26.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/10 |
BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES
vom 25. Oktober 2010
über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Oktober 2009 als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen (1). |
(2) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1003/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP (2) angenommen, in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen festgelegt wurden. |
(3) |
Der Rat hat am 29. März 2010 den Beschluss 2010/186/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP angenommen (3). |
(4) |
Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden. |
(5) |
Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (4) festgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Es ist untersagt,
a) |
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen; |
b) |
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea bereitgestellt werden, zu gewähren; |
c) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 gilt nicht für:
a) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind; |
b) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit ballistischen Schutzausrüstungen ausgestattet wurden und ausschließlich zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind; |
c) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen; |
d) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen; |
unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der EU und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern des National Council for Democracy and Development (CNDD) und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
a) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
b) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
c) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 4
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Mitglieder des CNDD und mit ihnen verbundener natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen:
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist; |
c) |
das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und |
d) |
die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 5
(1) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang vor, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Guinea erfordern.
(2) Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.
Artikel 6
Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.
Artikel 7
Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP wird aufgehoben.
Artikel 8
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2011. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.
(2) ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 23.
(4) ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.
ANHANG
Liste der Personen nach den Artikeln 3 und 4
|
Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., … ) |
Begründung |
1. |
Hauptmann Moussa Dadis CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968 Pass.: R0001318 |
Präsident des CNDD |
2. |
Oberst Mathurin BANGOURA |
Geburtsdatum: 15.11.1962 Pass.: R0003491 |
Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien |
3. |
Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA |
Geburtsdatum: 22.10.1979 Pass.: R0017873 |
Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen |
4. |
Major Oumar BALDÉ |
Geburtsdatum: 26.12.1964 Pass.: R0003076 |
Mitglied des CNDD |
5. |
Major Mamadi (alias Mamady) MARA |
Geburtsdatum: 1.1.1954 Pass.: R0001343 |
Mitglied des CNDD |
6. |
Major Almamy CAMARA |
Geburtsdatum: 17.10.1975 Pass.: R0023013 |
Mitglied des CNDD |
7. |
Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO |
Geburtsdatum: 1.1.1956 Pass.: R0001855 |
Mitglied des CNDD |
8. |
Hauptmann Koulako BÉAVOGUI |
|
Mitglied des CNDD |
9. |
Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA |
Pass.: R0178636 |
Mitglied des CNDD Sicherheitsdirektor für die Region Labé |
10. |
Oberst Sékou MARA |
Geburtsdatum: 1957 |
Mitglied des CNDD Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde |
11. |
Herr Morciré CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1949 Pass.: R0003216 |
Mitglied des CNDD |
12. |
Herr Alpha Yaya DIALLO |
|
Mitglied des CNDD Direktor des nationalen Zolldienstes |
13. |
Oberst Mamadou Korka DIALLO |
Geburtsdatum: 19.2.1962 |
Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen |
14. |
Oberst Fodeba TOURÉ |
Geburtsdatum: 7.6.1961 Pass.: R0003417/R0002132 |
Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009) |
15. |
Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA |
Geburtsdatum: 12.5.1966 |
Mitglied des CNDD |
16. |
Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO |
|
Mitglied des CNDD |
17. |
Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias Coplan) |
Geburtsdatum: 1.1.1960 |
Mitglied des CNDD Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten |
18. |
Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ |
Geburtsdatum: 3.6.1970 |
Mitglied des CNDD |
19. |
Oberst Moussa KEITA |
Geburtsdatum: 1.1.1966 |
Mitglied des CNDD Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik |
20. |
Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH |
|
Mitglied des CNDD |
21. |
Major Bamou LAMA |
|
Mitglied des CNDD |
22. |
Herr Mohamed Lamine KABA |
|
Mitglied des CNDD |
23. |
Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ |
|
Mitglied des CNDD |
24. |
Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA |
|
Mitglied des CNDD |
25. |
Major Moussa Tiégboro CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1968 Pass.: 7190 |
Mitglied des CNDD Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum |
26. |
Hauptmann Issa CAMARA |
Geburtsdatum: 1954 |
Mitglied des CNDD Gouverneur von Mamou |
27. |
Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY |
Geburtsdatum: 26.2.1957 Pass.: 13683 |
Mitglied des CNDD Minister für Gesundheit und Hygiene |
28. |
Herr Mamady CONDÉ |
Geburtsdatum: 28.11.1952 Pass.: R0003212 |
Mitglied des CNDD |
29. |
Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ |
|
Mitglied des CNDD |
30. |
Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ |
Geburtsdatum: 15.10.1962 Pass.: 2443/R0004700 |
Mitglied des CNDD |
31. |
Herr Bouna KEITA |
|
Mitglied des CNDD |
32. |
Herr Idrissa CHERIF |
Geburtsdatum: 13.11.1967 Pass.: R0105758 |
Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium |
33. |
Herr Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ |
Geburtsdatum: 9.12.1960 Pass.: R0020803 |
Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung |
34. |
Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ |
|
Adjudant des Präsidenten |
35. |
Herr Ibrahima Khalil DIAWARA |
Geburtsdatum: 1.1.1976 Pass.: R0000968 |
Sonderberater von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité |
36. |
Leutnant Marcel KOIVOGUI |
|
Stellvertreter von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité |
37. |
Herr Papa Koly KOUROUMA |
Geburtsdatum: 3.11.1962 Pass.: R11914/R001534 |
Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung |
38. |
Major Nouhou THIAM |
Geburtsdatum: 1960 Pass.: 5180 |
Generalinspekteur der Streitkräfte Sprecher des CNDD |
39. |
Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA |
Geburtsdatum: 13.5.1971 Pass.: Service R0001204 |
Kabinettsattaché im Präsidialamt |
40. |
Hauptmann Mamadou SANDÉ |
Geburtsdatum: 12.12.1969 Pass.: R0003465 |
Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen |
41. |
Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI |
Geburtsdatum: 31.12.1961 Pass.: 5938/R00003488 |
Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle |
42. |
Herr Joseph KANDUNO |
|
Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln |
43. |
Herr Fodéba (alias Isto) KÉIRA |
Geburtsdatum: 4.6.1961 Pass.: R0001767 |
Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung |
44. |
Oberst Siba LOHALAMOU |
Geburtsdatum: 1.8.1962 Pass.: R0001376 |
Justizminister, Siegelbewahrer |
45. |
Dr. Frédéric KOLIÉ |
Geburtsdatum: 1.1.1960 Pass.: R0001714 |
Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten |
46. |
Herr Alexandre Cécé LOUA |
Geburtsdatum: 1.1.1956 Pass.: R0001757/ Diplomatenpass: R 0000027 |
Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland |
47. |
Herr Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM |
Geburtsdatum: 4.10.1968 Pass.: R0001758 |
Minister für Minenwesen und Energie |
48. |
Herr Boubacar BARRY |
Geburtsdatum: 28.5.1964 Pass.: R0003408 |
Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand |
49. |
Herr Demba FADIGA |
Geburtsdatum: 1.1.1952 Pass.: Aufenthaltstitel FR365845/365857 |
Mitglied des CNDD Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter, zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung |
50. |
Herr Mohamed DIOP |
Geburtsdatum: 1.1.1963 Pass.: R0001798 |
Mitglied des CNDD Gouverneur von Conakry |
51. |
Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA |
|
Mitglied der zur Präsidialgarde „Koundara“ abgestellten Sicherheitskräfte |
52. |
Herr Habib HANN |
Geburtsdatum: 15.12.1950 Pass.: 341442 |
Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates |
53. |
Herr Ousmane KABA |
|
Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates |
54. |
Herr Alfred MATHOS |
|
Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates |
55. |
Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ |
Geburtsdatum: 1.1.1960 Pass.: R0003622 |
Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes Sprecher des CNDD |
56. |
Herr Cheik Sydia DIABATÉ |
Geburtsdatum: 23.4.1968 Pass.: R0004490 |
Mitglied der Streitkräfte Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums |
57. |
Herr Ibrahima Ahmed BARRY |
Geburtsdatum: 11.11.1961 Pass.: R0048243 |
Generaldirektor der nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes |
58. |
Herr Alhassane BARRY |
Geburtsdatum: 15.11.1962 Pass.: R0003484 |
Gouverneur der Zentralbank |
59. |
Herr Roda Namatala FAWAZ |
Geburtsdatum: 6.7.1947 Pass.: R0001977 |
Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt |
60. |
Herr Dioulde DIALLO |
|
Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt |
61. |
Herr Kerfalla CAMARA KPC |
|
Generaldirekor von Guicopress Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt |
62. |
Dr. Moustapha ZABATT |
Geburtsdatum: 6.2.1965 |
Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten |
63. |
Herr Aly MANET |
|
Bewegung „Dadis Doit Rester“ („Dadis muss bleiben“) |
64. |
Herr Louis M’bemba SOUMAH |
|
Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst |
65. |
Herr Cheik Fantamady CONDÉ |
|
Minister für Information und Kultur |
66. |
Oberst Boureima CONDÉ |
|
Minister für Landwirtschaft und Tierzucht |
67. |
Frau Mariame SYLLA |
|
Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung |