6.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/1


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 11. und 23. November 2009, 14. Dezember 2009, 19. April 2010 und 5. Juli 2010

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

2010/C 180/01

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) (nachfolgend „Durchführungsbestimmungen“ genannt) hat mehrere praktische Schwierigkeiten offenbart. Um sicherzustellen, dass die Abgeordneten ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, müssen die Durchführungsbestimmungen deshalb geändert werden.

(2)

Bei schwerer Krankheit sollten allen Abgeordneten ihre Krankheitskosten vollständig erstattet werden, und für ihre Angehörigen sollte der gleiche Versicherungsschutz gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Krankheit. Die einschlägigen geänderten Vorschriften über die Krankenversicherung der Abgeordneten sollten daher ab 14. Juli 2009 gelten.

(3)

In den vergangenen Wahlperioden hatten die Abgeordneten Anspruch auf Erstattung bestimmter zusätzlicher Reisekosten für Reisen zu oder von einem der Arbeitsorte des Parlaments in einer Woche ohne offizielle parlamentarische Aktivitäten. Da die Abgeordneten in derartigen Wochen, z. B. im Vorfeld der Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder, gegebenenfalls im Parlament anwesend sein müssen, wäre es sinnvoll, diese Verfahrensweise mit Wirkung vom 1. Januar 2010 fortzusetzen.

(4)

Mehrere der Bestimmungen über Reisen beziehen sich auf die jährlichen Beträge, aus denen die Abgeordneten eine Erstattung ihrer Ausgaben beantragen können. Da es nicht angebracht wäre, die Abgeordneten allein auf der Grundlage des Zeitpunkts ihrer Reise unterschiedlich zu behandeln, sollten vom Präsidium im Laufe des Jahres 2010 beschlossene Änderungen derartiger Bestimmungen ab 1. Januar 2010 gelten. Dies sollte auch für den begrenzten Anspruch auf Tagegeld für die Abgeordneten gelten, die sich in einer für externe parlamentarische Aktivitäten vorgesehenen Woche im Parlament aufhalten.

(5)

Der höhere Betrag der Zulage für parlamentarische Assistenz berücksichtigt sowohl die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 (3) als auch die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vereinbarte Anhebung. Da die mit dem Berichtigungshaushaltsplan vollzogene Anhebung umgehend Wirkung erlangen sollte, sollte der neue Betrag der Zulage für parlamentarische Assistenz ab 1. Mai 2010 gelten.

(6)

In seiner Sitzung vom 11. November 2009 hat das Präsidium beschlossen, den Abgeordneten zu gestatten, die Zulage für parlamentarische Assistenz bis zu einem Höchstbetrag der monatlichen Summe von einem Jahr auf das nächste zu übertragen, um den Abgeordneten die Verwaltung der verfügbaren Beträge zu erleichtern. Diese Änderung sollte ab 14. Juli 2009 gelten.

(7)

Eine der Hauptschwierigkeiten für die Abgeordneten war der mit einigen Vorschriften der Durchführungsbestimmungen verbundene bürokratische Aufwand, insbesondere in Bezug auf Dokumente, die im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Verträgen, die mit persönlichen Mitarbeitern der Abgeordneten abgeschlossen werden, vorzulegen sind. Um diesen Aufwand umgehend zu reduzieren, sollten die einschlägigen Änderungen ab 14. Juli 2009 gelten. In seiner Sitzung vom 23. November 2009 hat das Präsidium beschlossen, dass die vom Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleisteten Vorschüsse auch für die Deckung der Kosten verwendet werden dürfen, die den örtlichen Assistenten bei der Durchführung von kurzen Reisen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 100 EUR monatlich. Da die Änderung auch vorgenommen wurde, um den bürokratischen Aufwand für die Abgeordneten zu verringern, sollte sie ab 1. Januar 2010 gelten.

(8)

Generell dürfen die Abgeordneten keine Erstattung für die Finanzierung von Verträgen beantragen, die die Beschäftigung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistungen bestimmter Familienmitglieder vorsehen. Familienmitglieder, die am Stichtag 1. Juli 2008 als Assistent eines Abgeordneten tätig waren und deren Verträge bis zu diesem Termin bei der zuständigen Dienststelle registriert wurden, konnten in dieser Funktion allerdings eine weitere Wahlperiode tätig sein. In der Praxis diente die Registrierungsanforderung dazu, viele seit langem bestehende Arbeitsverträge auszuschließen. Sie sollte daher abgeschafft werden, um alle Arbeitsverträge, die die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vorsahen und am 1. Juli 2008 galten, gleich zu behandeln. Da die maßgebliche Änderung sich auf Arbeitsverhältnisse bezieht, die aus dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen datieren, sollte sie ab 14. Juli 2009 gelten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der in gemeinsamem Einvernehmen der Organe der Gemeinschaften festgelegten Regelung (4) und ihren allgemeinen Durchführungsbestimmungen (5) haben die nachstehend bezeichneten Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen:

a)

die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts beziehen; in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten ihrer Ehegatten oder nichtehelichen festen Lebenspartner gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 sowie ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 3 bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, in den Fällen, in denen diese Ehegatten, nichtehelichen festen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Kinder keine Leistungen dieser Art und in gleicher Höhe wie die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten gemäß anderen rechtlichen Bestimmungen oder Vorschriften erhalten können;

b)

die Anspruchsberechtigten, die gemäß Artikel 17 des Statuts eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Den unter den Buchstaben a und b genannten Personen steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der oben genannten Regelung frei.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungen gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Parlaments. Artikel 72 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (6) und Artikel 20 Absatz 6 der genannten Regelung finden Anwendung.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts beziehen, können auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten gemäß Artikel 1 verzichten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln des für die Krankenversicherung zahlbaren Beitrags, sofern der erstattete Gesamtbetrag 400 EUR pro Monat nicht übersteigt.

(5)   Jeder Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, der gemäß Absatz 4 auf seinen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten verzichtet, kann diese Entscheidung später widerrufen.

(6)   Der in Absatz 4 genannte Betrag kann vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar bis zur jährlichen Steigerungsrate des durchschnittlichen Betrags, der pro Empfänger im Rahmen der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften erstattet wird.

(7)   Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die Empfänger des in Artikel 45 genannten Übergangsgeldes sind, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Begründung des Anspruchs auf das Übergangsgeld.

(8)   Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die Empfänger des in Artikel 49 genannten Ruhegehalts sind, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Begründung des Anspruchs auf das Ruhegehalt, wenn die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Bedingungen bereits vor dem Ausscheiden aus ihrem Amt erfüllt sind.“

2.

In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Ausschuss- oder Unterausschussvorsitzen entstanden sind, um an den Sitzungen des Rates teilzunehmen.“

3.

In Artikel 13 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 legen die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vor, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde, und für Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, die zurückgelegte Entfernung und Ausgangs- und Endpunkt der Reise sowie für alle anderen Reisen mit dem Pkw die Kilometerzahl bei der Abfahrt und die Kilometerzahl bei der Ankunft hervorgehen. Im Falle einer Reise über 800 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Zeitpunkt der Reise hervorgeht (beispielsweise die Tankquittung vom Abreiseort oder von unterwegs, der Beleg für die Autobahnmaut, der Vertrag bzw. die Rechnung für einen Mietwagen usw.).

Bei Reisen zwischen Brüssel und Straßburg müssen immer Belege vorgelegt werden, anhand derer sich der Zeitpunkt der Reise ermitteln lässt.

(3)   Die Kosten von Abonnements oder einer personenbezogenen Karte, die zu einer Fahrpreisermäßigung für die unternommenen Reisen berechtigt, können in Form eines Vorschusses erstattet werden. Der Vorschuss wird am Ende der Gültigkeitsdauer des Abonnements oder der Karte abgerechnet.“

4.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, und/oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise ausschließlich im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde, oder in Fällen nach Artikel 22 Absatz 2a eine Erklärung des Abgeordneten, aus der hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde;

b)

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der der Zweck der im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommenen Reise hervorgeht;“

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2a eine Einladung des Rates.“

5.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Erstattungsbeträge

Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu:

a)

dem Tarif der Business Class im Falle einer Flugreise;

b)

dem Tarif erster Klasse im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff;

c)

0,49 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre oder einem vergleichbaren Verkehrsmittel.“

6.

In Artikel 17 erhalten die Absätze 4 bis 7 folgende Fassung:

„(4)   Die Abgeordneten werden bei Beginn ihres Mandats oder bei einer Änderung ihres Wohnorts über den Flughafen und den Bahnhof und die direktesten, d. h. kürzesten, Strecken informiert, die für die Zwecke der Anwendung dieser Durchführungsbestimmungen zu Grunde gelegt werden.

(5)   Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle jederzeit, schriftlich und unter Angabe von Gründen, eine andere Strecke vorschlagen, die eine Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 20 % erhöhen dürfen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die gemäß Absatz 3 bestimmte direkteste Strecke.

Wird die Strecke nicht akzeptiert, oder erhöhen sich durch die von den Abgeordneten vorgeschlagene Strecke die Reisekosten um mehr als 20 %, wird die Frage dem Generalsekretär unterbreitet, der vor einer Entscheidung die Quästoren anhören kann.

(6)   Im Falle einer Unterbrechung der Reise werden die Reisekosten ab dem letzten Abreiseort erstattet. Als Unterbrechung der Reise gilt jede Unterbrechung von mehr als einer Nacht, Samstage und Sonntage sowie Feiertage ausgenommen, auf der Strecke des Abgeordneten zu oder von einem der Arbeitsorte des Parlaments oder dem Ort einer offiziellen Sitzung.

(7)   Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort oder die Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, ist, werden die Reisekosten bis zu dem Betrag erstattet, der dem Abgeordneten entstanden wäre, wenn er diese Reise ab oder zu seinem Wohnort auf dem direktesten, d. h. kürzesten, Wege unternommen hätte.

(8)   Im Falle einer Reise zwischen zwei Arbeits- und/oder Sitzungsorten gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend.

(9)   Die für die Zwecke dieser Durchführungsbestimmungen zu Grunde gelegten Tarife werden halbjährlich aktualisiert, und zwar jeweils im Mai und im November.“

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Abgeordneten haben bei Reisen innerhalb der Europäischen Union Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandsvergütung zur Deckung aller Kosten im Zusammenhang mit ihrer Reise. Dieser Anspruch gilt nur für die Hauptreise im Sinne von Artikel 18 Absatz 1.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Im Falle einer Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c oder in den in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen Fällen besteht kein Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung. Eine Reiseunterbrechung gemäß Artikel 17 Absatz 6 oder anderer Art begründet keinen zusätzlichen Anspruch auf eine Zeitaufwandsvergütung oder eine Entfernungszulage.

(4)   Die Beträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung werden

a)

für Reisen zu den Arbeitsorten des Parlaments zu Beginn des Mandats des Abgeordneten für dessen Dauer festgesetzt und unabhängig von etwaigen Veränderungen hinsichtlich der tatsächlich gewählten Strecke nur bei einer Änderung der Anschrift überprüft;

b)

für Reisen zu anderen Sitzungsorten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absätze 2 und 2a für jede Reise einzeln festgesetzt.

(5)   Wenn die den Abgeordneten im Zusammenhang mit der Reise entstehenden zusätzlichen Kosten den Betrag der Entfernungszulage übersteigen, können sie gegen Vorlage von Belegen die Erstattung der Differenz beantragen.“

8.

In Artikel 20 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Beträge werden entsprechend der kürzesten Strecke für die Hin- bzw. Rückreise zwischen der Stadtmitte des Wohnorts des Abgeordneten und der Ankunftsinfrastruktur des Sitzungsorts berechnet.

Wenn für eine Bahnreise die Berechnungsparameter unbekannt oder schwer zu ermitteln sind, werden die Parameter für eine Reise mit dem Pkw zu Grunde gelegt.“

9.

In Artikel 21 erhält Absatz 1 Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden, die aus triftigen Gründen eine Übernachtung erfordert: ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24, gegen Vorlage der Belege.“

10.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In diesem Rahmen können die Abgeordneten, gegen Vorlage der Originalrechnung, auch die Erstattung der Taxikosten, der Mietwagenkosten, der Hotelkosten und sonstiger während der offiziellen Tätigkeiten entstandener Nebenkosten beantragen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende der offiziellen Tätigkeiten.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Die Erstattung zusätzlicher Reisekosten bleibt auf die Erstattung der Reisekosten einschließlich der Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Flughafen oder Bahnhof und der Stadt und einschließlich der Hotelkosten beschränkt, wenn ein Abgeordneter in einer Woche, in der keine offiziellen Tätigkeiten des Europäischen Parlaments stattfinden, an einen der Arbeitsorte des Parlaments reist.

(2b)   Bei Reisen, die zur Teilnahme an einer Tätigkeit auf Einladung eines Abgeordneten oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments unternommen werden, sind den entsprechenden Erstattungsanträgen auch andere Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Reise ausschließlich in Ausübung des Mandats des Abgeordneten unternommen wurde.

(2c)   Die Abgeordneten können normale und zusätzliche Reisen miteinander kombinieren.

Findet die gesamte kombinierte Reise innerhalb der Europäischen Union statt, erfolgt die Erstattung für den Abschnitt der Reise, der an einem der Arbeitsorte oder dem Ort einer offiziellen Sitzung des Parlaments beginnt oder endet, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.

Findet ein Teil der kombinierten Reise außerhalb der Europäischen Union statt, werden die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Abgeordnete aufgrund der zusätzlichen Reise nicht über die direkteste Strecke gereist ist, auf seine in Absatz 1 vorgesehene zusätzliche Reisekostenvergütung angerechnet.“

11.

In Artikel 23 wird der bestehende Absatz als Absatz 1 nummeriert und werden folgende Absätze angefügt:

„(2)   Die Kosten der mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis innerhalb eines Ballungsraums unternommenen Reisen werden gegen Vorlage der für das benutzte Verkehrsmittel üblichen Belege erstattet. Der erstattete Betrag wird durch den Betrag dividiert, der für Reisen mit dem Pkw pro km zahlbar ist, und das Ergebnis von der Zahl der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kilometer abgezogen.

(3)   Unternehmen Abgeordnete, deren Wohnort gemäß der Definition in Artikel 17 Absatz 2 sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat befindet, in dem sie gewählt wurden, in Ausübung ihres Mandats eine Reise zwischen diesem Wohnsitz und dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, so gelten die unternommenen Reisen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b als Reisen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abgeordneten gewählt wurden.“

12.

In Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In den für externe parlamentarische Tätigkeiten reservierten Wochen haben die Abgeordneten für höchstens drei Tage Anspruch auf Tagegeld, außer wenn das Tagegeld gemäß den Buchstaben a und b zahlbar ist oder einer der im Beschluss des Präsidiums vom 19. Oktober 2009 vorgesehenen besonderen Fälle vorliegt.“

13.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt 17 864 EUR. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 beläuft sich der Betrag auf 19 364 EUR.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Der nicht verwendete Restbetrag des monatlichen Höchstbetrags nach Absatz 4, der sich zum Ende des Haushaltsjahres angesammelt hat, wird bis höchstens in der Höhe des in diesem Absatz angegebenen monatlichen Höchstbetrags auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.“

14.

In Artikel 36 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Falls die Umstände dies erfordern, kann das Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Antrag eines Abgeordneten Vorschüsse auf Zahlungen gemäß den Absätzen 4 und 5 leisten.

Die Vorschüsse können auch zur Deckung der Kosten verwendet werden, die den örtlichen Assistenten bei Kurzreisen entstehen. In diesem Fall werden sie auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von höchstens 100 EUR monatlich je Assistent gezahlt. Falls die entstandenen Kosten diese Obergrenze überschreiten, legt die Zahlstelle vierteljährlich Belege als Nachweis für die entstandenen Kosten vor. In Ausnahmefällen kann anstelle dieser Belege eine Erklärung eingereicht werden.

Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, ist allein die Zahlstelle verantwortlich.“

15.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Bei Dienstleistungsverträgen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 34 Absatz 5 übermittelt der Abgeordnete oder die Zahlstelle in dessen Namen dem zuständigen Dienst gemeinsam mit dem Antrag auf Kostenübernahme folgende Unterlagen:

a)

eine Kopie des Dienstleistungsvertrags, den der Abgeordnete mit seinem Dienstleister geschlossen hat und in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist;

b)

eine Kopie des zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle seiner Wahl geschlossenen Vertrags.

(2)   Die Übernahme der Kosten der Dienstleistungen erfolgt gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung oder Honorarforderung über die vom Dienstleister tatsächlich erbrachten Leistungen durch den Abgeordneten beim zuständigen Dienst.

Der Dienstleister erklärt, dass die vorgelegten Rechnungen oder Honorarforderungen dem anwendbaren nationalen Recht, vor allem in Bezug auf regelmäßig erbrachte Dienstleistungen dem anwendbaren nationalen Mehrwertsteuerrecht, entsprechen. Falls die Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind, gibt der Dienstleister die Rechtsgrundlage der Befreiung an und bestätigt, dass alle nach nationalem Recht anfallenden Verpflichtungen eingehalten wurden.

Der Höchstbetrag der Kostenübernahme für Dienstleistungen darf 25 % des in Artikel 33 Absatz 4 festgelegten Betrags nicht übersteigen. Dieser Betrag kann auf kumulierter und jährlicher Basis verwendet werden.“

b)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

16.

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

„Artikel 42

Außerordentliche Kosten

Ist ein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigter örtlicher Assistent länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem dritten Monat der Abwesenheit der Teil der durch seinen Ersatz entstehenden Kosten, der nicht durch die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen gedeckt ist, zusätzlich zu dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag erstattet werden. Ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten ist von der Zahlstelle beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.“

17.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Zugang zu internen Dienstleistungen und Ausstattung mit Material“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Präsidium legt die Bestimmungen für den Zugang der Abgeordneten zu internen Dienstleistungen des Parlaments und ihre Ausstattung mit Material fest, insbesondere für:

die Benutzung der Dienstfahrzeuge durch die Abgeordneten,

das Mobiliar der Abgeordnetenbüros,

die Bereitstellung der Informatik- und Telekommunikationseinrichtungen für die Abgeordneten,

den Papier- und Büromaterialbedarf der Abgeordneten,

die Benutzung der in den Informationsbüros des Parlaments zur Verfügung gestellten Büroflächen durch die Abgeordneten und die Fraktionen,

die Bearbeitung der Archive der Abgeordneten, die einem Institut, einer Vereinigung oder einer Stiftung als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden,

die Modalitäten, die es den Abgeordneten bei Erlöschen ihres Mandats während einer Wahlperiode erlauben, ihre persönlichen Gegenstände, die sich in ihrem Büro in Brüssel und in Straßburg befinden, in ihr Herkunftsland transportieren zu lassen,

die Benutzung von Dienstfahrrädern,

Sprach- und Informatikkurse für die Abgeordneten,

die Nutzung der vom Ärztlichen Dienst bereitgestellten Dienstleistungen.“

18.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 43 Buchstabe d können die vor dem 1. Juli 2008 mittelbar oder unmittelbar mit Familienmitgliedern der Abgeordneten geschlossenen Verträge für einen Übergangszeitraum, der der Wahlperiode nach dem Inkrafttreten des Statuts entspricht, weitergeführt werden, sofern die einschlägigen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß eingehalten wurden.

Die Abgeordneten haben bei der Erklärung ihrer finanziellen Interessen Einzelheiten dieser mittelbar oder unmittelbar geschlossenen Verträge anzugeben.“

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Der Beschluss gilt ab demselben Tag, mit Ausnahme folgender Vorschriften:

a)

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b, die mit Wirkung vom 14. Juli 2009 gelten;

b)

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (soweit Artikel 14 Buchstabe a der Durchführungsbestimmungen betreffend), Artikel 10 Buchstaben a und b (soweit Artikel 22 Absätze 2a und 2c der Durchführungsbestimmungen betreffend), Artikel 11 (soweit Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen betreffend), Artikel 12, 14 und 16, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gelten.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10).

(4)  Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde, vorgesehen in Artikel 72 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(5)  Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“