13.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juni 2010

über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen

(2010/614/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Cotonou-Abkommen ist für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen worden, der am 1. März 2000 begann. Es wurde jedoch die Möglichkeit vorgesehen, seine Bestimmungen nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums im Rahmen einer Überprüfung zu ändern.

(2)

Die Verhandlungen über die erste Änderung des Cotonou-Abkommens wurden am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen. Das Änderungs-Abkommen wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

(3)

Am 23. Februar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, um eine zweite Änderung des Cotonou-Abkommens vorzunehmen.

(4)

Die Verhandlungen wurden am 19. März 2010 durch die Paraphierung der Texte, die Grundlage des Abkommens zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens sind, auf einer außerordentlichen Tagung des AKP-EU-Ministerrats abgeschlossen (nachstehend „das Abkommen“ genannt).

(5)

Das Abkommen, das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnet werden soll, tritt mit dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren nach Artikel 93 des Cotonou-Abkommens in Kraft.

(6)

Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens nimmt der AKP-EU-Ministerrat die erforderlichen Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens an.

(7)

Die vorläufige Anwendung des Abkommens sollte eine notwendige und ausreichende Übergangsmaßnahme darstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen ist, die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Maßgabe des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrates zu genehmigen.

Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung dieses Beschlusses bedarf.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.


ANHANG

ENTWURF EINES BESCHLUSSES Nr. …/2010 DES AKP-EU-MINISTERRATES

vom 22. Juni 2010

über die von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Cotonou-Abkommen ist für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen worden, der am 1. März 2000 begann. Es wurde jedoch die Möglichkeit vorgesehen, seine Bestimungen nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums im Rahmen einer Überprüfung zu ändern.

(2)

Die Verhandlungen über die erste Änderung des Cotonou-Abkommens wurden am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen. Das Änderungs-Abkommen wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1 Juli 2008 in Kraft getreten.

(3)

Die Verhandlungen über die zweite Änderung des Cotonou-Abkommens wurden auf der Tagung des AKP-EU-Ministerrates vom 29. Mai 2009 offiziell aufgenommen und in Brüssel am 19. März 2010 abgeschlossen. Das Abkommen zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens (nachstehend „Abkommen“ genannt), das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnet wird, tritt mit dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren nach Artikel 93 des Cotonou-Abkommens in Kraft.

(4)

Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens nimmt der AKP-EU-Ministerrat die erforderlichen Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens an.

(5)

Die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) erachten es als zweckdienlich, das Abkommen frühzeitig, ab dem Tag seiner Unterzeichnung, vorläufig anzuwenden.

(6)

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, das Ratifizierungsverfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens abzuschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorläufige Anwendung des Abkommens

Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Abkommen“ genannt), wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 2

Umsetzung dieses Beschlusses und Inkrafttreten des Abkommens

Die Union trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die vollständige Umsetzung des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten der Union und die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sind aufgefordert, die ihnen als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Beschluss umzusetzen.

Die Vertragsparteien bemühen sich, die für das vollständige Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum seiner Unterzeichnung abzuschließen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer dieses Beschlusses

Dieser Beschluss tritt am Tag der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft.

Er gilt bis zum Inkrafttreten des Abkommens.

Geschehen zu Ouagadougou am 22. Juni 2010.

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Der Präsident


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.