6.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/49


ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN ANWEISUNGEN FÜR DIE PARTEIEN

DAS GERICHT —

gestützt auf Art. 150 seiner Verfahrensordnung,

unter Bezugnahme auf die am 5. Juli 2007 erlassenen Praktischen Anweisungen in der Fassung vom 16. Juni 2009 —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN ANWEISUNGEN FÜR DIE PARTEIEN:

Artikel 1

1.   In diesen Praktischen Anweisungen werden die Bezeichnungen „Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften“ und „Gericht erster Instanz“ durch die Bezeichnung „Gericht“ ersetzt.

2.   Im dritten Erwägungsgrund wird der Satzteil „(ABl. 2007, L 232 vom 4.9.2007, S. 1) (im Folgenden: Dienstanweisung für den Kanzler) hat der Kanzler darauf zu achten, dass die zu den Akten gegebenen Schriftstücke den Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs“ ersetzt durch den Satzteil „(ABl. L 232, S. 1) in der Fassung vom 17. Mai 2010 (siehe Seite 53 dieses Amtsblatts) (im Folgenden: Dienstanweisung für den Kanzler) hat der Kanzler darauf zu achten, dass die zu den Akten gegebenen Schriftstücke den Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung)“, und nach dem Wort „Satzung“ werden die Worte „des Gerichtshofs“ gestrichen.

3.   In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird die Adresse „CFI.Registry@curia.europa.eu“ ersetzt durch: „GeneralCourt.Registry@curia.europa.eu“.

4.   Nr. 8 wird wie folgt geändert:

Der Satzteil „Damit der Einsatz dieser Techniken möglich ist, sollte Folgendes beachtet werden“ wird ersetzt durch den Satzteil „Daher ist Folgendes zu beachten“;

in Buchst. a werden die Worte „Zu verwenden ist weißes unliniertes Papier in DIN-A4-Format, das nur einseitig (also nicht auf der Vorder- und der Rückseite) beschrieben wird“ ersetzt durch die Worte „Der auf A4-Papier geschriebene Text muss gut lesbar sein, und die Blätter dürfen nur einseitig (also nicht auf der Vorder- und der Rückseite) beschrieben sein“;

in Buchst. b werden die Worte „Die Blätter des Schriftsatzes und gegebenenfalls der Anlagen“ ersetzt durch die Worte „Die vorgelegten Unterlagen“;

in Buchst. c wird der Satzteil „(z. B. Times New Roman, Courier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und mindestens 10 pt in den Fußnoten zu verwenden, bei einem Zeilenabstand von 1,5 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm zum linken und rechten sowie zum oberen und unteren Blattrand“ ersetzt durch den Satzteil „mit ausreichenden Zeilen- und Randabständen, die die Lesbarkeit einer gescannten Fassung sicherstellen, zu verwenden“.

5.   Die Überschrift des Abschnitts D.1.1 „Klageschrift und Klagebeantwortung“ wird ergänzt durch die Worte „(in anderen Rechtssachen als solchen des geistigen Eigentums)“.

6.   Nr. 19 wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz werden die Worte „durch die Kanzlei“ gestrichen;

der zweite Satz erhält folgende Fassung:

„Da die Mitteilung in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss, soll diese Zusammenfassung nicht länger sein als zwei Seiten und entsprechend dem Muster erstellt werden, das auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union in das Internet gestellt worden ist.“;

im dritten Satz wird die Adresse „CFI.Registry@curia.europa.eu“ ersetzt durch: „GeneralCourt.Registry@curia.europa.eu“.

7.   Nr. 41 wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz werden die Worte „für das Amtsblatt“ gestrichen;

der zweite Satz erhält folgende Fassung:

„Da die Mitteilung in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss, soll diese Zusammenfassung nicht länger sein als zwei Seiten und entsprechend dem Muster erstellt werden, das auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union in das Internet gestellt worden ist.“;

im dritten Satz wird die Adresse „CFI.Registry@curia.europa.eu“ ersetzt durch: „GeneralCourt.Registry@curia.europa.eu“.

8.   In Nr. 42 wird das Wort „Gemeinschaftsorgan“ ersetzt durch das Wort „Unionsorgan“.

9.   In Nr. 49 wird das Wort „Gemeinschaftsorgan“ ersetzt durch das Wort „Unionsorgan“.

10.   In Randnr. 55 Buchst. e werden die Worte „des Gerichtshofs“ gestrichen.

11.   In Nr. 56 Buchst. a werden die Worte „und Anschriften der Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer“ ersetzt durch die Worte „der Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und die Adressen, die diese Parteien für die Zwecke der in diesem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen angegeben haben“.

12.   Nr. 57 wird wie folgt geändert:

In Buchst. a werden die Worte „des Gerichtshofs“ gestrichen;

in Buchst. h wird nach dem Wort „mit“ der Satzteil „einer kurzen Beschreibung der Anlagen (Nr. 51 Buchst. b der Praktischen Anweisungen) und“ eingefügt.

13.   In Nr. 58 Buchst. c werden am Anfang des Satzes die Worte „in anderen Rechtssachen als solchen des geistigen Eigentums:“ eingefügt.

14.   Die Nrn. 73 Abs. 2 bis 79 einschließlich der Überschriften erhalten folgende Fassung:

„74.

Ein Antrag auf vertrauliche Behandlung ist mit besonderem Schriftsatz zu stellen. Er kann nicht in einer vertraulichen Fassung eingereicht werden.

75.

In dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist die Partei anzugeben, der gegenüber die vertrauliche Behandlung beantragt wird. Der Antrag ist auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken und kann sich keinesfalls auf einen ganzen Schriftsatz und nur ausnahmsweise auf eine ganze Anlage zu einem Schriftsatz beziehen. In der Regel kann nämlich eine nicht vertrauliche Fassung eines Schriftstücks, in der bestimmte Passagen, Wörter oder Zahlen entfernt sind, übermittelt werden, ohne dass dadurch die in Rede stehenden Interessen beeinträchtigt werden.

76.

In dem Antrag auf vertrauliche Behandlung sind die betreffenden Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen, und er muss eine ganz kurze Begründung des geheimen oder vertraulichen Charakters für jede dieser Angaben oder Passagen enthalten. Fehlen diese Hinweise, kann das Gericht den Antrag zurückweisen.

77.

Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist eine nicht vertrauliche Fassung des betreffenden Schriftsatzes oder sonstigen Schriftstücks beizufügen, in dem die Angaben oder Passagen, auf die sich der Antrag bezieht, entfernt sind.

Im Fall eines Streithilfeantrags

78.

Wird in einer Rechtssache ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer gestellt, werden die Parteien aufgefordert, binnen der vom Kanzler gesetzten Frist anzugeben, ob sie die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den bereits zu den Akten gereichten Schriftstücken beantragen.

Bei allen später eingereichten Schriftstücken müssen die Parteien entsprechend den Nrn. 74 bis 77 die Angaben bezeichnen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragen, und mit der vollständigen Fassung der betreffenden Schriftstücke eine Fassung einreichen, die diese Angaben nicht enthält. Fehlen solche Hinweise, werden die eingereichten Schriftstücke dem Streithelfer übermittelt.

Im Fall der Verbindung von Rechtssachen

79.

Wird die Verbindung mehrerer Rechtssachen in Betracht gezogen, werden die Parteien aufgefordert, binnen der vom Kanzler gesetzten Frist anzugeben, ob sie die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den bereits zu den Akten gereichten Schriftstücken beantragen.

Bei allen später eingereichten Schriftstücken müssen die Parteien entsprechend den Nrn. 74 bis 77 die Angaben bezeichnen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragen, und mit der vollständigen Fassung der betreffenden Schriftstücke eine Fassung einreichen, die diese Angaben nicht enthält. Fehlen solche Hinweise, werden die eingereichten Schriftstücke den anderen Parteien zugänglich gemacht.“

15.   Nr. 88 wird wie folgt geändert:

Im ersten Absatz werden nach dem Wort „Gerichtshofs“ die Worte „der Europäischen Union“ eingefügt;

im zweiten Absatz wird die Adresse „CFI.Registry@curia.europa.eu“ ersetzt durch: „GeneralCourt.Registry@curia.europa.eu“, und in der ersten Zeile der Postanschrift werden die Worte „Gerichts erster Instanz“ ersetzt durch die Worte „Gerichts der Europäischen Union“.

16.   Der zweite Absatz der Nr. 106 wird zu Nr. 107.

17.   Nach Nr. 107, die zu Nr. 108 wird, wird folgende Nummer eingefügt:

„109.

Der Sitzungsbericht wird am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Sitzungssaal öffentlich zugänglich gemacht.“

18.   Die Nrn. 108 bis 112 werden zu den Nrn. 110 bis 114.

19.   [betrifft nicht die deutsche Fassung].

20.   In Nr. 111, die zu Nr. 113 geworden ist, lautet die Fundstellenangabe „(ABl. L 87, S. 48)“.

Artikel 2

Diese Praktischen Anweisungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 17. Mai 2010

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. JAEGER