10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/5


BESCHLUSS Nr. E2

vom 3. März 2010

über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

2010/C 187/04

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstaben d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission die gemeinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Datenverarbeitungsdienste erlässt und die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils dieser Dienste festlegt,

gestützt auf Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Elemente der Modernisierung des Systems zur Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen für soziale Sicherheit ist die Einrichtung eines elektronischen Verzeichnisses, das Angaben über die nationalen Stellen enthält, die mit der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend Durchführungsverordnung) befasst sind.

(2)

Die Mitgliedstaaten sind für die Eingabe ihrer eigenen Kontaktinformationen in das elektronische Verzeichnis und für die Pflege dieser Angaben zuständig.

(3)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Angaben in seiner lokalen Kopie des elektronischen Verzeichnisses täglich mit den Daten des von der Europäischen Kommission verwalteten Originals dieses Verzeichnisses abgeglichen werden.

(4)

Es ist notwendig, ein Verfahren für die Vornahme von Änderungen einzuführen, um sicherzustellen, dass Änderungen der in dem elektronischen Verzeichnis aufgeführten Daten strukturiert, einheitlich, überprüfbar und rechtzeitig vorgenommen werden —

BESCHLIESST:

1.

Dieser Beschluss enthält Regeln für ein Verfahren zur Vornahme von Änderungen an den Daten der zuständigen Behörden, nationalen Träger, Verbindungsstellen und Zugangsstellen, die in Artikel 1 Buchstaben m, q und r der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung genannt sind.

2.

Das Verfahren zur Vornahme von Änderungen bezieht sich auf die Daten, die im Original des von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Verzeichnisses aufgeführt sind, und auf die lokalen Kopien in den Mitgliedstaaten.

3.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Person, die für die Vornahme von Änderungen im Original des elektronischen Verzeichnisses und für die Aktualisierung der lokalen Kopien zuständig ist.

4.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt ferner für jede Zugangsstelle einen zentral für EESSI zuständigen Mitarbeiter (nachstehend zentraler Ansprechpartner). Er ist der erste Ansprechpartner für die Träger und Stellen, die mit der jeweiligen Zugangsstelle in Verbindung stehen.

5.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Verwaltungskommission im Wege des Sekretariats mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden über wesentliche Änderungen der Daten bezüglich der zuständigen Stellen, nationalen Träger, Verbindungsstellen oder Zugangsstellen. Eine entsprechende Mitteilung kann an das Sekretariat gerichtet werden. Kleinere Änderungen können ohne vorherige Ankündigung im elektronischen Verzeichnis vorgenommen werden.

6.

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten solche Änderungen als wesentlich, die die Anwendung der Verordnungen und somit die Koordinierung negativ beeinflussen, indem sie den Versand oder die Weiterleitung strukturierter elektronischer Dokumente (SED) an den betreffenden Träger oder die zuständige Stelle möglicherweise behindern.

Wesentliche Änderungen sind unter anderem:

a)

Änderungen im Zusammenhang mit dem Identifikationscode, der Funktion oder Zuständigkeit einer Stelle, eines Trägers oder einer Zugangsstelle;

b)

die Schließung einer Stelle, eines Trägers oder einer Zugangsstelle;

c)

die Zusammenlegung von Stellen, Trägern oder Zugangsstellen.

7.

Im Falle einer der unter 6. a), b) oder c) genannten wesentlichen Änderungen gibt der Mitgliedstaat an, welche Stelle, welcher Träger oder welche Zugangsstelle die betreffenden Aufgaben oder die jeweilige Zuständigkeit zu dem Zeitpunkt übernimmt, zu dem die Änderung wirksam wird.

8.

Nach Eingang der Mitteilung einer wesentlichen Änderung unterrichtet das Sekretariat die Verwaltungskommission und die zentralen Ansprechpartner über die Änderung und den Zeitpunkt, zu dem diese wirksam wird.

9.

Gemäß Artikel 9 der Satzung der Verwaltungskommission haben die Mitglieder der Verwaltungskommission die Möglichkeit, Einwände gegen die Änderung vorzubringen oder sich ihrer Stimme zu enthalten. Werden Einwände erhoben, wird die Änderung auf der nächsten Tagung der Verwaltungskommission erörtert.

10.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die lokalen Kopien der Verzeichnisdienste täglich mit der Referenzversion des elektronischen Verzeichnisses abgeglichen werden. Der Datenabgleich der lokalen Kopien erfolgt zwischen 1:00 Uhr und 3:00 Uhr morgens MEZ.

11.

Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt evaluiert die Verwaltungskommission die Erfahrungen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Beschlusses gemacht haben.

12.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Inkrafttreten.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

José Maria MARCO GARCÍA


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.