29.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/125


VERORDNUNG (EU) Nr. 85/2010 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2010

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Januar 2010 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats Januar ist der erste Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt oder ihr entspricht.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 sind somit die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

(2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Januar 2010 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2010

Für den Teilzeitraum April 2010 verfügbare Gesamtmengen (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

24 796 000

Thailand

09.4128

 (1)

9 126 881

Australien

09.4129

 (2)

1 019 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

1 805 000

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2010

Für den Teilzeitraum Juli 2010 verfügbare Gesamtmengen (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

0

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2010

Für den Teilzeitraum Juli 2010 verfügbare Gesamtmengen (in kg)

Thailand

09.4149

 (4)

40 845 940

Australien

09.4150

 (5)

16 000 000

Guyana

09.4152

 (4)

10 914 230

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

6,241331 %

4 500 003

Andere Ursprungsländer

09.4154

1,537554 %

6 000 007

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2010

Für den Teilzeitraum Juli 2010 verfügbare Gesamtmengen (in kg)

Thailand

09.4112

1,275294 %

0

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

2,083333 %

0

Indien

09.4117

3,602631 %

0

Pakistan

09.4118

1,058127 %

0

Andere Ursprungsländer

09.4119

2,293516 %

0

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,938554 %

17 011 012


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.