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22.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/50 |
BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN GEBILDETEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES
vom 1. Dezember 2010
zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens
(2010/797/EU)
DER GEMISCHTE VETERINÄRAUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Agrarabkommen“), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen dieses Anhangs ändern und aktualisieren. |
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(3) |
Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (1) geändert. |
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(4) |
Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2) geändert. |
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(5) |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt, die für die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, genehmigt worden war. Da Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen im Sinne des vorstehenden Satzes sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 9a der Verordnung des EDI (Eidgenössisches Departement des Innern) über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen dürfen, kann diesem Antrag stattgegeben werden. Diese Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2014 gelten. |
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(6) |
Seit der letzten Änderung der Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens sind die Rechtsvorschriften der Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 dieses Abkommens ebenfalls geändert worden. Die in Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens genannten Kontaktstellen sollten daher aktualisiert werden. |
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(7) |
Es ist daher erforderlich, den Wortlaut der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens anzupassen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Maßgabe der Anhänge I bis VI des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien zu handeln, unterzeichnet.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag der letzten Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Unterzeichnet zu Bern am 1. Dezember 2010.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Leiter der Delegation
Hans WYSS
Unterzeichnet zu Brüssel am 1. Dezember 2010.
Für die Europäische Union
Der Leiter der Delegation
Paul VAN GELDORP
ANHANG I
1.
Anlage 1 Abschnitt „V. Geflügelpest“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:„V. Geflügelpest
A. RECHTSVORSCHRIFTEN (*1)
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Europäische Union |
Schweiz |
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Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
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1. |
Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Geflügelpest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt. |
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2. |
Nach Maßgabe des Artikels 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
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3. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
(*1) Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“ "
2.
Anlage 1 Abschnitt „VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:„VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten
A. RECHTSVORSCHRIFTEN (*2)
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Europäische Union |
Schweiz |
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Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
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1. |
In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteiliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen. |
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2. |
Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierkrankheiten wendet die Schweiz die Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der privaten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle) sowie 291 (zu überwachende Seuchen). |
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3. |
Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangøvej 2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Muschelkrankheiten benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt. |
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4. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
(*2) Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“ "
(*1) Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“
(*2) Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“ “
ANHANG II
1.
Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 7 Buchstabe d des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:|
„d) |
die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/248/EG (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 22), sinngemäß.“ |
2.
Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:|
„11. |
Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:
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3.
Anlage 2 Kapitel IV „Geflügel und Bruteier“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 4 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:|
„4. |
Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die Schweizer Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) einzuhalten.“ |
4.
Anlage 2 Kapitel V „Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:„V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur
A. RECHTSVORSCHRIFTEN (*1)
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Europäische Union |
Schweiz |
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Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
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1. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist. |
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2. |
Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss. |
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3. |
Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) niedergelegt. |
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4. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
(*1) Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“ "
(*1) Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“ “
ANHANG III
Anlage 5 Kapitel V Abschnitt „A. Kennzeichnung von Tieren“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
„A. Kennzeichnung von Tieren
A. RECHTSVORSCHRIFTEN (*1)
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Europäische Union |
Schweiz |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
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a) |
Die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
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b) |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes sowie des Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2007 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKIL) (SR 910.15) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
(*1) Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“ “
ANHANG IV
1.
Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:|
„6. |
Die zuständigen Schweizer Behörden können bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen.
Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2014. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817 190.1) und gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817 022 108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 letzter Absatz der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817 190.1) entspricht. Diese Produkte dürfen gemäß Artikel 9a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817 022 108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen.“ |
2.
Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:|
„11. |
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ANHANG V
Anlage 10 Kapitel V des Anhangs 11 des Agrarabkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Nummern 3, 6, 7, 8, 9 und 14 des Teils 1.A werden gestrichen. |
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2. |
In Teil 1.A werden die folgenden Nummern angefügt:
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ANHANG VI
Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
„Anlage 11
Kontaktstellen
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1. |
Für die Europäische Union:
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2. |
Für die Schweiz:
Andere wichtige Kontaktstellen:
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