3.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 92/2010 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2010
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 schafft einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken des Warenverkehrs mit Drittländern. |
(2) |
Es ist erforderlich, die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen im Einzelnen festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Außenhandelsstatistiken umfassend erstellt werden. |
(3) |
Für die Erstellung monatlicher Statistiken sind, damit aus allen Mitgliedstaaten harmonisierte und vergleichbare Ergebnisse vorliegen, Vorkehrungen zu treffen; hierzu gehören Regeln für Anpassungen bei verspäteten oder unvollständigen Datensätzen bzw. Daten, die der Geheimhaltung unterliegen. |
(4) |
Damit die Qualität der der Kommission (Eurostat) übermittelten Daten bewertet werden kann, sind Durchführungsmaßnahmen für die Modalitäten und den Aufbau des Qualitätsberichts erforderlich. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Modalitäten für den Datenaustausch zwischen Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen
(1) Die nationalen Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen ihres Landes die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den bei diesen Behörden abgegebenen Zollanmeldungen beruhen, unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden.
(2) Vom Tag der Einführung des Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an übermitteln die Zollbehörden täglich Kopien der Daten aus den bei ihnen abgegebenen Zollanmeldungen an die Zollbehörde desjenigen Mitgliedstaats, der in dem Datensatz wie folgt angegeben ist:
a) |
bei der Einfuhr, als Bestimmungsmitgliedstaat; |
b) |
bei der Ausfuhr, als Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr. |
Im Fall von Einfuhren übermittelt die Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats, im Fall von Ausfuhren die des Mitgliedstaats der tatsächlichen Ausfuhr, der nationalen statistischen Stelle ihres Landes die auf diesen Zollanmeldungen beruhenden Datensätze über Ein- und Ausfuhren unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden.
(3) Die Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen revidierte Datensätze über Ein- und Ausfuhren, wenn die bereits übermittelten statistischen Daten geändert wurden.
(4) Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Datensätze über Ein- und Ausfuhren auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Artikel 2
Erstellung von europäischen Statistiken über Einfuhren und Ausfuhren von Waren
(1) Die nationalen statistischen Stellen erstellen monatliche Statistiken auf der Grundlage von:
a) |
Datensätzen über Einfuhren und Ausfuhren, die gemäß Artikel 1 von den Zollbehörden übermittelt worden sind; |
b) |
Daten, die der Wirtschaftsbeteiligte im Fall von Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 bereitstellt; |
c) |
Datenquellen für besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009. |
(2) Die nationalen statistischen Stellen erstellen Außenhandelsstatistiken nach:
a) |
dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, mit Angabe des Mitgliedstaats, der die Außenhandelsstatistik an Eurostat meldet; |
b) |
dem Bezugszeitraum; |
c) |
dem Handelsstrom; |
d) |
dem statistischem Wert in Landeswährung ohne Nachkommastellen; |
e) |
der Menge in kg ohne Nachkommastellen; |
f) |
der Menge in besonderen Maßeinheiten; |
g) |
dem Warenkode; |
h) |
dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird; |
i) |
dem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr. In Datensätzen, die keine Zolldaten über den Bestimmungsmitgliedstaat enthalten, ist jedoch der Länderkode QV anzugeben, wenn angenommen wird, dass der Bestimmungsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird; |
j) |
dem Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr bei der Ausfuhr. In Datensätzen, die keine Zolldaten über den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr enthalten, ist jedoch der Länderkode QV anzugeben, wenn angenommen wird, dass der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird; |
k) |
dem Ursprungsland bei der Einfuhr; |
l) |
dem Versendungsland bei der Einfuhr. Ist das Versendungsland jedoch ein Mitgliedstaat, so ist bei einem Ursprung außerhalb der EU das Ursprungsland oder ersatzweise der Länderkode QW anzugeben; |
m) |
dem letzten bekannten Bestimmungsland bei der Ausfuhr; |
n) |
dem statistischen Verfahren; |
o) |
dem ein- oder zweistelligen Kode der Art des Geschäfts. In Datensätzen, die keine Zolldaten über die Art des Geschäfts enthalten, ist jedoch der Kode 0 als Einsteller anzugeben; |
p) |
dem Kode der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr; |
q) |
dem Verkehrszweig an der Grenze; |
r) |
dem Verkehrszweig im Inland; |
s) |
dem Behälter. |
(3) Die Statistiken sollen Anpassungen für verspätete oder unvollständige Datensätze enthalten. In den Anpassungen ist der statistische Wert, wenigstens aufgegliedert nach dem Partnerland, dem Warenkode auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur und dem monatlichen Bezugszeitraum, anzugeben. Die Anpassungen beruhen auf einer vernünftigen und sachkundigen Bewertung oder auf wissenschaftlichen Methoden.
(4) Für Einzeltransaktionen unterhalb des statistischen Schwellenwertes können die Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben erstellen, als in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 471/2009 vorgesehen sind. Jedoch ist der Kommission wenigstens der monatliche statistische Gesamtwert sowohl für die Einfuhren als auch für die Ausfuhren zu übermitteln.
(5) In die Statistiken sind auch solche Daten aufzunehmen, die in dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, der Geheimhaltung unterliegen. Die nationalen statistischen Stellen kennzeichnen die als geheim zu betrachtenden Daten so, dass wenigstens auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur möglichst viele Angaben verbreitet werden können, sofern dabei die statistische Geheimhaltung gewährleistet ist.
Artikel 3
Qualitätsbewertung
(1) Gemäß den Qualitätskriterien in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 führt die Kommission (Eurostat) jährlich eine Qualitätsbewertung durch, die sich auf Qualitätsindikatoren und zuvor mit den nationalen statistischen Stellen vereinbarte Anforderungen stützt.
(2) Die Kommission (Eurostat) bereitet einen teilweise ausgefüllten Entwurf des Qualitätsberichts für jeden Mitgliedstaat vor. Die Entwürfe der Qualitätsberichte sind den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zuzusenden.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die von ihnen ausgefüllten Qualitätsberichte binnen acht Wochen nach Eingang der vorausgefüllten Entwürfe der Qualitätsberichte.
(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und Qualitätsberichte und erarbeitet für jeden Mitgliedstaat eine Qualitätsbewertung.
(5) Die Kommission (Eurostat) erarbeitet und verbreitet einen zusammenfassenden Qualitätsbericht über alle Mitgliedstaaten. Er enthält die wesentlichen Qualitätsindikatoren und die mittels der Qualitätsberichte erhobenen Angaben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.