17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Änderung der Entscheidung 2003/322/EG hinsichtlich bestimmter Arten Aas fressender Vögel in Italien und Griechenland, an die bestimmte tierische Nebenprodukte verfüttert werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8988)

(Nur der bulgarische, französische, griechische, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/780/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/322/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (2) legt die Bedingungen fest, unter denen es bestimmten Mitgliedstaaten gestattet ist, bestimmte gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel zu füttern.

(2)

In der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen dürfen, die Arten der Aas fressenden Vögel, die mit Material der Kategorie 1 gefüttert werden dürfen, und die Durchführungsvorschriften, nach denen die Fütterung erfolgen darf.

(3)

Griechenland und Italien haben die Erweiterung der Liste der Arten auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet beantragt, an die Material der Kategorie 1 verfüttert werden darf. Beide Länder haben ausreichende Informationen über das Vorkommen dieser Arten auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorgelegt.

(4)

Die Verfütterung von Tierkörpern an die aufgeführten Arten sollte weiterhin gemäß den Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2003/322/EG erfolgen. Diese Bestimmungen wurden unter Anerkennung der besonderen Fütterungsmuster bestimmter gefährdeter oder geschützter Arten in ihrem natürlichen Lebensraum im Interesse der Biodiversität angenommen. Die Verfütterung von Tierkörpern gemäß diesen Bestimmungen stellt jedoch keine Alternative zur Beseitigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dar.

(5)

Die Entscheidung 2003/322/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang Teil A der Entscheidung 2003/322/EG wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

im Falle Griechenlands: Gänsegeier (Gyps fulvus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Kaiseradler (Aquila heliaca), Seeadler (Haliaeetus albicilla) und Schwarzmilan (Milvus migrans),“.

2.

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

im Falle Italiens: Bartgeier (Gypaetus barbatus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Gänsegeier (Gyps fulvus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Rotmilan (Milvus milvus),“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 32.