24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/54


RICHTLINIE 2010/27/EU DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Triflumizol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Triflumizol aufgeführt. Mit der Entscheidung 2008/748/EG der Kommission (4) wurde bestimmt, Triflumizol nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(3)

Der Antrag wurde an die Niederlande übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/748/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(4)

Die Niederlande haben die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten bewertet und am 6. März 2009 einen Zusatzbericht erstellt.

(5)

Der Zusatzbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 14. Dezember 2009 in Form einer Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Triflumizol (6) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 12. März 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Triflumizol abgeschlossen.

(6)

Die Neubewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat und die Schlussfolgerung der EFSA konzentrierten sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten. Diese Bedenken bestanden darin, dass das Risiko für Anwender und Arbeiter als nicht annehmbar bewertet worden war.

(7)

Die vom Antragsteller vorgelegten neuen Daten haben ergeben, dass die Exposition von Anwendern und Arbeitern als annehmbar eingestuft werden kann, sofern zusätzliche Schutzausrüstung getragen wird.

(8)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass triflumizolhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollte Triflumizol in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(9)

Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. November 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 37.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Triflumizol. The EFSA Journal 2009; 7(12):1415. (49 ff.) doi:10.2903/j.efsa.2009.1415. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„311

Triflumizol

CAS-Nr.: 99387-89-0

CIPAC-Nr.: 730

(E)-4-chloro-α,α,α-trifluoro-N-(1-imidazol-1-yl-2-propoxyethylidene)-o-toluidine

≥ 980 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 1 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid auf künstlichen Substraten in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflumizol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.