27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Frankreich für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8220)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2010/721/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/373/EG der Kommission (2) und dem Beschluss 2010/59/EU der Kommission (3) wurden für das Haushaltsjahr 2008 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der französischen Zahlstelle „ODARC“ und der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der französischen Zahlstelle „ODARC“ in Bezug auf die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben treffen.

(3)

Der vorliegende Beschluss greift in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 keinen Beschlüssen vor, die die Kommission später zu treffen hat, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der französischen Zahlstelle „ODARC“ für die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.

Die Beträge, die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss von den einzelnen Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 21.

(3)  ABl. L 34 vom 5.2.2010, S. 26.


ANHANG

RECHNUNGSABSCHLUSS VON ABGETRENNTEN AUSGABEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM UND UND MASSNAHMEN IM HAUSHALTSJAHR 2008

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende oder ihnen zu erstattende Beträge nach Programmen

(in EUR)

CCI-Nr.

Ausgaben 2008

Berichtigungen

Gesamtbetrag

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2008 übernommene und abgeschlossene Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat in der nächsten Erklärung wiedereinzuziehender (–) oder ihm zu erstattender Betrag (+)

FR: 2007FR06RPO002

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

112

44 000,00

0,00

44 000,00

0,00

44 000,00

44 000,00

0,00

121

10 111,85

0,00

10 111,85

0,00

10 111,85

10 111,85

0,00

211

6 318 422,42

0,00

6 318 422,42

0,00

6 318 422,42

6 318 422,42

0,00

214

981 609,91

0,00

981 609,91

0,00

981 609,91

978 103,25

3 506,66

Insgesamt

7 354 144,18

0,00

7 354 144,18

0,00

7 354 144,18

7 350 637,52

3 506,66