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6.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/1 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 11. und 23. November 2009, 14. Dezember 2009, 19. April 2010 und 5. Juli 2010
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
2010/C 180/01
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 223 Absatz 2,
gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),
gestützt auf Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) (nachfolgend „Durchführungsbestimmungen“ genannt) hat mehrere praktische Schwierigkeiten offenbart. Um sicherzustellen, dass die Abgeordneten ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, müssen die Durchführungsbestimmungen deshalb geändert werden. |
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(2) |
Bei schwerer Krankheit sollten allen Abgeordneten ihre Krankheitskosten vollständig erstattet werden, und für ihre Angehörigen sollte der gleiche Versicherungsschutz gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Krankheit. Die einschlägigen geänderten Vorschriften über die Krankenversicherung der Abgeordneten sollten daher ab 14. Juli 2009 gelten. |
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(3) |
In den vergangenen Wahlperioden hatten die Abgeordneten Anspruch auf Erstattung bestimmter zusätzlicher Reisekosten für Reisen zu oder von einem der Arbeitsorte des Parlaments in einer Woche ohne offizielle parlamentarische Aktivitäten. Da die Abgeordneten in derartigen Wochen, z. B. im Vorfeld der Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder, gegebenenfalls im Parlament anwesend sein müssen, wäre es sinnvoll, diese Verfahrensweise mit Wirkung vom 1. Januar 2010 fortzusetzen. |
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(4) |
Mehrere der Bestimmungen über Reisen beziehen sich auf die jährlichen Beträge, aus denen die Abgeordneten eine Erstattung ihrer Ausgaben beantragen können. Da es nicht angebracht wäre, die Abgeordneten allein auf der Grundlage des Zeitpunkts ihrer Reise unterschiedlich zu behandeln, sollten vom Präsidium im Laufe des Jahres 2010 beschlossene Änderungen derartiger Bestimmungen ab 1. Januar 2010 gelten. Dies sollte auch für den begrenzten Anspruch auf Tagegeld für die Abgeordneten gelten, die sich in einer für externe parlamentarische Aktivitäten vorgesehenen Woche im Parlament aufhalten. |
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(5) |
Der höhere Betrag der Zulage für parlamentarische Assistenz berücksichtigt sowohl die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 (3) als auch die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vereinbarte Anhebung. Da die mit dem Berichtigungshaushaltsplan vollzogene Anhebung umgehend Wirkung erlangen sollte, sollte der neue Betrag der Zulage für parlamentarische Assistenz ab 1. Mai 2010 gelten. |
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(6) |
In seiner Sitzung vom 11. November 2009 hat das Präsidium beschlossen, den Abgeordneten zu gestatten, die Zulage für parlamentarische Assistenz bis zu einem Höchstbetrag der monatlichen Summe von einem Jahr auf das nächste zu übertragen, um den Abgeordneten die Verwaltung der verfügbaren Beträge zu erleichtern. Diese Änderung sollte ab 14. Juli 2009 gelten. |
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(7) |
Eine der Hauptschwierigkeiten für die Abgeordneten war der mit einigen Vorschriften der Durchführungsbestimmungen verbundene bürokratische Aufwand, insbesondere in Bezug auf Dokumente, die im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Verträgen, die mit persönlichen Mitarbeitern der Abgeordneten abgeschlossen werden, vorzulegen sind. Um diesen Aufwand umgehend zu reduzieren, sollten die einschlägigen Änderungen ab 14. Juli 2009 gelten. In seiner Sitzung vom 23. November 2009 hat das Präsidium beschlossen, dass die vom Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleisteten Vorschüsse auch für die Deckung der Kosten verwendet werden dürfen, die den örtlichen Assistenten bei der Durchführung von kurzen Reisen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 100 EUR monatlich. Da die Änderung auch vorgenommen wurde, um den bürokratischen Aufwand für die Abgeordneten zu verringern, sollte sie ab 1. Januar 2010 gelten. |
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(8) |
Generell dürfen die Abgeordneten keine Erstattung für die Finanzierung von Verträgen beantragen, die die Beschäftigung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistungen bestimmter Familienmitglieder vorsehen. Familienmitglieder, die am Stichtag 1. Juli 2008 als Assistent eines Abgeordneten tätig waren und deren Verträge bis zu diesem Termin bei der zuständigen Dienststelle registriert wurden, konnten in dieser Funktion allerdings eine weitere Wahlperiode tätig sein. In der Praxis diente die Registrierungsanforderung dazu, viele seit langem bestehende Arbeitsverträge auszuschließen. Sie sollte daher abgeschafft werden, um alle Arbeitsverträge, die die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vorsahen und am 1. Juli 2008 galten, gleich zu behandeln. Da die maßgebliche Änderung sich auf Arbeitsverhältnisse bezieht, die aus dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen datieren, sollte sie ab 14. Juli 2009 gelten. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Ausschuss- oder Unterausschussvorsitzen entstanden sind, um an den Sitzungen des Rates teilzunehmen.“ |
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3. |
In Artikel 13 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 legen die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vor, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde, und für Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, die zurückgelegte Entfernung und Ausgangs- und Endpunkt der Reise sowie für alle anderen Reisen mit dem Pkw die Kilometerzahl bei der Abfahrt und die Kilometerzahl bei der Ankunft hervorgehen. Im Falle einer Reise über 800 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Zeitpunkt der Reise hervorgeht (beispielsweise die Tankquittung vom Abreiseort oder von unterwegs, der Beleg für die Autobahnmaut, der Vertrag bzw. die Rechnung für einen Mietwagen usw.). Bei Reisen zwischen Brüssel und Straßburg müssen immer Belege vorgelegt werden, anhand derer sich der Zeitpunkt der Reise ermitteln lässt. (3) Die Kosten von Abonnements oder einer personenbezogenen Karte, die zu einer Fahrpreisermäßigung für die unternommenen Reisen berechtigt, können in Form eines Vorschusses erstattet werden. Der Vorschuss wird am Ende der Gültigkeitsdauer des Abonnements oder der Karte abgerechnet.“ |
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4. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Erstattungsbeträge Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu:
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6. |
In Artikel 17 erhalten die Absätze 4 bis 7 folgende Fassung: „(4) Die Abgeordneten werden bei Beginn ihres Mandats oder bei einer Änderung ihres Wohnorts über den Flughafen und den Bahnhof und die direktesten, d. h. kürzesten, Strecken informiert, die für die Zwecke der Anwendung dieser Durchführungsbestimmungen zu Grunde gelegt werden. (5) Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle jederzeit, schriftlich und unter Angabe von Gründen, eine andere Strecke vorschlagen, die eine Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 20 % erhöhen dürfen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die gemäß Absatz 3 bestimmte direkteste Strecke. Wird die Strecke nicht akzeptiert, oder erhöhen sich durch die von den Abgeordneten vorgeschlagene Strecke die Reisekosten um mehr als 20 %, wird die Frage dem Generalsekretär unterbreitet, der vor einer Entscheidung die Quästoren anhören kann. (6) Im Falle einer Unterbrechung der Reise werden die Reisekosten ab dem letzten Abreiseort erstattet. Als Unterbrechung der Reise gilt jede Unterbrechung von mehr als einer Nacht, Samstage und Sonntage sowie Feiertage ausgenommen, auf der Strecke des Abgeordneten zu oder von einem der Arbeitsorte des Parlaments oder dem Ort einer offiziellen Sitzung. (7) Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort oder die Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, ist, werden die Reisekosten bis zu dem Betrag erstattet, der dem Abgeordneten entstanden wäre, wenn er diese Reise ab oder zu seinem Wohnort auf dem direktesten, d. h. kürzesten, Wege unternommen hätte. (8) Im Falle einer Reise zwischen zwei Arbeits- und/oder Sitzungsorten gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend. (9) Die für die Zwecke dieser Durchführungsbestimmungen zu Grunde gelegten Tarife werden halbjährlich aktualisiert, und zwar jeweils im Mai und im November.“ |
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7. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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8. |
In Artikel 20 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Die Beträge werden entsprechend der kürzesten Strecke für die Hin- bzw. Rückreise zwischen der Stadtmitte des Wohnorts des Abgeordneten und der Ankunftsinfrastruktur des Sitzungsorts berechnet. Wenn für eine Bahnreise die Berechnungsparameter unbekannt oder schwer zu ermitteln sind, werden die Parameter für eine Reise mit dem Pkw zu Grunde gelegt.“ |
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9. |
In Artikel 21 erhält Absatz 1 Buchstabe d folgende Fassung:
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10. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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11. |
In Artikel 23 wird der bestehende Absatz als Absatz 1 nummeriert und werden folgende Absätze angefügt: „(2) Die Kosten der mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis innerhalb eines Ballungsraums unternommenen Reisen werden gegen Vorlage der für das benutzte Verkehrsmittel üblichen Belege erstattet. Der erstattete Betrag wird durch den Betrag dividiert, der für Reisen mit dem Pkw pro km zahlbar ist, und das Ergebnis von der Zahl der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kilometer abgezogen. (3) Unternehmen Abgeordnete, deren Wohnort gemäß der Definition in Artikel 17 Absatz 2 sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat befindet, in dem sie gewählt wurden, in Ausübung ihres Mandats eine Reise zwischen diesem Wohnsitz und dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, so gelten die unternommenen Reisen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b als Reisen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abgeordneten gewählt wurden.“ |
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12. |
In Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In den für externe parlamentarische Tätigkeiten reservierten Wochen haben die Abgeordneten für höchstens drei Tage Anspruch auf Tagegeld, außer wenn das Tagegeld gemäß den Buchstaben a und b zahlbar ist oder einer der im Beschluss des Präsidiums vom 19. Oktober 2009 vorgesehenen besonderen Fälle vorliegt.“ |
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13. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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14. |
In Artikel 36 erhält Absatz 6 folgende Fassung: „(6) Falls die Umstände dies erfordern, kann das Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Antrag eines Abgeordneten Vorschüsse auf Zahlungen gemäß den Absätzen 4 und 5 leisten. Die Vorschüsse können auch zur Deckung der Kosten verwendet werden, die den örtlichen Assistenten bei Kurzreisen entstehen. In diesem Fall werden sie auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von höchstens 100 EUR monatlich je Assistent gezahlt. Falls die entstandenen Kosten diese Obergrenze überschreiten, legt die Zahlstelle vierteljährlich Belege als Nachweis für die entstandenen Kosten vor. In Ausnahmefällen kann anstelle dieser Belege eine Erklärung eingereicht werden. Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, ist allein die Zahlstelle verantwortlich.“ |
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15. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 42 erhält folgende Fassung: „Artikel 42 Außerordentliche Kosten Ist ein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigter örtlicher Assistent länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem dritten Monat der Abwesenheit der Teil der durch seinen Ersatz entstehenden Kosten, der nicht durch die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen gedeckt ist, zusätzlich zu dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag erstattet werden. Ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten ist von der Zahlstelle beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.“ |
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17. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 78 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Der Beschluss gilt ab demselben Tag, mit Ausnahme folgender Vorschriften:
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a) |
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b, die mit Wirkung vom 14. Juli 2009 gelten; |
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b) |
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (soweit Artikel 14 Buchstabe a der Durchführungsbestimmungen betreffend), Artikel 10 Buchstaben a und b (soweit Artikel 22 Absätze 2a und 2c der Durchführungsbestimmungen betreffend), Artikel 11 (soweit Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen betreffend), Artikel 12, 14 und 16, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gelten. |
(1) Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).
(2) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10).
(4) Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde, vorgesehen in Artikel 72 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(5) Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.
(6) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“