13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 126/2010

vom 11. Februar 2010

zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „Überprüfung“ genannt) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter den KN-Codes ex 2931 00 99 und ex 3808 93 27 eingereiht wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt); der Zoll wurde ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht), mit Ausnahme des von Crop protection (M) Sdn. Bhd. produzierten Glyphosats, und auf die Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) mit Ausnahme des von Sinon Corporation produzierten Glyphosats. Der Antidumpingzoll beträgt 29,9 %.

(2)

Mit Beschluss 2009/383/EG (3) (nachstehend „Aussetzungsbeschluss“ genannt) setzte die Kommission die endgültigen Antidumpingzölle mit Wirkung vom 16. Mai 2009 für neun Monate aus.

(3)

Am 29. September 2009 leitete die Kommission auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ein (4).

B.   GRÜNDE FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Nach Artikel 14 Absatz 4 kann die Aussetzung außerdem für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt.

(5)

Nach der Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle durch den Beschluss 2009/383/EG fuhr die Kommission fort, die Lage auf dem Glyphosatmarkt und insbesondere die Einfuhrströme aus der Volksrepublik China zu überwachen.

(6)

Eine Untersuchung der Einfuhrströme in jüngster Zeit ergab, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik China nach wie vor gering sind und nach Aussetzung der Maßnahmen sogar noch weiter zurückgingen.

(7)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union blieb seit Inkrafttreten der Aussetzung am 16. Mai 2009 stabil. Ungeachtet eines leichten Rückgangs bei Produktion und Verkauf des Generikums (Basisprodukt für unterschiedliche Formulierungen), das in direktem Wettbewerb zu den Einfuhren aus China steht, entspricht dieser Trend den rückläufigen Verbrauchszahlen für den Zeitraum zwischen September 2008 bis August 2009. Günstige Stückverkaufspreise (Anzeichen für eine Schwerpunktverlagerung des Wirtschaftszweigs der Union zu formulierten Produkten mit höherem Mehrwert) und konstante Produktionskosten ermöglichten dem Wirtschaftszweig der Union zwischen September 2008 und August 2009 komfortable Gewinne. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Marktdaten ist nicht damit zu rechnen, dass sich diese Situation im Falle einer Verlängerung der Aussetzung der Maßnahmen kurzfristig nennenswert ändert.

(8)

Der Markt blieb anscheinend u. a. infolge beträchtlicher Lagerbestände der Hersteller, Einführer und Verwender in den Monaten nach der Aussetzung stabil. Die Einfuhren aus China nahmen zwischen Mai und Oktober 2009 stark ab, und das Einfuhrvolumen ist jetzt niedriger als zur Zeit der Anwendung des Antidumpingzolls. Infolge dieses Einfuhrrückgangs hatte der Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise zwischen Mai und Oktober 2009 keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Es gibt keine hinreichenden Beweise dafür, dass die Einfuhren in naher Zukunft wieder steigen werden.

(9)

Ungeachtet der Angaben des Wirtschaftszweigs der Union über eine Zunahme der Produktionskapazitäten in der Volksrepublik China enthalten die aktuellen Statistiken keine Beweise für einen Anstieg der Einfuhren in die EU. Auch wenn die chinesische Produktionskapazität in den nächsten Jahren wahrscheinlich weiter zunehmen wird, ist doch auch mit einem Anstieg der weltweiten Nachfrage zu rechnen. Außerdem hat der chinesische Binnenverbrauch deutlich zugenommen. Im Übrigen ist der tatsächliche Output infolge dieser Kapazitätsausweitung begrenzt geblieben.

(10)

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verlängerung der Aussetzung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(11)

Abschließend ist folglich festzustellen, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Verlängerung der Aussetzung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China trotz des Rückgangs der chinesischen Ausfuhrpreise in den letzten Monaten wegen der geringen Einfuhrmengen und der hohen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union unwahrscheinlich ist. Die Verlängerung der Aussetzung gilt grundsätzlich für ein Jahr. Die Maßnahmen können jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Grundverordnung jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht länger bestehen. Dies kann insbesondere dann beschlossen werden, wenn die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens ergibt, dass die Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(12)

Diese Analyse greift dem Ergebnis der laufenden Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, für die andere rechtliche Kriterien gelten, in keiner Weise vor.

C.   ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(13)

Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Union gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die Aussetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verlängern. Dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und Anhörung gegeben und seine Stellungnahme wurde berücksichtigt. Es wird daran erinnert, dass die Schadensanalyse nach Artikel 3 und 4 der Grundverordnung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union durchgeführt wird und deshalb die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht unbedingt die Lage jedes einzelnen Herstellers widerspiegelt.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(14)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen von Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung für eine Verlängerung der Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware erfüllt sind. Folglich sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 eingeführte Antidumpingzoll für ein weiteres Jahr ausgesetzt werden.

(15)

Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware weiterhin überwachen. Sollten sich die Umstände, die für die Verlängerung der Aussetzung ausschlaggebend waren, später ändern, kann die Kommission die Antidumpingmaßnahmen durch die Aufhebung der Aussetzung des Antidumpingzolls umgehend wieder in Kraft setzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit Beschluss 2009/383/EG eingeführte Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle wird um ein Jahr verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 20.

(4)  ABl. C 234 vom 29.9.2009, S. 9.