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17.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/45 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. November 2010
zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der lettischen Rinderdatenbank
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7782)
(Nur der lettische Text ist verbindlich)
(2010/692/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (nachstehend „die Verordnung“) können Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank verfügen, die nach Auffassung der Kommission voll betriebsfähig ist, vorsehen, dass ein Pass nur für Tiere ausgestellt wird, die für den Handel innerhalb der EU bestimmt sind, und dass der Pass die Tiere ausschließlich bei der Verbringung vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begleitet. |
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(2) |
Lettland hat der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank vorgelegt, die Bestandteil des lettischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung ist. Die lettischen Behörden haben der Kommission auch die geeigneten Informationen über die Vereinbarkeit der Datenbank mit Artikel 5 der Verordnung übermittelt. |
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(3) |
Die Kommission prüfte die von den lettischen Behörden übermittelten Informationen und entschied nach einer Inspektion, dass der Antrag den Tatsachen entspricht, vorbehaltlich einiger Anpassungen, die von den lettischen Behörden bis zum 30. September 2010 vorgenommen werden sollten. |
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(4) |
Noch vor dem 1. Oktober 2010 bestätigten die lettischen Behörden, dass entsprechende Maßnahmen ergriffen worden waren, um dafür zu sorgen, dass die in der Verordnung festgelegten Fristen für die Meldung von Ereignissen respektiert werden, dass Tiere, deren Spur nach einem Abgang verloren ging, aufgespürt und erfasst werden, und dass Begleitpässe aus anderen Mitgliedstaaten beim Zugang bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. |
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(5) |
Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der lettischen Rinderdatenbank ab dem 1. Oktober 2010 anzuerkennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die lettische Datenbank für Rinder wird ab dem 1. Oktober 2010 als voll betriebsfähig anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
Brüssel, den 15. November 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission