11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

zur Einsetzung einer Expertengruppe für das Internet der Dinge

2010/C 217/08

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Mitteilung der Kommission „Internet der Dinge — ein Aktionsplan für Europa“ (nachstehend „die Mitteilung“) ist es wichtig, dass unter Einbeziehung aller Beteiligten auf europäischer Ebene ein Mechanismus geschaffen wird, der die Kommission bei der Formulierung der EU-Strategie berät, die zur Verwirklichung der in der Mitteilung aufgeführten verschiedenen Maßnahmen verfolgt werden soll.

(2)

Daher ist es notwendig, eine Expertengruppe auf dem Gebiet des Internet der Dinge einzusetzen und ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen.

(3)

Die Gruppe soll den Dialog unter den Akteuren befördern.

(4)

Der Gruppe sollen Organisationen angehören, die über Kompetenzen auf den Gebieten Recht, Wirtschaft und Technologie verfügen, soweit diese für das Internet der Dinge von Belang sind. Dabei kann es sich um Branchen- und Berufsverbände, europäische Normenorganisationen, internationale Partner, Verbraucherverbände und die Zivilgesellschaft, Forschungseinrichtungen und Hochschulen sowie um Beobachter aus den EU-Mitgliedstaaten und von interessierten EU-Institutionen wie dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss handeln.

(5)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(6)

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder der Gruppe sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) verarbeitet werden.

(7)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Expertengruppe für das Internet der Dinge (nachstehend „die Gruppe“) wird mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission in Bezug auf die bestmögliche Bewältigung der technischen, rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen auf europäischer Ebene;

b)

Herbeiführung eines Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie Einholung von schriftlichen und mündlichen Beiträgen im Rahmen einer Gruppe, die aus zahlreichen unterschiedlichen Beteiligten besteht, erforderlichenfalls auch von internationalen Beiträgen;

c)

Leistung eines Beitrags zur Schaffung gemeinsamer Zielvorstellungen für die Entwicklung und Ausbreitung des Internet der Dinge im Rahmen der Digitalen Agenda für Europa, einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020.

Artikel 3

Konsultation

(1)   Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die sie in Bezug auf die Entwicklung des Internet der Dinge in Europa für wichtig hält, und ruft die Mitglieder auf, weitere Diskussionsthemen vorzuschlagen.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe besteht aus bis zu 45 Mitgliedern.

(2)   Mitglieder sind Organisationen mit Kompetenzen auf den Gebieten Recht, Wirtschaft und Technologie, soweit diese für das Internet der Dinge von Belang sind.

(3)   Die Kommission wählt eine Reihe von Organisationen aus, die sie auffordert, ihre Vertreter und deren Stellvertreter zu benennen.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe üben ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit aus.

(5)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zu den Diskussionen der Gruppe mehr leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(6)   Die Namen der Organisationen werden im Verzeichnis der Expertengruppen veröffentlicht.

(7)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Für die Prüfung von Einzelfragen können mit Zustimmung der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Auftrags Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen, die nicht der Gruppe angehören, ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Außerdem kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Gremien den Beobachterstatus verleihen.

(4)   Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Bestimmung verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5)   Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Expertengruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Diese Sitzungskosten werden im Rahmen der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zugewiesen werden.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.