17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. September 2010

zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6259)

(2010/560/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Juli 2008 wurde die Entscheidung 2008/603/EG der Kommission (2) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets erlassen. Am 15. Juni 2009 wurde die Entscheidung 2009/471/EG der Kommission (3) erlassen, durch die eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt wurde. Am 21. Dezember 2009 beantragte Mauritius gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln. Nach Angaben aus Mauritius sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da die besondere Lage des Jahres 2009 auch im Jahr 2010 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2010 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(2)

Am 14. August 2008 wurde die Entscheidung 2008/691/EG der Kommission (4) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Seychellen bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch erlassen. Durch die Entscheidung 2009/471/EG wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt. Am 25. Januar 2010 beantragten die Seychellen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Nach von den Seychellen vorgelegten Angaben sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da die besondere Lage des Jahres 2009 auch im Jahr 2010 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2010 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(3)

Am 18. September 2008 wurde die Entscheidung 2008/751/EG der Kommission (5) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets erlassen. Durch die Entscheidung 2009/471/EG wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt. Am 22. Mai 2010 beantragte Madagaskar gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Am 8. Juni 2010 legte Madagaskar neue Angaben vor. Nach den von Madagaskar vorgelegten Angaben ist die Beschaffung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft wegen seiner Knappheit weiterhin schwierig. Da die besondere Lage des Jahres 2009 auch im Jahr 2010 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2010 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(4)

Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG wurden bis zum 31. Dezember 2009 angewendet, da das Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) nicht vor diesem Datum in Kraft getreten war oder nicht vorläufig angewendet wurde.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, das im Jahr 2010 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II dieser Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon.

(6)

Die fortgesetzte Einfuhr aus den AKP-Staaten in die Union muss ebenso sichergestellt werden wie der reibungslose Übergang zum Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen. Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2010 verlängert werden.

(7)

Mauritius, die Seychellen und Madagaskar werden gemäß den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls, das dem von ihnen unterzeichneten ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen beigefügt ist, eine automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln für Thunfisch der HS-Position 1604 in Anspruch nehmen können, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es wäre nicht zweckmäßig, durch die vorliegende Entscheidung Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen, welche das der ESA-Region im ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen eingeräumte jährliche Kontingent überschreiten. Daher haben die ESA-Unterzeichnerstaaten des Abkommens eine einseitige politische Erklärung betreffend die Ausnahmeregelungen für Thunfisch für das Jahr 2010 unterzeichnet, durch die diese Staaten auf die globale jährliche Menge der automatischen Ausnahmeregelung für das Jahr 2010 verzichten, sofern das Abkommen in diesem Jahr vorläufig angewendet oder in Kraft treten wird. Für das Jahr 2010 sind die Kontingente daher auf den gleichen Umfang wie für das Jahr 2009 festzusetzen.

(8)

Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in diesen Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/603/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 sowie zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.“

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/691/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 sowie zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 aus den Seychellen zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.“

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/751/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 sowie zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 aus Madagaskar zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.“

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. September 2010

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 46.

(4)  ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 17.

(5)  ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 31.


ANHANG I

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Wartenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1668

1604 14 11, 1604 14 18, 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

3 000 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

3 000 Tonnen

1.1.2010 bis 31.12.2010

3 000 Tonnen

09.1669

1604 14 16

Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

600 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

600 Tonnen

1.1.2010 bis 31.12.2010

600 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


ANHANG II

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1666

1604 14 11,

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

3 000 Tonnen

1604 14 18,

1.1.2009 bis 31.12.2009

3 000 Tonnen

1604 20 70

1.1.2010 bis 31.12.2010

3 000 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


ANHANG III

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1645

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

2 000 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

2 000 Tonnen

1.1.2010 bis 31.12.2010

2 000 Tonnen

09.1646

1604 14 16

Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

500 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

500 Tonnen

1.1.2010 bis 31.12.2010

500 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“