26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/10


BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES

vom 25. Oktober 2010

über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Oktober 2009 als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen (1).

(2)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1003/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP (2) angenommen, in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen festgelegt wurden.

(3)

Der Rat hat am 29. März 2010 den Beschluss 2010/186/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP angenommen (3).

(4)

Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden.

(5)

Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (4) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea bereitgestellt werden, zu gewähren;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit ballistischen Schutzausrüstungen ausgestattet wurden und ausschließlich zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen;

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der EU und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern des National Council for Democracy and Development (CNDD) und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 4

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Mitglieder des CNDD und mit ihnen verbundener natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen:

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 5

(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang vor, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Guinea erfordern.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 6

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.

Artikel 7

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP wird aufgehoben.

Artikel 8

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2011. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(2)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 23.

(4)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


ANHANG

Liste der Personen nach den Artikeln 3 und 4

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., … )

Begründung

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Pass.: R0001318

Präsident des CNDD

2.

Oberst Mathurin BANGOURA

Geburtsdatum: 15.11.1962

Pass.: R0003491

Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien

3.

Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA

Geburtsdatum: 22.10.1979

Pass.: R0017873

Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen

4.

Major Oumar BALDÉ

Geburtsdatum: 26.12.1964

Pass.: R0003076

Mitglied des CNDD

5.

Major Mamadi (alias Mamady) MARA

Geburtsdatum: 1.1.1954

Pass.: R0001343

Mitglied des CNDD

6.

Major Almamy CAMARA

Geburtsdatum: 17.10.1975

Pass.: R0023013

Mitglied des CNDD

7.

Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO

Geburtsdatum: 1.1.1956

Pass.: R0001855

Mitglied des CNDD

8.

Hauptmann Koulako BÉAVOGUI

 

Mitglied des CNDD

9.

Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA

Pass.: R0178636

Mitglied des CNDD

Sicherheitsdirektor für die Region Labé

10.

Oberst Sékou MARA

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des CNDD

Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde

11.

Herr Morciré CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1949

Pass.: R0003216

Mitglied des CNDD

12.

Herr Alpha Yaya DIALLO

 

Mitglied des CNDD

Direktor des nationalen Zolldienstes

13.

Oberst Mamadou Korka DIALLO

Geburtsdatum: 19.2.1962

Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen

14.

Oberst Fodeba TOURÉ

Geburtsdatum: 7.6.1961

Pass.: R0003417/R0002132

Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009)

15.

Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA

Geburtsdatum: 12.5.1966

Mitglied des CNDD

16.

Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO

 

Mitglied des CNDD

17.

Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias Coplan)

Geburtsdatum: 1.1.1960

Mitglied des CNDD

Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten

18.

Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ

Geburtsdatum: 3.6.1970

Mitglied des CNDD

19.

Oberst Moussa KEITA

Geburtsdatum: 1.1.1966

Mitglied des CNDD

Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik

20.

Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH

 

Mitglied des CNDD

21.

Major Bamou LAMA

 

Mitglied des CNDD

22.

Herr Mohamed Lamine KABA

 

Mitglied des CNDD

23.

Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ

 

Mitglied des CNDD

24.

Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA

 

Mitglied des CNDD

25.

Major Moussa Tiégboro CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1968

Pass.: 7190

Mitglied des CNDD

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum

26.

Hauptmann Issa CAMARA

Geburtsdatum: 1954

Mitglied des CNDD

Gouverneur von Mamou

27.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Geburtsdatum: 26.2.1957

Pass.: 13683

Mitglied des CNDD

Minister für Gesundheit und Hygiene

28.

Herr Mamady CONDÉ

Geburtsdatum: 28.11.1952

Pass.: R0003212

Mitglied des CNDD

29.

Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ

 

Mitglied des CNDD

30.

Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ

Geburtsdatum: 15.10.1962

Pass.: 2443/R0004700

Mitglied des CNDD

31.

Herr Bouna KEITA

 

Mitglied des CNDD

32.

Herr Idrissa CHERIF

Geburtsdatum: 13.11.1967

Pass.: R0105758

Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium

33.

Herr Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ

Geburtsdatum: 9.12.1960

Pass.: R0020803

Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung

34.

Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

 

Adjudant des Präsidenten

35.

Herr Ibrahima Khalil DIAWARA

Geburtsdatum: 1.1.1976

Pass.: R0000968

Sonderberater von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

36.

Leutnant Marcel KOIVOGUI

 

Stellvertreter von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

37.

Herr Papa Koly KOUROUMA

Geburtsdatum: 3.11.1962

Pass.: R11914/R001534

Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung

38.

Major Nouhou THIAM

Geburtsdatum: 1960

Pass.: 5180

Generalinspekteur der Streitkräfte

Sprecher des CNDD

39.

Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA

Geburtsdatum: 13.5.1971

Pass.: Service R0001204

Kabinettsattaché im Präsidialamt

40.

Hauptmann Mamadou SANDÉ

Geburtsdatum: 12.12.1969

Pass.: R0003465

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen

41.

Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI

Geburtsdatum: 31.12.1961

Pass.: 5938/R00003488

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle

42.

Herr Joseph KANDUNO

 

Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln

43.

Herr Fodéba (alias Isto) KÉIRA

Geburtsdatum: 4.6.1961

Pass.: R0001767

Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung

44.

Oberst Siba LOHALAMOU

Geburtsdatum: 1.8.1962

Pass.: R0001376

Justizminister, Siegelbewahrer

45.

Dr. Frédéric KOLIÉ

Geburtsdatum: 1.1.1960

Pass.: R0001714

Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten

46.

Herr Alexandre Cécé LOUA

Geburtsdatum: 1.1.1956

Pass.: R0001757/

Diplomatenpass: R 0000027

Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland

47.

Herr Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM

Geburtsdatum: 4.10.1968

Pass.: R0001758

Minister für Minenwesen und Energie

48.

Herr Boubacar BARRY

Geburtsdatum: 28.5.1964

Pass.: R0003408

Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand

49.

Herr Demba FADIGA

Geburtsdatum: 1.1.1952

Pass.: Aufenthaltstitel FR365845/365857

Mitglied des CNDD

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter, zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung

50.

Herr Mohamed DIOP

Geburtsdatum: 1.1.1963

Pass.: R0001798

Mitglied des CNDD

Gouverneur von Conakry

51.

Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA

 

Mitglied der zur Präsidialgarde „Koundara“ abgestellten Sicherheitskräfte

52.

Herr Habib HANN

Geburtsdatum: 15.12.1950

Pass.: 341442

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

53.

Herr Ousmane KABA

 

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

54.

Herr Alfred MATHOS

 

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

55.

Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ

Geburtsdatum: 1.1.1960

Pass.: R0003622

Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes

Sprecher des CNDD

56.

Herr Cheik Sydia DIABATÉ

Geburtsdatum: 23.4.1968

Pass.: R0004490

Mitglied der Streitkräfte

Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums

57.

Herr Ibrahima Ahmed BARRY

Geburtsdatum: 11.11.1961

Pass.: R0048243

Generaldirektor der nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes

58.

Herr Alhassane BARRY

Geburtsdatum: 15.11.1962

Pass.: R0003484

Gouverneur der Zentralbank

59.

Herr Roda Namatala FAWAZ

Geburtsdatum: 6.7.1947

Pass.: R0001977

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

60.

Herr Dioulde DIALLO

 

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

61.

Herr Kerfalla CAMARA KPC

 

Generaldirekor von Guicopress

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

62.

Dr. Moustapha ZABATT

Geburtsdatum: 6.2.1965

Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten

63.

Herr Aly MANET

 

Bewegung „Dadis Doit Rester“ („Dadis muss bleiben“)

64.

Herr Louis M’bemba SOUMAH

 

Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst

65.

Herr Cheik Fantamady CONDÉ

 

Minister für Information und Kultur

66.

Oberst Boureima CONDÉ

 

Minister für Landwirtschaft und Tierzucht

67.

Frau Mariame SYLLA

 

Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung