11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2006

über die Beihilferegelung C 39/03 (ex NN 119/02), die Griechenland infolge der vom 11. bis 14. September 2001 erlittenen Verluste zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1580)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/768/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag hatte das griechische Verkehrsministerium mit Schreiben vom 24. September 2002, das am 26. September 2002 unter der Nummer TREN(2002) A/66844 registriert wurde, die Europäische Kommission von einer Entschädigungsregelung für von der Luftverkehrsbranche erlittene Verluste infolge der Attentate vom 11. September 2001 in Kenntnis gesetzt.

(2)

Da mit der Durchführung dieser Regelung vor der förmlichen Genehmigung durch die Kommission begonnen worden war, wurde die Regelung unter der Nummer NN 119/2002 als nicht angemeldete Beihilfemaßnahme registriert. In dieser Sache verschickten die Kommissionsdienststellen am 28. Oktober 2002 eine Empfangsbestätigung (TREN (2002) D/17401).

(3)

Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 setzte die Kommission Griechenland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der genannten Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(4)

Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(5)

Bei der Kommission gingen in dieser Beihilfesache jedoch keine Stellungnahmen von Dritten ein.

(6)

Die ersten Stellungnahmen Griechenlands zur Verfahrenseröffnung erhielt die Kommission mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, das am 10. Dezember 2003 unter der Nummer SG (2003) A/12211 registriert wurde.

(7)

Griechenland kündigte in seinem Schreiben die Übermittlung weiterer Informationen an. Da diese nicht eingingen, räumte die Kommission Griechenland mit Schreiben vom 15. März 2004 (TREN D (2004) 4128) eine letzte Möglichkeit ein, die Informationen binnen 15 Tagen zu übermitteln; gleichzeitig wurde Griechenland davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission ansonsten ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen werde.

2.   BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN BEIHILFEREGELUNG

Hintergrund

(8)

Als Folge der Terrorangriffe in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 wurden bestimmte Teile des Luftraums für mehrere Tage geschlossen. Dies betraf insbesondere den US-amerikanischen Luftraum, der vom 11. bis 14. September 2001 vollständig gesperrt war und erst ab dem 15. September 2001 wieder schrittweise für den Luftverkehr freigegeben wurde. Auch andere Staaten sahen sich veranlasst, für die Gesamtheit oder Teile ihres Luftraums ähnliche Maßnahmen zu ergreifen.

(9)

Die Luftfahrtunternehmen mussten während dieses Zeitraums die von der Sperrung des Luftraums betroffenen Flüge streichen. Ferner erlitten sie Verluste infolge von Störungen des restlichen Verkehrs bzw. des Umstandes, dass ein Teil der Fluggäste nicht bis an ihren Zielort befördert werden konnten.

(10)

Das Ausmaß und die Unvermitteltheit der Ereignisse einschließlich der Kosten, die den Luftfahrtunternehmen daraus entstanden sind, haben die Mitgliedstaaten veranlasst, Ausnahmeregelungen zur Entschädigung der Luftfahrtunternehmen ins Auge zu fassen.

Von Griechenland durchgeführte Regelung

(11)

Im Rahmen der Regelung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, sollen Entschädigungen für Verluste gezahlt werden, die die Luftfahrtgesellschaften vom 11. bis 15. September 2001 erlitten haben; faktisch sieht die angemeldete Regelung auch Entschädigungen für nach diesem Zeitraum angefallene Kosten vor.

(12)

Griechenland vertritt in seiner Anmeldung die Auffassung, dass die Schließung des US-amerikanischen Luftraums auch über den 14. September 2001 hinaus unmittelbare Auswirkungen auf die Luftfahrtunternehmen gehabt habe, denn ein Flug von Olympic Airways nach New York am 16. September sei vorsichtshalber gestrichen worden, da nicht bekannt gewesen sei, ob das Flugzeug hätte landen können. Außerdem wurden auch Entschädigungen für am 15. September 2001 erlittene Kosten gezahlt.

(13)

Für Entschädigungszahlungen in Betracht kommen Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer von den griechischen Behörden auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (3) erteilten Betriebsgenehmigung sind.

(14)

Griechenland hat nach eigenen Angaben sämtliche in Betracht kommenden Luftfahrtunternehmen kontaktiert Nach entsprechenden Aufforderungsschreiben der zuständigen örtlichen Behörden vom 24. Oktober und 5. Dezember 2001 stellten allerdings nur drei Luftfahrtunternehmen einen Erstattungsantrag. Eines von ihnen, Axon Airlines, stellte seine Geschäftstätigkeit am 3. Dezember 2001, d. h. vor Auszahlung der Entschädigungen (Juli 2002), ein; Griechenland beschloss darauf hin, diesem Unternehmen keine Entschädigungen zu zahlen, da die Entschädigungszahlungen den Unternehmen die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit ohne übermäßige Belastung durch die attentatsbedingten Kosten ermöglichen sollten. Bei den beiden Unternehmen, die effektiv Entschädigungszahlungen erhielten, handelt es sich um Olympic Airways (nachstehend „OA“ genannt) und Aegean Cronus (nachstehend „AC“ genannt).

(15)

Gemäß den Angaben Griechenlands in der Anmeldung vom 24. September 2002 beliefen sich die Zahlungen an OA auf 4 827 586 EUR und an AC auf 140 572 EUR, so dass insgesamt ein Betrag von 4 968 158 EUR gezahlt wurde. Der Betrag ging gemäß dem einschlägigen griechischen Gesetz zulasten der beiden zum Ausbau und zur Modernisierung von Flughäfen eingerichteten Fonds „TASS“ und „TAEA“.

(16)

Griechenland gab an, dass den Luftfahrtunternehmen eine Kopie des Schreibens der Kommission vom 14. November 2001 übermittelt worden war und dass die Entschädigungsanträge auf der Grundlage dieses Schreiben zu stellen waren.

(17)

Gemäß der griechischen Regelung können Entschädigungen für von Luftfahrtunternehmen erlittene Verluste gezahlt werden, die direkt mit den Anschlägen in Verbindung stehen; dazu gehören die Einnahmeverluste im Passagier- und Frachtverkehr, die Kosten durch die Vernichtung von Warensendungen, die nicht an ihr Ziel befördert werden konnten, die Kosten wegen der Umleitung von Flügen und der Zeit, während der die Flugzeuge infolge der Schließung des Luftraums auf anderen Flughäfen geparkt werden mussten, sowie die Kosten für die Unterbringung von Passagieren und Besatzungen.

(18)

In der Anmeldung wurden die für eine Entschädigung in Betracht kommenden Verluste nicht auf die Strecken beschränkt, die unmittelbar von der von einigen Mitgliedstaaten anlässlich der Anschläge beschlossenen teilweisen Schließung des Luftraums betroffen waren; vielmehr bezogen sich diese Verluste auf das gesamte Streckennetz der Luftfahrtunternehmen, und für die Entschädigung kamen sämtliche Verluste in Betracht, die auf dem gesamten Streckennetz der Unternehmen verzeichnet wurden.

(19)

Griechenland hat der Kommission mehr oder weniger genaue Angaben zu den einzelnen Begünstigten übermittelt.

Olympic Airways

(20)

Den Angaben Griechenlands in der Anmeldung zufolge belief sich die gesamte Entschädigung auf weniger als vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes des Unternehmens. Sie bezog sich nicht nur auf die Flüge in die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Israel, sondern auf das gesamte Streckennetz des Unternehmens.

(21)

Die Kosten in Höhe von 1 645 000 000 GRD (4 827 586 EUR), für die eine Entschädigung gezahlt wurde, schlüsseln sich wie folgt auf:

1.

Einnahmeverluste im Passagierverkehr

Sie beliefen sich auf gerundete 1 390 000 000 GRD (4 079 237 EUR); davon entfielen rund 1 234 500 000 GRD (3 622 894 EUR) auf den Zeitraum vom 11. bis 15. September 2001 und rund 821 000 000 GRD (2 409 393 EUR) auf den nordatlantischen Luftraum. Der Restbetrag von rund 413 000 000 GRD (1 212 203 EUR) betraf das übrige Streckennetz des Unternehmens, vor allem im Inland und in anderen europäischen Staaten, aber auch im Nahen Osten, in Afrika, Australien und Asien.

Die Einnahmeverluste, die am 16. September 2001 im nordatlantischen Streckennetz verzeichnet wurden, beliefen sich auf rund 150 000 000 GRD (440 206 EUR).

Den Angaben Griechenlands zufolge wurde der Entschädigungsbetrag berechnet, indem das von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen während des genannten Zeitraums registrierte Verkehrsaufkommen mit dem von diesem Unternehmen in der Vorwoche registrierten Verkehrsaufkommen verglichen wurde, wobei eine Korrektur für die im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Jahres 2000 festgestellte Abweichung vorgenommen wurde. Die Verluste wurden auf der Grundlage des Durchschnittspreises für die einzelnen Kategorien von Zielorten in dem betreffenden Zeitraum ermittelt.

2.

Sonstige Einnahmeverluste und verzeichnete Kosten

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Posten:

a)

Einnahmeverluste im Frachtverkehr: 95 000 000 GRD (278 797 EUR);

b)

Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung von Waren: 6 000 000 GRD (17 608 EUR);

c)

diverse Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Sicherheitskontrollen: 19 000 000 GRD (55 759 EUR);

d)

Kosten im Zusammenhang mit der Streichung bereits gestarteter Flüge, der Umlenkung dieser Flüge und des Parkens der betreffenden Flugzeuge auf ausländischen Flughäfen: 17 384 737 GRD (51 019 EUR);

e)

außergewöhnliche Kosten für Überführungsflüge bzw. „ferry flights“ (4): 163 000 000 GRD (478 357 EUR);

f)

Kosten für Unterbringung und Überstunden: 50 000 000 GRD (146 735 EUR).

3.

Abzüge

Sie betreffen Kerosineinsparungen im Wert von 95 000 000 GRD (278 797 EUR).

Aegean Cronus

(22)

Den Angaben Griechenlands zufolge wurde die Gesamtentschädigung auf einer ähnlichen Grundlage berechnet, allerdings waren die zugrundegelegten Beträge niedriger, weil von dem Luftfahrtunternehmen keine Transatlantikflüge angeboten wurden. Sie beläuft sich auf 47 900 000 GRD (140 572 EUR).

(23)

Die Kommission entschied, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung mit dem EG-Vertrag hatte; ihre Zweifel gründeten sich nicht nur auf die Überschreitung des Zeitraums, der unter Randnummer 35 der Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament und den Rat vom 10. Oktober 2001„Die Folgen der Attentate in den Vereinigten Staaten für die Luftverkehrsbranche“ (5) (nachstehend „Mitteilung vom 10. Oktober 2001“ genannt) festgelegt ist, sondern auch und vor allem auf das Fehlen außergewöhnlicher Ereignisse und der anderen Art der entschädigungsfähigen Verluste in der Zeit nach dem 14. September 2001.

3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(24)

Innerhalb der Frist von einem Monat gingen bei der Kommission keinerlei Stellungnahmen von Beteiligten ein.

4.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS

(25)

Griechenland übermittelte der Kommission innerhalb der in der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens vorgesehenen Frist von einem Monat keinerlei zusätzliche Anmerkungen. In dem Schreiben Griechenlands vom 23. Juli 2003, das die Kommission am 28. Juli 2003 unter der Nummer TREN (2003) A/26329 registrierte, wurde auf eine Antwort auf die Entscheidung vom 27. Mai 2003 Bezug genommen, doch darin ging es nur um die Streichung vertraulicher Angaben für die Zwecke der Veröffentlichung. Nach Ausarbeitung eines ersten Entscheidungsentwurfs durch die Kommission übermittelte Griechenland schließlich am 3. Dezember 2003 eine Stellungnahme. Darin wurde die Übermittlung weiterer Angaben angekündigt, doch obwohl die Kommissionsdienststellen Griechenland am 15. März 2004 erneut aufforderten, die Stellungnahme zu vervollständigen, wurden diese zusätzlichen Angaben niemals übermittelt.

(26)

In dem Schreiben vom 3. Dezember 2003 machte Griechenland für OA zum Teil Zahlenangaben, die von der Anmeldung abwichen; unter anderem schlüsselte Griechenland die Angaben für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 und die Zeit nach dem 14. September auf. Zu dem für AC angemeldeten Betrag wurden keine Angaben gemacht.

1.   Von OA im Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 entstandener Schaden

(27)

Griechenland stellte klar, dass OA vom 11. bis 14. September 2001 wegen der Schließung des US-amerikanischen, des kanadischen und des israelischen Luftraums Verluste verzeichnet hatte. 6 Transatlantikflüge und ein Flug nach Israel (jeweils hin und zurück) wurden gestrichen; ausgehend von der Zahl der für diese Flüge bestätigten Fluggäste und der durchschnittlichen Einnahmen pro Fluggast gab Griechenland an, dass OA Verluste in Höhe von 654 650 000 GRD (1 921 203 EUR) verzeichnet habe, die für eine Entschädigung in Betracht kämen.

(28)

Darüber hinaus hat OA während dieses Zeitraums den Angaben Griechenlands zufolge noch zwei weitere Kostenkategorien verzeichnet. Dabei gehe es zum einen um die längere Parkzeit eines Flugzeugs in Kanada während des gesamten betreffenden Zeitraums; in diesem Zusammenhang seien Kosten von 12 967 457 GRD (rund 38 056 EUR) entstanden. Zum anderen gehe es um die Umkehr eines Flugzeugs auf dem Weg von Athen in die Vereinigten Staaten am 11. September, durch die zusätzliche Kosten in Höhe von 1 165 600 GRD (3 421 EUR) entstanden seien.

(29)

Die Gesamtkosten, die Griechenland für OA für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 angeben hat, belaufen sich somit auf 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR).

2.   Von OA nach dem 14. September 2001 entstandener Schaden

(30)

Den Angaben Griechenlands zufolge hat OA nach dem 14. September 2001 Verluste im Zusammenhang mit 3 transatlantischen Flügen (Hin- und Rückflüge) am 15. und 16. September, und zwar einem Flug in die Vereinigten Staaten und zwei Flügen nach Kanada, verzeichnet. Ausgehend von der Zahl der für diese Flüge bestätigten Fluggäste und der durchschnittlichen Einnahmen pro Fluggast gab Griechenland an, dass OA Verluste in Höhe von 333 000 000 GRD verzeichnet habe, die für eine Entschädigung in Betracht kämen. Dieser Betrag entspreche, so Griechenland, 1 270 726 EUR; dabei handelt es sich aber zweifelsohne um einen Umrechnungsfehler, denn die Zugrundlegung des Umrechnungskurses bei Aufnahme der Drachme in die Euro-Zone (1 Euro = 340,75 GRD) ergibt nur einen Betrag von rund 977 257 EUR.

(31)

Der Flug nach New York am 15. September 2001 sei wegen einer fehlenden Zeitnische (Slot)) gestrichen worden; zwar sei der New Yorker Flughafen JFK am 14. September um 23 Uhr Ortszeit Athen wieder geöffnet worden, doch wegen der starken Nachfrage sei es OA nicht gelungen, eine Zeitnische zu erhalten. Griechenland wies darauf hin, dass es OA zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert habe, die dann der Kommission übermittelt werden sollten. Da Griechenland jedoch keine weiteren Schreiben an die Kommission richtete, erhielt die Kommission auch keine einschlägigen Nachweise.

(32)

Die Flüge nach Kanada am 15. und 16. September seien gestrichen worden, weil das betreffende Flugzeug in Kanada blockiert gewesen und so erst verspätet nach Griechenland zurückgekehrt sei. Den Angaben Griechenlands zufolge verfügte OA infolge seines Flugplans am 15. September über kein anderes Langstreckenflugzeug. Was den Flug vom 16. September betrifft, so sei es wegen der bereits angeführten verspäteten Rückkehr des Flugzeugs nicht möglich gewesen, die erforderlichen technischen Kontrollen durchzuführen und für den neuen Flug nach Kanada eine Zeitnische für die Landung zu erhalten, so dass OA den Flug habe streichen müssen.

(33)

Die zweite Kategorie von Kosten, die OA Griechenland zufolge entstanden sind, betrifft die sogenannten Ferry Flights von OA; es handelt sich um insgesamt 3 Flüge, und zwar einen in die Vereinigten Staaten am 18. September 2001 und zwei nach Kanada am 20. und 26. September 2001; diese Flüge wurden Griechenland zufolge auf Druck der Regierungen der Vereinigten Staaten und Kanadas durchgeführt, um Fluggäste von Athen zurück nach Nordamerika zu befördern. Die Fluggäste hätten den normalen Flugpreis bezahlt, aber die Flugzeuge hätten leer nach Athen zurückfliegen müssen. Die Kosten der Rückflüge, die auf der Grundlage der sogenannten „block hours“, d. h. der Flugzeit der Flüge berechnet worden seien, beliefen sich auf insgesamt 166 051 680 GRD (rund 487 312 EUR).

(34)

Die Gesamtkosten, die Griechenland für OA für die Zeit nach dem 14. September 2001 angegeben hat, belaufen sich damit auf 499 051 680 GRD (rund 1 464 569 EUR). Die Ausführungen Griechenlands in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2003 zielen somit darauf ab, für die maßgeblichen Zeiträume eine Entschädigung in Höhe von 1 167 834 737 GRD (rund 3 427 249 EUR) zu rechtfertigen.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(35)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(36)

Die Beihilfen für die Luftfahrtunternehmen sind aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen und verschaffen den Unternehmen somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

(37)

Die in Rede stehende, den Luftverkehr betreffende Maßnahme ist selektiv. Darüber hinaus werden die begünstigten Luftfahrtunternehmen ausdrücklich benannt.

(38)

Seit der Öffnung des Luftverkehrsmarktes mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92, der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (6) und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (7) am 1. Januar 1993 stehen die Luftfahrtunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Anmeldung für Beihilfen in Betracht kommen, sind auf dem Gemeinschaftsmarkt wirtschaftlich tätig. Die vorgesehenen Zuwendungen und die sich daraus für die begünstigten Unternehmen ergebenden Vorteile beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten und können den Wettbewerb verfälschen.

(39)

Diese Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, sind nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie unter eine der vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen.

Rechtsgrundlage für die beihilferechtliche Würdigung

(40)

Die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a und c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen finden in dem in Rede stehenden Fall keine Anwendung, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt.

(41)

Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag genannten Ausnahmeregelungen sind nicht anwendbar, da die Beihilfe weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient.

(42)

Schließlich sind im vorliegendes Fall auch die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag nicht anwendbar; diese beziehen sich auf Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie auf Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.

(43)

Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag sind „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. In ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ereignisse des 11. September 2001 als außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden können.

(44)

Unter Randnummer 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 erläutert die Kommission die Voraussetzungen, die ihrer Ansicht nach erfüllt sein müssen, damit die im Zusammenhang mit solchen Ereignissen geleisteten Entschädigungen mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag im Einklang stehen:

„Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Kosten, die unmittelbar durch die Sperrung des amerikanischen Luftraums zwischen dem 11 und dem 14. September 2001 entstanden sind, eine unmittelbare Folge der Ereignisse des 11. September 2001 darstellen. Für diese Kosten können die Mitgliedstaaten daher eine Entschädigung nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags leisten, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

Die Entschädigung wird in nichtdiskriminierender Weise für alle Fluggesellschaften eines Mitgliedstaats bereitgestellt;

Sie betrifft ausschließlich Kosten, die zwischen dem 11 und dem 14. September 2001 in Folge der von den amerikanischen Behörden beschlossenen Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden;

Der Entschädigungsbetrag wird präzise und objektiv berechnet, indem das von den einzelnen Fluggesellschaften während dieser fraglichen vier Tage registrierte Verkehrsaufkommen mit dem von der gleichen Gesellschaft während der vorhergehenden Woche registrierten Verkehrsaufkommen, das mit dem für denselben Zeitraum im Jahr 2000 festgestellten Trend zu korrigieren ist, verglichen wird. Der Entschädigungshöchstbetrag entspricht dem ordnungsgemäß festgestellten Einnahmeausfall während dieser vier Tage, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Betrag liegt in jedem Fall unter vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes der Gesellschaft.“

Vereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag

(45)

Die Kommission stellt fest, dass zwar nur drei Luftfahrtunternehmen einen förmlichen Entschädigungsantrag gestellt haben, dass aber grundsätzlich alle Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung sind, für Entschädigungszahlungen in Frage kommen. Der Ausschluss des Luftfahrtunternehmens Axon Airlines aus dem Grund, dass das Unternehmen bei Bekanntgabe der Beihilferegelung und damit zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, führt nicht dazu, dass der Regelung einen diskriminierenden Charakter erhält. Die Regelung ist somit eindeutig diskriminierungsfrei ausgestaltet. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich Griechenland in seiner Antwort darauf beschränkt hat, Angaben zu den Kosten von OA und den Entschädigungszahlungen für OA zu machen, und keinerlei Informationen über AC übermittelt hat.

Olympic Airways

(46)

Die genannten Entschädigungen beziehen sich im Wesentlichen auf den von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegten Zeitraum vom 11. bis 14. September, der auch in den früheren einschlägigen Entscheidungen der Kommission berücksichtigt worden war (8); allerdings betreffen sie auch den 15. September 2001 und sogar die Zeit danach.

Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001:

(47)

In ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 genehmigte die Kommission grundsätzlich Entschädigungen für die unmittelbaren Folgen der von den US-amerikanischen Behörden beschlossenen Sperrung des Luftraums. Die Modalitäten für die Anwendung der Mitteilung der Kommission wurden durch Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 im Einzelnen festgelegt; in diesem Schreiben wird insbesondere auf die direkte Verbindung hingewiesen, die nachweislich zwischen der Einstellung des gesamten Luftverkehrs im amerikanischen Hoheitsgebiet und den Störungen, die sich daraus im europäischen Luftraum ergeben haben, bestehen muss; in diesem Sinne sieht diese Maßnahme, entsprechend den Angaben Griechenlands in seiner Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens, lediglich eine Entschädigung für die Streckennetze und Einzelverbindungen vor, die von der Sperrung des US-amerikanischen, kanadischen und israelischen Luftraums betroffen waren. Dieser Grundsatz wurde in früheren einschlägigen Entscheidungen der Kommission (9) angewandt.

(48)

Soweit es um den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 und die unmittelbar mit der Schließung des Luftraums zusammenhängenden und in diesem Zeitraum verzeichneten Verluste geht, entspricht die Maßnahme somit den einschlägigen Auflagen der Kommission; dies gilt insbesondere für die Bestimmung, dass eine direkte Verbindung zwischen den entschädigungsfähigen Kosten und der Schließung des Luftraums bestehen muss.

(49)

Die Methode zur Berechnung der Betriebsverluste, für die eine Entschädigung gewährt werden kann, stützt sich auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung festgelegte Methode, die im Einzelnen im Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 erläutert ist; so wurden die Einnahmeverluste an den betreffenden vier Tagen anhand der Zahl der Fluggäste berechnet, die die auf die gestrichenen Flüge gebucht waren. Hinsichtlich der Einnahmeverluste pro Passagier stellte Griechenland klar, dass sie den tatsächlich von OA erlittenen Verlusten in Höhe von 654 650 000 GRD (rund 1 921 203 EUR) entsprechen.

Diese Überlegungen gelten auch für die entschädigungsfähigen Zusatzkosten von 12 967 457 GRD (rund 38 056 EUR) für das längere Parken eines Flugzeugs in Kanada in dem betreffenden Zeitraum und die Zusatzkosten von 1 165 600 GRD (3 421 EUR) für die Rückführung eines auf dem Weg in die Vereinigten Staaten befindlichen Flugzeugs nach Athen am 11. September.

Schließlich stimmt auch der vom Mitgliedstaat gewählte Höchstbetrag von vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes mit dem von der Kommission festgelegten Schwellenwert überein.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Berechnung im Rahmen des Höchstbetrags bleibt, den sie in ihrer Mitteilung festgelegt hat, und der den Nettoeinnahmeverlusten während dieser vier Tage entspricht.

(50)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Griechenland infolge der Sperrung des Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 ergriffene Maßnahme zugunsten von OA im Umfang von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) den in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegten Regeln entspricht, und daher nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten ist.

Zeitraum nach dem 14. September 2001:

(51)

Unter Randnummer 35 ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die Sperrung des amerikanischen Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 ein „außergewöhnliches Ereignis“ darstellt und Entschädigungen für Verluste infolge dieser Sperrung zulässig sind, doch gilt dies ihrer Auffassung nach nicht für Verluste, die mit dieser Sperrung des Luftraums nur indirekt zusammenhängen. Dies gilt besonders für die Verluste, die den Luftfahrtunternehmen nach Freigabe des Luftraums am 15. September entstanden sind.

(52)

Die Kommission erklärt in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001, dass für eine Entschädigung Kosten in Frage kommen, „die in Folge der […] Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden“.

(53)

Dagegen weist die Kommission darauf hin, dass für die Lage nach dem 14. September 2001 nicht mehr die Einstellung des Luftverkehrs kennzeichnend war, sondern ein größeren Einschränkungen unterliegender Betrieb der Flugstrecken.

(54)

Dies trifft auf die Maßnahmen zu, die Griechenland zugunsten von OA ergriffen hat und die sich im Wesentlichen auf drei nicht durchgeführte Transatlantikflüge (Hin- und Rückflüge, davon einer in die Vereinigten Staaten und zwei nach Kanada) am 15. und 16. September und damit von OA erlittene Einbußen in Höhe von 333 000 000 GRD (rund 977 257 EUR) beziehen.

(55)

So bestätigt Griechenland hinsichtlich der fehlenden Zeitnischen in New York, dass der Flughafen JFK am 14. September um 23 Uhr Ortszeit Athen wieder geöffnet wurde und das OA nur infolge der starken Nachfrage keine Zeitnische erhalten habe. Die Kommission hat keine weiteren Erläuterungen dazu erhalten, warum OA anders als andere Luftfahrtunternehmen keine Zeitnische erhalten hat. In jedem Fall war nicht mehr der Tatbestand erfüllt, dass Flüge in die Vereinigten Staaten generell unmöglich waren.

(56)

Auch die Streichung der Flüge nach Kanada am 15. und 16. September ist auf von OA getroffene Entscheidungen zurückzuführen, denn in dem einen Fall hatte das Luftfahrtunternehmen kein anderes Langstreckenflugzeug zur Verfügung und zog es vor, andere geplante Flüge durchzuführen, und in dem anderen Fall war OA nicht in der Lage, rechtzeitig die technischen Kontrollen durchzuführen und eine Zeitnische zu erhalten, so dass der Flug gestrichen werden musste.

(57)

Zu den Ferry Flights von OA in die Vereinigten Staaten am 18. September 2001 und nach Kanada am 20. und 26. September 2001 mit Kosten von 166 051 680 GRD (rund 487 312 EUR) führt Griechenland selbst aus, dass diese Flüge von OA auf Druck der US-amerikanischen und der kanadischen Regierung durchgeführt wurden, um Passagiere von Athen nach Nordamerika zurückzubringen. Damit handelt es sich um eine Entscheidung von OA zu Flügen, die eindeutig nach dem Zeitraum der Luftraumschließung durchgeführt wurden. Folglich ist eine Entschädigung durch einen Mitgliedstaat ausgeschlossen. Sollten diese Flüge tatsächlich im Auftrag eines Drittstaates durchgeführt worden sein, obliegt es OA zu prüfen, ob sie von diesem Drittstaat eine Entschädigung erhalten kann.

(58)

Wie schon konsequent in anderen Entscheidungen dargelegt (10), kann sich die Kommission nicht der Auffassung anschließen, dass die mittelbaren Auswirkungen der Anschläge vom 11. September, wie etwa die Schwierigkeiten im Flugbetrieb ab dem 15. September, genauso einzustufen sind wie die unmittelbaren Auswirkungen, also die vollständige Sperrung bestimmter Bereiche des Luftraums bis zum 14. September mit der Unmöglichkeit, entsprechende Strecken zu bedienen. Die mittelbaren Auswirkungen der Anschläge haben sich in vielen Bereichen der Weltwirtschaft mehr oder weniger lange bemerkbar gemacht, doch sind diese Schwierigkeiten, so schwerwiegend sie auch sein mögen, ebenso wenig wie andere wirtschaftliche oder politische Krisen als außergewöhnliche Ereignisse anzusehen, die die Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag rechtfertigen.

(59)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, soweit sie sich auf Ereignisse nach dem 14. September 2001 und insbesondere auf die nach dem 14. September 2001 entstandenen Kosten von OA in Höhe von 499 051 680 GRD (rund 1 464 569 EUR) bezieht, und zwar nicht nur wegen der Überschreitung des unter Randnummer 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 vorgesehenen Zeitraums, sondern auch und vor allem wegen des Fehlens außergewöhnlicher Ereignisse sowie der anderen Art der entschädigungsfähigen Verluste nach dem 14. September 2001. Diese Betriebsbeihilfen können auch nicht auf der Grundlage anderer Bestimmungen des Vertrags genehmigt werden. Daher sind die Beihilfen, die sich auf die Zeit nach dem 14. September 2001 beziehen, mit dem EG-Vertrag unvereinbar. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Gesamtbetrag, den Griechenland in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 angegeben hat, niedriger ist als der ursprünglich angegebene und vermutlich ausgezahlte Betrag. Sie weist daher nochmals darauf hin, dass sämtliche Beihilfen für OA, die den obengenannten Betrag von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) übersteigen, mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind und zurückgefordert werden müssen.

(60)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr“ vom 16. Oktober 2001, auf die sich Griechenland in seiner Anmeldung beruft, lediglich der politischen Orientierung dienen und rechtlich nicht bindend sind, wenn es um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem EG-Vertrag geht. Der Rat fordert unter Punkt 7 seiner Schlussfolgerungen die Kommission zwar auf, für die Zeit nach dem 14. September 2001„auf Einzelfallbasis [zu] prüfen, welcher Ausgleich anhand objektiver Kriterien für Beschränkungen gewährt werden könnte, die europäischen Fluggesellschaften vom Bestimmungsland auferlegt wurden“, doch wird zugleich darauf verwiesen, dass derartige „Beihilfen oder Ausgleichszahlungen […] nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betreibern führen [dürfen]“. Die Kommission weist darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die Gleichbehandlung von Unternehmen sicherzustellen, im Falle der Luftfahrtunternehmen der anderen Mitgliedstaaten keiner geplanten Entschädigung für die Zeit nach dem 14. September zugestimmt hat.

Aegean Cronus

(61)

Zu AC stellt die Kommission fest, dass Griechenland keinerlei Gründe vorgebracht hat, um die Entschädigungszahlung zu rechtfertigen. Obwohl Griechenland wiederholt zur Übermittlung entsprechender Angaben aufgefordert wurde, liegen der Kommission somit keine Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag prüfen könnte. Außerdem stellt sie fest, dass Griechenland in seiner Anmeldung angegeben hat, dass AC keine Transatlantikflüge durchführe; so erscheint es der Kommission wenig wahrscheinlich, dass im Falle von AC die gemäß der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 erforderliche direkte Verbindung zwischen den entschädigungsfähigen Kosten und der Schließung des Luftraums gegeben ist. Daher sieht sich die Kommission veranlasst, diese Beihilfe als mit dem EG-Vertrag unvereinbar zu betrachten und eine Rückforderung zu verlangen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(62)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass Griechenland die in Rede stehenden Beihilfen unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig gewährt hat, und kommt zu dem Schluss, dass bestimmte Teile der Maßnahme nicht mit dem EG-Vertrag, insbesondere nicht mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b in der Auslegung der Mitteilung vom 10. Oktober 2001, vereinbar sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Griechenland Olympic Airways wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlitten hat, ist bis in Höhe von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit es um die Entschädigungen für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 geht.

Artikel 2

Die Beihilfe, die Griechenland Olympic Airways wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlitten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit es um die Entschädigungen für die Zeit nach dem 14. September 2001 geht. Nach den Angaben Griechenlands in der Anmeldung beläuft sich dieser Betrag auf 976 216 943 GRD (rund 2 864 907 EUR).

Artikel 3

Die Beihilfe, die Griechenland Aegean Cronus wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Den Angaben Griechenlands in der Anmeldung zufolge beläuft sich dieser Betrag auf 47 900 000 GRD (rund 140 572 EUR).

Artikel 4

1.   Griechenland ergreift alle sachdienlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten, rechtswidrig bereits zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

2.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern sie die sofortige, tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem/den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden anhand des bei der Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen angewandten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 5

Griechenland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)   ABl. C 199 vom 23.8. 2003, S. 3.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(4)  Englische Bezeichnung in der Anmeldung.

(5)  KOM(2001) 574.

(6)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(7)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

(8)  Siehe Fußnoten 9 und 10.

(9)  Siehe ähnliche Entscheidungen in Bezug auf Frankreich (N 806/2001 vom 30. Januar 2002), das Vereinigte Königreich (N 854/2001 vom 12. März 2002) und Deutschland (N 269/2002 vom 2. Juli 2002), die unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden können: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/transports.htm

(10)  Siehe negative Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die von Frankreich beabsichtigte staatliche Beihilfe C 42/2002, durch die die zunächst durch den Beschluss N 806/2001 genehmigte Entschädigung für entstandene Kosten über den 14. September hinaus verlängert werden sollte (ABl. L 77 vom 24. März 2003, S. 61).

Siehe auch die in Teilen negative Entscheidung 2003/637/EG vom 31. April 2003 über die Beihilferegelung C 65/02 (ex N 262/02), die Österreich zugunsten der österreichischen Luftfahrtunternehmen anwenden will (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 33).