15.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2010

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

(2010/616/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26./27. Februar 2009 hatte der Rat den Vorsitz ermächtigt, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen aufzunehmen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/88/GASP/JI des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 30. November und 15. Dezember 2009 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen ist noch nicht geschlossen worden. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die Verfahren der Union für den Abschluss des Abkommens durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses beteiligen wollen.

(6)

Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist durch ihn weder gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (1) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung rechtsverbindlich vorzunehmen (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 20, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.