracht der Vorschriften zu den vereinfachten Verfahren in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (13) sollten die Codes für „Zusätzliche Bemerkungen“ in Feld 44 des Anhangs 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend aktualisiert werden.

(11)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) enthält eine Verpflichtung, summarische Eingangsanmeldungen einzureichen, und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 schreibt summarische Anmeldungen für die vorübergehende Verwahrung vor. Daher sollten diese beiden Anmeldungen in das „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“ in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgenommen werden.

(12)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Um eine reibungslose Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten Zeit für die notwendige Anpassung ihrer Computersysteme einzuräumen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4l Absatz 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung ab, außer es handelt sich dabei um

i)

eine Zollanmeldung gemäß Artikel 225 bis 238;

ii)

eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung oder für die Beendigung dieses Verfahrens durch die Wiederausfuhr;

iii)

eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens von einem in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird;

iv)

eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens von einem in Andorra oder in San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten eingereicht wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird.“

2.

Anhang 30A wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

3.

Anhang 37 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang 38 wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1.

(5)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(6)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(7)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S.12.

(8)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11.

(9)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66.

(10)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(11)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(12)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(13)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.

(14)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.


ANHANG I

Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 Bemerkung 1 wird der zweite Satz der Nummer 1.3 gestrichen.

2.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle 1 wird die folgende Zeile angefügt:

„Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z“

b)

In Tabelle 2 wird die folgende Zeile angefügt:

„Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z“

c)

In Tabelle 5 wird die folgende Zeile angefügt:

„Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z“

3.

Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter dem Datenelement „Ausgangszollstelle“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 29 vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.“

b)

Die folgende Erläuterung wird angefügt:

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.

Der Code folgt dem in Anhang 38 für Feld 29 für die Eingangszollstelle angegebenen Einheitspapier.“


ANHANG II

Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Titel I Abschnitt B unter der Überschrift Legende erhält Spaltenüberschrift B folgende Fassung:

„B:

Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen 76, 77“.

2.

Titel II Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Unter „Feld 8“3 wird in Absatz 1 der zweite Satz gestrichen.


ANHANG III

In Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird Titel II wie folgt geändert:

1.

Feld 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Unterfeld wird der erste Unterabsatz von Code CO ersetzt durch:

„Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.“

b)

Im zweiten Unterfeld erhalten die Codes X und Y folgende Fassung:

„X

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens,

Y

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens“.

2.

In Feld 36 erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen“.

3.

Feld 37 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A „Erstes Unterfeld“ wird wie folgt geändert:

i)

Unter Code 49 erhalten die „Beispiele“ folgende Fassung:

„Beispiele

:

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.“

ii)

Codes 76 und 77 erhalten folgende Fassung:

„76

Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.

Beispiel

:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (1))

77

Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel

:

Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (2)

b)

Abschnitt B „Zweites Unterfeld“ wird wie folgt geändert:

i)

In der Tabelle „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ erhalten die Einträge für Codes E01 und E02 die folgende Fassung:

„Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a )

E01

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (3))

E02

ii)

In der Tabelle „Sonstige“ erhält der Eintrag für den Code F63 die folgende Fassung:

„Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (4))

F63

4.

Unter Feld 40 werden in der Tabelle „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“ zwischen der Zeile „T2M“ und „Sonstige“ die folgenden Zeilen eingefügt:

„Summarische Eingangsanmeldung

355

Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337“

5.

Unter Feld 44 wird Abschnitt 1, „Besondere Vermerke“, wie folgt geändert:

a)

Das „Beispiel“ erhält die folgende Fassung:

„Beispiel

:

Wünscht der Anmelder, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so vermerkt er ‚RET-EXP‘ oder den Code 30400 in Feld 44 (Artikel 793a Absatz 2).“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Alle Besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt.“

6.

In „Besondere Vermerke — Code XXXXX“, erhält die Tabelle „Bei der Ausfuhr: Code 3xxxx“ folgende Fassung:

Bei der Ausfuhr: Code 3xxxxC

298

Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der besonderen Verwendung

Artikel 298 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Besondere Verwendung: zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen

44

30 300

793a Absatz 2

Gewünschte Rückgabe des Exemplars Nr. 3

‚RET-EXP‘

44

30 400“


(1)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.“

(3)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.“

(4)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.“