14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/10


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2010

für den sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 19)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/19/EU)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (1) ist einem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, die in Anhang IB dieser Verordnung beschriebene Fahrerkarte auszustellen.

(2)

Nach Randnummer 268a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates haben die Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg Daten auszutauschen, um die Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarte zu gewährleisten. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch bei der Überprüfung von Fahrerkarten im Rahmen von Kontrollen auf der Straße oder auf dem Unternehmensgelände einen elektronischen Datenaustausch vornehmen, um die Einzigkeit und den Status der Karten zu überprüfen.

(3)

Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die Antragsteller nicht bereits über eine gültige Fahrerkarte verfügen.

(4)

Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerkarten werden gegenseitig anerkannt.

(5)

Die Sicherheit, Integrität und Verlässlichkeit des digitalen Fahrtenschreibersystems sollte durch sachgemäße Kontrolle und Nutzung der in der gesamten Europäischen Union ausgestellten Fahrerkarten gewährleistet werden.

(6)

Die ausstellenden Behörden sollten über wirksame Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Daten über die Ausstellung von Kontrollgerätkarten im Allgemeinen und Fahrerkarten im Besonderen verfügen.

(7)

Die ausstellenden Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Informationen über ausgestellte Fahrerkarten rasch zu überprüfen und zuverlässig auszutauschen, um so zu verhindern, dass Fahrer im Besitz von mehr als einer gültigen Fahrerkarte sind.

(8)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten die Möglichkeit haben, bei Unterwegskontrollen zu überprüfen, ob ein Fahrer im Besitz einer Fahrerkarte ist, und den Gültigkeitsstatus einer bestimmten Fahrerkarte zu überprüfen.

(9)

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet ist ein etabliertes und verlässliches Instrument für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausstellung von Fahrerkarten, an das bereits 28 europäische Staaten angeschlossen sind. Das TACHOnet-System ist in einer Reihe von Referenzdokumenten definiert, z. B. den Leitlinien „XML Messaging Reference Guide“, die alle auf der Internetseite der für die sozialen Aspekte der Straßenverkehrspolitik zuständigen Kommissionsdienststellen veröffentlicht sind.

(10)

Die Leistungsfähigkeit des Benachrichtigungssystems TACHOnet ist abhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit der einzelnen nationalen Systeme. Deshalb sollte ein Mindestleistungsniveau festgelegt werden, für dessen Einhaltung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Systemverfügbarkeit Sorge tragen sollten —

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Nutzung von TACHOnet

1.

Zum Informationsaustausch im Zuge der Überprüfung der Einzigkeit von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates ausgestellten Fahrerkarten sollten die Mitgliedstaaten das Benachrichtigungssystem TACHOnet nutzen.

Nutzung anderer kompatibler Systeme

2.

Eine Gruppe von Mitgliedstaaten kann zum elektronischen Datenaustausch untereinander auch ein kompatibles System nutzen, das zumindest dem auf der Internetseite der Kommission veröffentlichten „TACHOnet XML Messaging Reference Guide“ entspricht, sofern sie für den elektronischen Datenaustausch mit allen anderen Mitgliedstaaten TACHOnet nutzen.

Verfahren zur Überprüfung der Einzigkeit von Fahrerkarten

3.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Überprüfung der Einzigkeit der Fahrerkarte nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren vorgehen.

Nutzung von TACHOnet oder gleichwertigen Systemen durch nationale Kontrollstellen

4.

Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Vollzugsbehörden und Kontrollstellen die Nutzung von TACHOnet und/oder gleichwertigen Systemen ermöglichen, sie dazu anhalten und dabei unterstützen, um wirksame Überprüfungen der Gültigkeit, des Status und der Einzigkeit von Fahrerkarten insbesondere im Rahmen von Kontrollen auf der Straße oder auf dem Unternehmensgelände zu erleichtern.

Mindestleistungsniveau

5.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das in Anhang II beschriebene Mindestleistungsniveau von TACHOnet oder eines kompatiblen Systems gemäß Nummer 2 eingehalten wird.

Folgemaßnahmen

6.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis zum 30. Juni 2010 über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Überprüfung

7.

Sofern ein gleichwertiges System zum elektronischen Datenaustausch für alle Mitgliedstaaten verfügbar ist, sollte die Kommission diese Empfehlung auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedstaaten und nach Anhörung des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschusses überprüfen.

Adressaten

8.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Januar 2010.

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


ANHANG I

ÜBERPRÜFUNG DER EINZIGKEIT VON FAHRERKARTEN

1.

Jeder Antrag auf Erteilung einer Fahrerkarte sollte mit dem Fahrerkartenregister des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag gestellt wird, abgeglichen werden.

2.

Wurde der Führerschein des Antragstellers im Antragsland ausgestellt, so können die Fahrerkarten ausstellenden Behörden der Mitgliedstaaten das Benachrichtigungssystem TACHOnet oder ein kompatibles System zur Vornahme von Stichprobenprüfungen nutzen, bei denen geprüft wird, ob der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerkarte beantragt und/oder erhalten hat. Diese Stichprobenprüfungen sollten mindestens 2 % aller Anträge erfassen.

3.

Wurde der Führerschein des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat als dem Antragsland ausgestellt, so sollten die Fahrerkarten ausstellenden Behörden der Mitgliedstaaten stets das Benachrichtigungssystem TACHOnet oder ein kompatibles System nutzen.

4.

Mitgliedstaaten, die einem Fahrer, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Fahrerkarte ausstellen, sollten diesen Mitgliedstaat unverzüglich über TACHOnet oder ein kompatibles System von der Ausstellung dieser Fahrerkarte unterrichten.

5.

Ein Mitgliedstaat, dem von einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung einer Fahrerkarte für einen Fahrer mitgeteilt wird, dessen Führerschein im unterrichteten Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollte diese Informationen in seinem Fahrerkartenregister erfassen. Der Registereintrag ist nicht notwendig, falls die Fahrerkarten ausstellenden Behörden der Mitgliedstaaten bei sämtlichen Anträgen TACHOnet oder ein kompatibles System nutzen.


ANHANG II

MINDESTLEISTUNGSNIVEAU

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass in Bezug auf TACHOnet oder ein kompatibles System die folgenden Mindestleistungsstandards eingehalten werden.

1.

   Einsatzzeit Rund um die Uhr, 7 Tage pro Woche.

2.

   Verfügbarkeitsrate 98 %.

Die Verfügbarkeitsrate entspricht dem prozentualen Zeitanteil, an dem das System betriebsbereit ist.

3.

   Reaktionszeit Maximal 60 Sekunden.

Hält ein System die vorgeschriebene Reaktionszeit nicht ein, so sollte der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die normale Reaktionszeit des Systems so rasch wie möglich wiederherzustellen.

4.

   Verfahren bei Instandhaltungsarbeiten Die Mitgliedstaaten sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das im TACHOnet-Webportal verfügbare Instrument „Schedule Maintenance“ von etwaigen Instandhaltungsarbeiten unterrichten:

https://webgate.cec.eu-admin.net/tachonet/prod/tachonetportal/

(Der Zugang ist auf Verbindungen über s-TESTA network beschränkt).

5.

   Verfahren bei Zwischenfällen Kann ein Störfall nicht innerhalb von 30 Minuten behoben werden, so sollte der Mitgliedstaat, dessen System Ursprung des Störfalls ist, wie folgt verfahren: