14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 25/2010 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2010

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge für Inhaber Landwirtschaftlicher Betriebe in Griechenland für 2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (2) verringern sich die Beihilfebeträge, wenn die Beihilfeanträge und Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, sofern sie für die Gewährung der Beihilfe anspruchsbegründend sind, verspätet eingereicht werden.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden, und verlangen, dass den Sammelanträgen Unterlagen zur Identifizierung der Parzellen beigefügt werden, damit das Kontrollsystem angewendet werden kann. Außerdem müssen Sammelanträge gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Dazu gehören insbesondere zweckdienliche Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und ihrer Lage.

(3)

Um die in der Vergangenheit regelmäßig festgestellten Probleme mit der Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen zu beheben, wurden griechische Betriebsinhaber, damit ihre Anträge beihilfefähig sind, ab 2009 verpflichtet, die betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen nicht nur wie in den vergangenen Jahren alphanumerisch, sondern erstmals auch digital zu erfassen.

(4)

Allerdings konnte Griechenland bei der Verwaltung der Sammelanträge für 2009 außergewöhnliche Umstände geltend machen. Die digitale Erfassung hatte sich in der Praxis aufgrund unerwarteter und schwerwiegender technischer Probleme erheblich verzögert.

(5)

Abgesehen von seiner inhärenten technischen Komplexität wurde der Digitalisierungsprozess durch die geografische Anordnung der landwirtschaftlichen Parzellen in Griechenland, die weit verstreut und stark verschachtelt sind, behindert. Betriebsinhabern wurden folglich besondere Fähigkeiten und umfassende Kenntnisse abverlangt, um den Digitalisierungsprozess reibungslos und akkurat durchführen zu können.

(6)

Angesichts dieses Sachverhalts waren ausführliche Informationen und Empfehlungen der zuständigen öffentlichen und privaten Stellen unerlässlich. Zur angemessenen Schulung der griechischen Betriebsinhaber waren spezielle großangelegte und zeitaufwändige Maßnahmen erforderlich.

(7)

Eine Reihe schwerwiegender und anhaltender Netzausfälle sowie schlecht funktionierende Verbindungen, in erster Linie in abgelegenen Gebieten, wurden ebenfalls verzeichnet.

(8)

Die fristgerechte Vorlage der Sammelanträge der griechischen Betriebsinhaber gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde durch all diese Entwicklungen, zumal die Anträge ab 2009 auch digitale Parzellendaten umfassen mussten, wesentlich behindert. Tatsächlich konnten nur sehr wenige Betriebsinhaber der Verpflichtung zur digitalisierten Erfassung ihrer Parzellen fristgerecht nachkommen. Zahlreiche andere Betriebsinhaber haben ihren Antrag im Nachhinein entsprechend ergänzt.

(9)

Angesichts dieser Situation sollten für das Anwendungsjahr 2009 keine Kürzungen und Ausschlüsse im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wegen verspäteter digitaler Erfassung landwirtschaftlicher Parzellen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die digitalen Daten liegen dem Sammelantrag eines Betriebsinhabers bis zu einem Zeitpunkt bei, der sowohl der Tatsache, dass zwischenzeitlich viele griechische Betriebsinhaber die fehlenden Daten nachreichen konnten, als auch der Notwendigkeit Rechnung trägt, die für 2009 eingegangenen Anträge zügig zu bearbeiten, um unnötige Verzögerungen des Ausgabenzyklus zu vermeiden. Es ist angezeigt, den 31. Januar 2010 als äußerstes Datum festzusetzen, bis zu dem die Betriebsinhaber die digitalen Daten nachreichen können. Allerdings sollten Betriebsinhaber auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (3) unter Berücksichtigung ihrer besonderen Anbindungs- und Transportprobleme ihre Daten bis spätestens 15. Februar 2010 nachreichen können.

(10)

Da die vorgeschlagene Abweichung die für das Beihilfejahr 2009 vorgelegten Anträge betrifft, sollte diese Verordnung rückwirkend Anwendung finden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden für das Anwendungsjahr 2009 in Griechenland keine Kürzungen und Ausschlüsse wegen verspäteter digitaler Erfassung landwirtschaftlicher Parzellen vorgenommen, vorausgesetzt, der Sammelantrag der Betriebswirte wird bis spätestens 31. Januar 2010 um die entsprechenden digitalen Daten ergänzt. Betriebsinhaber auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 jedoch müssen ihren Sammelantrag bis spätestens 15. Februar 2010 um die entsprechenden digitalen Daten ergänzen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Sie gilt bis zum 16. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(3)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.