4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/44


BESCHLUSS 2010/747/GASP DES RATES

vom 2. Dezember 2010

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP und des Beschlusses 2009/955/GASP des Rates zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (im Folgenden „EUPOL COPPS“) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen. Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP wurde durch die Gemeinsame Aktion 2008/958/GASP (2) bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

(2)

Mit dem Beschluss 2009/955/GASP des Rates (3) ist der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 festgelegt worden. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte aufgestockt werden, um den operativen Erfordernissen der Mission Rechnung zu tragen.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP und der Beschluss 2009/955/GASP sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 beläuft sich auf 6 870 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag gedeckt werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich an der Mission finanziell beteiligen, sowie Staatsangehörigen von Aufnahmestaaten und — falls dies für die operativen Erfordernisse der Mission notwendig ist — von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Handlungen Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.

(4)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen des EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(5)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.“

Artikel 2

Artikel 2 des Beschlusses 2009/955/GASP wird gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)   ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(2)   ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 75.

(3)   ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 76.