30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2010/580/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 291(2),

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 29. Januar 2010 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor, wie sie zuvor durch die Entscheidung 2007/740/EG des Rates (2) für einen befristeten Zeitraum genehmigt worden war.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über den Antrag des Königreichs der Niederlande. Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Mit dem Beschluss würde das Königreich der Niederlande ermächtigt, im Bekleidungssektor eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird. Dies würde einen Mechanismus zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft darstellen, der auf vorlgelagerte Operationen in der Handelskette beschränkt wäre; daher wäre die Regelung nicht auf Wirtschaftsteilnehmer anwendbar, die an Endkunden verkaufen. Das Verfahren zielt darauf ab, Betrug einer spezifischen Art im heimischen Herstellermarkt zu bekämpfen.

(4)

Solche Regelungen haben sich in der Vergangenheit als eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung in einem Sektor erwiesen, in dem die Mehrwertsteuererhebung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung und Kontrolle der Tätigkeiten der Zulieferer erheblich beeinträchtigt ist. Die beantragte Maßnahme muss daher als Maßnahme angesehen werden, bestimmten Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung im Bekleidungssektor vorzubeugen.

(5)

Die Standortwahl für die Herstellung von Bekleidung wird von niedrigen Lohnkosten beeinflusst, und Zulieferer verlegen ohne Weiteres den Standort von einem Land in ein anderes. Daher ist das Königreich der Niederlande gemäß der Entscheidung 2007/740/EG verpflichtet, zu überwachen und zu bewerten, wie sich diese Faktoren auf die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung auswirken, und der Kommission bis zum 31. Juli 2009 einen Bericht vorlegen.

(6)

Wie aus diesem Bericht hervorgeht, wurde der Betrug erheblich eingedämmt, und die Anzahl der Bekleidungsunternehmen, die für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gemäß der Entscheidung 2007/740/EG infrage kommen, ist infolge der Ausnahmeregelung und von Entwicklungen auf dem Weltmarkt kontinuierlich zurückgegangen. Somit kehren im Bekleidungssektor des Königreichs der Niederlande allmählich wieder stabile Verhältnisse zurück.

(7)

Um diese Entwicklung zu vollenden, hat das Königreich der Niederlande beantragt, die Regelung für einen befristeten Zeitraum erneut verlängern zu dürfen, und angekündigt, 2011 endgültig über die etwaige Abschaffung der Regelung zu entscheiden. Daher ist es zweckmäßig, die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2012 weiter gilt.

(8)

Sollte das Königreich der Niederlande eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2012 in Erwägung ziehen, sollte der Kommission spätestens zum 1. April 2012 zusammen mit dem Antrag auf Ermächtigung ein neuer Bewertungsbericht vorgelegt werden.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben und wirkt sich auch nicht auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuer aus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

Artikel 2

Im Falle eines Antrags auf weitere Verlängerung der Regelung nach 2012 wird das Königreich der Niederlande der Kommission bis spätestens 1. April 2012 einen Bericht insbesondere über die Wirksamkeit der Maßnahme und nachweisliche Standortwechsel von Zulieferern des Bekleidungssektors in andere Länder vorlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung des Rates vom 13. November 2007 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 71).