10.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 117/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallende Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission (2) sind die Methoden, Verfahrensweisen und Formeln festgelegt, die für die Berechnung des Ergebnisses der Analyse der Waren zu verwenden sind gemäß den Bestimmungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3).

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 904/2008 wurde von einer Expertengruppe dahingehend geprüft, ob sie der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung der in der Verordnung festgelegten Methoden Rechnung trägt. Aus den dabei durchgeführten Studien und Prüfungen ergab sich, dass die Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) durch Hydrolyse mit Natriumhydroxid und die Bestimmung des Glucosegehalts anhand der enzymatischen Methode mit Spektrofotometrie, wie sie derzeit für die meisten Waren vorgeschrieben sind, den geltenden technischen Anforderungen nicht länger entsprechen und daher auf den neuesten Stand gebracht werden müssen.

(3)

Gemäß den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (4), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2010 der Kommission (5) sollte daher festgesetzt werden, dass die Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) enzymatisch unter Verwendung von Amylase und Amyloglucosidase erfolgt und dass der Glucosegehalt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) bestimmt wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 904/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 erhält folgende Fassung:

„2.

Stärke (oder Dextrine)

(Dextrine sind als Stärke zu berechnen)

1.

Der in Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 angegebene Gehalt an Stärke (oder Dextrine) ist für alle KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 3505 10 10, 3505 10 90, 3505 20 10 bis 3505 20 90 sowie 3809 10 10 bis 3809 10 90 nach folgender Formel zu berechnen:

(Z – G) × 0,9,

In der Formel bedeuten:

Z

=

der Glucosegehalt, bestimmt nach der Methode in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission (6);

G

=

der Glucosegehalt vor der enzymatischen Behandlung, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC).

2.

Zur Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) in Erzeugnissen der KN-Codes 3505 10 10, 3505 10 90, 3505 20 10 bis 3505 20 90 sowie 3809 10 10 bis 3809 10 90 ist das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 beschriebene Verfahren anzuwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.

(5)  Siehe S. 21 dieses Amtsblattes.

(6)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.“