8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/47


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich genehmigter nationaler Maßnahmen Ungarns und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8617)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/761/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten dem Inverkehrbringen und der Einfuhr von Sendungen mit diesen Tieren Beschränkungen auferlegen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten, darunter die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC) zu verhindern, sofern die Mitgliedstaaten nachgewiesen haben, dass sie oder bestimmte abgegrenzte Gebiete von der fraglichen Krankheit frei sind („seuchenfreie Gebiete“) oder dass sie ein Tilgungsprogramm aufgelegt haben, um diese Seuchenfreiheit zu erreichen.

(2)

In Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU sind die seuchenfreien Gebiete und in Anhang II die Gebiete mit genehmigten Tilgungsprogrammen aufgeführt.

(3)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU ist Großbritannien als Gebiet des Vereinigten Königreichs mit einem genehmigten Programm zur Tilgung von SVC aufgeführt. Der Mitgliedstaat hat jetzt Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sein Tilgungsprogramm erfolgreich abgeschlossen ist und dass Großbritannien als frei von SVC angesehen und hinsichtlich dieser Krankheit in Anhang I anstatt in Anhang II des genannten Beschlusses aufgenommen werden sollte.

(4)

Ungarn hat der Kommission Anträge zur Genehmigung nationaler Maßnahmen hinsichtlich SVC vorgelegt. Ungarn hat in den letzten beiden Jahren die Seuche auch gezielt überwacht und somit nachgewiesen, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet frei von SVC ist. Daher sollte Ungarn in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von SVC aufgenommen werden.

(5)

Daher sollten die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EG erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.


ANHANG

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EU erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Gebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet Nordirlands; Hoheitsgebiete Jerseys und der Insel Man

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet der Insel Man

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Luttojoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

ANHANG II

Mitgliedstaaten und Gebiete mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet von Großbritannien

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets