27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2005/359/EG zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8229)

(2010/723/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde (nachfolgend „die Stämme“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten wegen der Gefahr der Einschleppung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt, dem Verursacher der Eichenwelke, grundsätzlich nicht in die Union verbracht werden.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/359/EG der Kommission (2) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, in Bezug auf Stämme mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von den Vorschriften des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG und des Artikels 13 Absatz 1 Ziffer i dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie hinsichtlich Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 der genannten Richtlinie abzuweichen, sofern besondere Anforderungen erfüllt sind. Die genannte Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

(3)

Da die Umstände, die zur Erteilung dieser Ermächtigung geführt haben, weiterhin gegeben sind und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der besonderen Anforderungen erforderlich machen würden, sollte die Ermächtigung verlängert werden.

(4)

Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Entscheidung 2005/359/EG sollte die Ermächtigung um 10 Jahre verlängert werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sollten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jährlich Bericht über deren Anwendung erstatten, damit der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Entscheidung überprüfen kann.

(6)

Folglich sollte die Entscheidung 2005/359/EG entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 und 11 der Entscheidung 2005/359/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Bericht über deren Anwendung im vorangegangenen Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April.

Der Bericht enthält Einzelheiten zu den eingeführten Mengen.

Artikel 11

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 14.