20.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/42


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 19. März 2010

zur Genehmigung von Systemen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/167/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der i2010-Initiative, die den strategischen Rahmen für eine europäische Informationsgesellschaft bildet, werden eine offene und wettbewerbsfähige digitale Wirtschaft in der Europäischen Union gefördert, der IKT eine wichtige Rolle als Motor von Integration und Lebensqualität zugewiesen und die Vorteile eines leichten Zugangs zu Informationen und Kommunikationsmitteln in allen Bereichen des Alltags hervorgehoben.

(2)

Europaweit oder länderübergreifend angebotene Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) kommen auf Fracht- und Fahrgastschiffen zum Einsatz, die die Küstenmeere der Länder der Europäischen Union und internationale Gewässer befahren, und werden häufig europaweit oder in mehreren Staaten betrieben. Systeme für MCV-Dienste („MCV-Systeme“) sollen in den Gebieten der im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgelegten Küstenmeere der EU-Mitgliedstaaten, die nicht durch landgestützte Mobilfunknetze abgedeckt werden, die bestehenden Möglichkeiten zur Herstellung von Mobilfunkverbindungen ergänzen.

(3)

Ein MCV-System („eigenes MCV-System“) besteht in der Regel aus einer oder mehreren Pikozellen-Basisstationen an Bord eines Schiffs (Schiffs-BS), die über eine Backhaul-Verbindung, beispielsweise über einen Satelliten, Zugang zu einem GSM-Kernnetz gewähren. Die Schiffs-BS eines solchen Systems bedient GSM-Mobilfunkendgeräte, die von Schiffspassagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden, im Roaming-Modus.

(4)

Die derzeit kommerziell betriebenen MCV-Dienste nutzen ausschließlich den herkömmlichen Mobilfunk (GSM), und zwar in den Frequenzbereichen 880-915 MHz und 1 710-1 785 MHz für den Uplink (Endgerät sendet an Basisstation), und 925-960 MHz und 1 805-1 880 MHz für den Downlink (Basisstation sendet an Endgerät). Künftig könnten sie aber auf andere landgestützte öffentliche Mobilfunksysteme ausgeweitet werden, die nach anderen Normen oder in anderen Frequenzbändern arbeiten.

(5)

Der Betrieb eigener MCV-Systeme sollte von der erweiterten Abdeckung durch landgestützte Mobilfunknetze in Küstenmeeren insoweit unterschieden werden, als diese auf den Rechten der Betreiber zur Errichtung und zum Betrieb landgestützter Mobilfunknetze beruht.

(6)

Ein koordinierter Ansatz für die Regelung von MCV-Diensten würde die Bereitstellung dieser Dienste in der gesamten Europäischen Union erleichtern und so zur Verwirklichung der Ziele des EU-Binnenmarktes beitragen. Darüber hinaus könnte so die unterbrechungsfreie Mobilfunkkonnektivität für Verbraucher und geschäftliche Nutzer besser gewährleistet und das Potenzial innovativer maritimer Kommunikationsdienste erhöht werden.

(7)

Die Frequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten sind von den Mitgliedstaaten entsprechend der Vorschriften der Richtlinie 2002/21/EG sowie der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (2) zu genehmigen. Gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/21/EG sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet und fördern die Harmonisierung der Nutzung von Funkfrequenzen in der Europäischen Union, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten.

(8)

Nach der Richtlinie 2002/21/EG tragen die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie u. a. verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen und den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern. Weiter fördern sie den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

(9)

Gemäß der Richtlinie 2002/20/EG sollte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.

(10)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG darf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden.

(11)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG machen die Mitgliedstaaten die Nutzung von Funkfrequenzen, soweit möglich, vor allem wenn die Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend ist, nicht von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern von Allgemeingenehmigungen, die die Bedingungen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen einschließen.

(12)

Sind die im Beschluss 2010/166/EU der Kommission (3) festgelegten technischen Voraussetzungen erfüllt, ist die Gefahr funktechnischer Störungen durch den Betrieb von MCV vernachlässigbar, so dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich Allgemeingenehmigungen für Frequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten erteilen sollten.

(13)

In einigen Mitgliedstaaten wird die Nutzung der Frequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten derzeit von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig gemacht. Dieses Genehmigungsverfahren sollte überprüft werden, unter anderem aufgrund der Erfahrungen mit MCV-Diensten in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten.

(14)

Nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (4), untersuchen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie, ob aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind, und beheben solche Verzerrungen in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls erwägen, diese Gelegenheit zu nutzen, bestehende ausschließliche Nutzungsrechte, die an Betreiber landgestützter Mobilfunknetze vergeben wurden, so zu ändern, dass sie die Bereitstellung von MCV-Diensten auf diesen Frequenzen nicht ausschließen.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten untereinander und mit der Kommission Informationen austauschen, um alle durch MCV-Dienste verursachten Probleme hinsichtlich funktechnischer Störungen zu beheben. Insoweit die Lösung solcher Probleme durch die Einbeziehung des Kommunikationsausschusses und des Funkfrequenzausschusses erleichtert werden kann, sollten diese Ausschüsse von der Kommission unterrichtet werden.

(16)

Nach der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (5) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Endnutzer und Verbraucher transparente und aktuelle Informationen über anwendbare Preise und Tarife sowie über Standardkonditionen bezüglich des Zugangs zu öffentlichen Telefondiensten und deren Nutzung zugänglich sind. Weiter müssen die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie sicherstellen, dass die Verbraucher bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit dem öffentlichen Telefonnetz und/oder den Zugang zu diesem Netz bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste bereitstellen; dieser Vertrag enthält unter anderem Einzelheiten über Preise und Tarife und die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können.

(17)

Internationale Übereinkünfte im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und/oder der öffentlichen Sicherheit sollten durch MCV-Dienste nicht beeinträchtigt werden.

(18)

Die regulatorischen und technischen Aspekte des gemeinsamen Ansatzes für die Genehmigung der Nutzung der Frequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten in der Europäischen Union sollten beobachtet werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin dem Gesamtzweck der Vermeidung funktechnischer Störungen dienen, damit anderenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen erwogen werden können.

(19)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Ziel dieser Empfehlung ist die Koordinierung der nationalen Genehmigungsbedingungen und -verfahren bezüglich der Nutzung von Funkfrequenzen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erleichterung der Einführung dieser Dienste in der Europäischen Union, wobei funktechnische Störungen landgestützter elektronischer Mobilfunkdienste durch MCV-Dienste vermieden werden sollen.

Die in dieser Empfehlung genannten nationalen Genehmigungsbedingungen und -verfahren gelten unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6), sowie mit allen einschlägigen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft in Bezug auf Schiffsausrüstung für Anlagen für MCV-Dienste erlassen haben.

2.

„Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste)“ sind von einem Unternehmen erbrachte elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG, die es Personen an Bord von Schiffen ermöglichen, über öffentliche Kommunikationsnetze unter Nutzung eines GSM-Systems ohne direkte Verbindung mit einem landgestützten Mobilfunknetz zu kommunizieren.

3.

Diese Empfehlung gilt für die Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen in den Frequenzbändern, die im Beschluss 2010/166/EU über die Bereitstellung von MCV-Diensten in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen festgelegt sind. Die Bereitstellung von MCV-Diensten auf Hoher See, die Satellitenkommunikation zwischen Schiffen und Weltraumstationen und die Erbringung von Satellitenmobilfunkdiensten (MSS) für Endnutzer an Bord von Schiffen sind nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

4.

Spätestens zwölf Monate nach Annahme dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit sie die Funkfrequenznutzung für die Bereitstellung von MCV-Diensten an Bord von Schiffen ihrer Staatszugehörigkeit in ihren Küstenmeeren und gegebenenfalls die Funkfrequenznutzung für die Erbringung von MCV-Diensten in ihren Küstenmeeren in den entsprechend des Beschlusses 2010/166/EU zur Verfügung gestellten Frequenzbändern beziehungsweise Unterbändern genehmigen können.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten die Funkfrequenznutzung für die Bereitstellung von MCV-Diensten nur dann genehmigen, wenn sie den im Beschluss 2010/166/EU festgelegten technischen Voraussetzungen entspricht.

6.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass MCV-Systeme nur diejenigen Frequenzbänder oder Unterbänder benutzen, die entsprechend des Beschlusses 2010/166/EU für den Betrieb von MCV-Systemen in ihren Küstenmeeren zur Verfügung gestellt wurden.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung der Frequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten von der Erteilung einer Allgemeingenehmigung abhängig machen. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG sollten die Mitgliedstaaten dort, wo die Nutzung der Frequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig ist, erneut überprüfen, ob solche individuellen Rechte erforderlich sind; Ziel ist dabei die Übernahme der an solche Rechte geknüpften Bedingungen in eine Allgemeingenehmigung so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung.

8.

Spätestens zwölf Monate nach Annahme dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Genehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten in ihren Küstenmeeren mehr verlangen, wenn die Funkfrequenznutzung durch das betreffende MCV-System bereits von einem anderen Mitgliedstaat — nach dem Genehmigungsverfahren dieses Mitgliedstaats und entsprechend dieser Empfehlung — genehmigt wurde.

9.

Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, keine zusätzliche Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten an Bord von Schiffen unter einer Drittlandflagge in ihren Küstenmeeren mehr zu verlangen, wenn die Funkfrequenznutzung für die Bereitstellung von MCV-Diensten auf solchen Schiffen bereits von dem entsprechenden Drittstaat unter den gleichen Bedingungen genehmigt wurde, wie sie der Beschluss 2010/166/EU vorsieht.

10.

Mitgliedstaaten, die vor der Annahme dieser Empfehlung in den für MCV-Systeme zur Verfügung gestellten Frequenzbändern oder Unterbändern ausschließliche individuelle Nutzungsrechte für landgestützte elektronische Mobilfunknetze und/oder -dienste gewährt haben, die auch ihre Küstenmeere abdecken, sollten bei der ersten Überprüfung, Änderung oder Erneuerung solcher ausschließlicher Nutzungsrechte aufgrund einer Rechtsvorschrift der EU oder des Mitgliedstaats gegebenenfalls solche Nutzungsrechte ändern, um den Betrieb von MCV-Systemen in ihren Küstenmeeren zu ermöglichen. Bis zu einer solchen ersten Überprüfung, Änderung, Erweiterung oder Erneuerung sollte der betreffende Mitgliedstaat die Bereitstellung von MCV-Diensten in seinen Küstenmeeren durch Frequenzhandel, gemeinsame Frequenznutzung oder vergleichbare Vereinbarungen mit den über entsprechende ausschließliche Nutzungsrechte verfügenden Betreibern landgestützter Mobilfunknetze fördern.

11.

Die Mitgliedstaaten sollten aktiv, konstruktiv und solidarisch zusammenarbeiten und gegebenenfalls auf bestehende Verfahren zurückgreifen, um jegliche Probleme wegen angeblich durch den Betrieb von MCV-Systemen verursachter funktechnischer Störungen zu lösen.

12.

Die Mitgliedstaaten sollten Probleme in Bezug auf angeblich durch den Betrieb eines MCV-Systems verursachte funktechnische Störungen, die unter die Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats fallen, unverzüglich diesem Mitgliedstaat mitteilen und die Kommission davon unterrichten. Gegebenenfalls sollte die Kommission den Kommunikationsausschuss und den Funkfrequenzausschuss von den oben genannten Problemen unterrichten, um für etwaige Schwierigkeiten Lösungen zu finden.

13.

Mitgliedstaaten, in deren Gerichtsbarkeit die MCV-Dienste fallen, die im Verdacht stehen, funktechnische Störungen bei Diensten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verursachen, sollten sich umgehend um die Lösung solcher Interferenzprobleme bemühen.

14.

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Verbraucher und andere Endnutzer angemessen über die Konditionen für die Nutzung von MCV-Diensten informiert werden.

15.

Die Mitgliedstaaten sollten die Funkfrequenznutzung für die Bereitstellung von MCV-Diensten insbesondere im Hinblick auf tatsächliche oder mögliche funktechnische Störungen beobachten und der Kommission ihre Erkenntnisse mitteilen, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieser Empfehlung zu ermöglichen.

Brüssel, den 19. März 2010

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(3)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 25.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.