17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. März 2010

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden

(2010/558/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend „das Abkommen“ genannt) mit der Regierung der Färöer ausgehandelt, das ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt werden soll. Mit der vorläufigen Anwendung können Rechtspersonen der Färöer an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Siebten Rahmenprogramms der Union, deren Beginn im Januar 2010 geplant ist, teilnehmen.

(2)

Das Abkommen, das am 13. Juli 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden, wird im Namen der Europäischen Union — vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Abkommens — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO



17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/2


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE UNION

(nachstehend „die Union“)

einerseits,

und

DIE REGIERUNG DER FÄRÖER,

(nachstehend „die Färöer“),

andererseits,

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Union und des beiderseitigen Interesses an einer Stärkung dieser Zusammenarbeit vor dem Hintergrund des Aufbaus des Europäischen Forschungsraums,

IN ANBETRACHT, dass färöische Forscher bereits an von der Union geförderten Projekten erfolgreich teilgenommen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf den Färöern auf der einen Seite und zu den Rahmenprogrammen der Union auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Färöer und die Union an einer Zusammenarbeit bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Vorteil interessiert sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG vom 18. Dezember 2006 (1) das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend „das Rahmenprogramm“ genannt), verabschiedet haben,

IN ANBETRACHT, dass die Regierung der Färöer dieses Abkommen im Namen des Königreichs Dänemark auf der Grundlage des Gesetzes über den Abschluss von Abkommen nach internationalem Recht durch die Regierung der Färöer geschlossen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstend „AEUV“ genannt) in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit den Färöern auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Färöer werden gemäß den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen mit dem Rahmenprogramm assoziiert, das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (2) und mit den Ratsentscheidungen Nr. 2006/971/EG (3), 2006/972/EG (4), 2006/973/EG (5), 2006/974/EG (6) und 2006/975/EG (7) zu verschiedenen spezifischen Programmen unter dem Rahmenprogramm festgelegt wurde.

(2)   Sämtliche sich aus den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergebenden Rechtsakte, einschließlich der Vorschriften, mit denen die für die Durchführung des Rahmenprogramms notwendige Strukturen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV eingerichtet werden, finden auf den Färöern Anwendung.

(3)   Zusätzlich zu der Assoziierung im Sinne von Abschnitt 1 kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

a)

einen regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Union;

b)

einen Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit;

c)

die frühzeitige Unterrichtung über die Durchführung von Programmen und Forschungsprojekten der Färöer und der Union sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten;

d)

gemeinsame Sitzungen;

e)

Besuche und Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern;

f)

regelmäßige, dauerhafte Kontakte zwischen Programm- oder Projektleitern der Färöer und der Union;

g)

Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops.

Artikel 2

Voraussetzungen und Bedingungen für die Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm

(1)   Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen und an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle des Rahmenprogramms zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Union gelten. Für färöische Forschungseinrichtungen gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der Programme der Union wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen, die ihren Sitz in der Union haben, geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Union und der Färöer berücksichtigt.

Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Union an färöischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für färöische Rechtspersonen gelten. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Rahmenprogramm assoziierten Drittstaat hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, sofern der besagte assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Färöer dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

(2)   Ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens zahlen die Färöer für jedes Jahr der Laufzeit des Rahmenprogramms einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Union. Der finanzielle Beitrag der Färöer wird dem Betrag hinzugefügt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen ist, um die finanziellen Verpflichtungen für verschiedene Arten von Maßnahmen abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung des Rahmenprogramms erforderlich sind. Die Regeln für die Berechnung und Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer sind in Anhang III festgelegt.

(3)   Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter an den Ausschüssen des Rahmenprogramms teil, die mit Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) eingerichtet wurden. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter der Färöer zusammen. Die Färöer werden über das Ergebnis unterrichtet. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

(4)   Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

(5)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Färöer bei der Teilnahme an Sitzungen der in diesem Artikel genannten Ausschüsse und Gremien sowie an von der Union veranstalteten Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Rahmenprogramms entstehen, werden von der Union auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Güter zu erleichtern.

(2)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf Mittelübertragungen und -überweisungen zwischen der Union und den Färöern keine Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn diese Mittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden.

Artikel 4

Forschungsausschuss EU-Färöer

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss, der „Forschungsausschuss EU-Färöer“, eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:

a)

Sicherung, Bewertung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens,

b)

Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen,

c)

regelmäßige Erörterung der künftigen Ausrichtung und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Union sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit,

d)

bei Bedarf technische Änderungen dieses Abkommens, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind.

(2)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer kann auf Antrag der Färöer die färöischen Regionen benennen, die die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (9) festgelegten Kriterien erfüllen und somit für die Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Frage kommen können.

(3)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer, der sich aus Vertretern der Kommission und der Färöer zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Die Anhänge I, II, III und IV sind Bestandteil dieses Abkommens.

(2)   Dieses Abkommen wird für die Restlaufzeit des Rahmenprogramms geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben. Es wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt.

Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten auf diplomatischem Wege die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

(3)   Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen nicht abzuschließen, wird Folgendes vereinbart:

Die Union zahlt den Färöern den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück;

allerdings werden zugesagte Mittel der Union im Zusammenhang mit der Beteiligung färöischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen, einschließlich Erstattungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5, durch die Union von der oben genannten Rückzahlung abgezogen;

Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(4)   Sollte die Union beschließen, das Rahmenprogramm zu überarbeiten, so teilt sie den Färöern den genauen Inhalt dieser Überarbeitung innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Union mit. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme können die Färöer dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

(5)   Verabschiedet die Union ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, so kann dieses Abkommen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden.

(6)   Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der AEUV angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Färöer.

(7)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und färöischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на трети юни две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el tres de junio de dos mil diez.

V Bruselu dne třetího června dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den tredje juni to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am dritten Juni zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta juunikuu kolmandal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Ιουνίου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the third day of June in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le trois juin deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì tre giugno duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada trešajā jūnijā

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų birželio trečią dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év június harmadik napján.

Magħmul fi Brussell, it-tielet jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de derde juni tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego czerwca dwa tysiące dziesiątego roku.

Feito em Bruxelas, em três de Junho de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, la trei iunie două mii zece.

V Bruseli tretieho júna dvetisícdesať.

V Bruslju, dne tretjega junija leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä kolmantena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den tredje juni tjugohundratio.

Gjørdur í Brússel triðja juni tvey túsund og tíggju.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savieníbas vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Ghall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Fyri Evropeiska Somveldið

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За правителството на Фарьорските острови

Por el Gobierno de las Islas Feroe

Za vládu Faerských ostrovů

For Færøernes landsstyre

Für die Regierung der Färöer

Fääri saarte valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση των Νήσων Φερόες

For the Government of the Faroes

Pour le gouvernement des îles Féroé

Per il governo delle isole Færøer

Fēru salu valdības vārdā

Farerų Vyriausybės vardu

A Feröer szigetek kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Gżejjer Faeroe.

Voor de regering van de Faeröer

W imieniu rządu Wysp Owczych

Pelo Governo das IIhas Faroé

Pentru Guvernul Insulelor Feroe

Za vládu Faerských ostrovov

Za Vlado Ferskih otokov

Färsaarten hallituksen puolesta

För Färöarnas landsstyre

Fyri Føroya landsslýri

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(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243.

(5)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272.

(6)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299.

(7)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER UNION UND DER FÄRÖER

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „Rechtsperson“ eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Unionsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

I.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms

1.

Die Beteiligung und Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms erfolgt gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 für „assoziierte Staaten“ festgelegten Bedingungen. Falls die Union Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 185 und 187 AEUV erlässt, können sich die Färöer an den nach diesen Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen vorbehaltlich der Regeln für die Einrichtung dieser rechtlichen Strukturen beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern können sich an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des AEUV zu den gleichen Bedingungen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern können unter den gleichen Bedingungen, die für Rechtspersonen der EU-Mitgliedstaaten gelten, Darlehen der Europäischen Investitionsbank zur Unterstützung der Forschungsziele des Rahmenprogramms in Anspruch nehmen (Risk-Sharing Finance Facility — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis).

2.

Neben den Rechtspersonen der Union werden bei der Auswahl einer angemessenen Anzahl unabhängiger Sachverständiger für die in Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 vorgesehenen Aufgaben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen sowie für die Beteiligung an verschiedenen Gruppen und beratenden Ausschüssen des Rahmenprogramms auch Rechtspersonen der Färöer in Betracht gezogen, wobei den für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßigen Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird.

3.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) sehen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die von der Union mit einer Rechtsperson der Färöer zur Durchführung einer indirekten Maßnahme geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Union oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden der Färöer, soweit sinnvoll und möglich, jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten an Forschungsprogrammen und -projekten der Färöer

1.

Die Beteiligung einer nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaats der Union oder nach Unionsrecht gegründeten Rechtsperson mit Sitz in der Union an Projekten färöischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme kann die gleichzeitige Beteiligung von mindestens einer färöischen Rechtsperson erfordern. Vorschläge für eine solche Beteiligung werden, falls erforderlich, gemeinsam mit der/den färöischen Rechtsperson/en eingereicht.

2.

Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen für solche Projekte den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für färöische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet und der Art der Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Union in diesem Bereich Rechnung getragen.

Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die für nicht-färöische Rechtspersonen gelten, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. Werden die nicht-färöischen Rechtspersonen nicht finanziell unterstützt, tragen die Rechtspersonen der Union ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts.

3.

Vorschläge für Forschungsarbeiten sind für alle Gebiete beim färöischen Forschungsrat (Granskingarráðið) einzureichen.

4.

Die Färöer unterrichten die Union regelmäßig über die aktuellen färöischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Union.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG II

GRUNDSÄTZE DER AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

I.   Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung, und „Kenntnisse“ bezeichnet die schutzfähigen oder nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie Urheberrechte oder mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II.   Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1.

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), entsprechen.

2.

Rechtspersonen der Färöer, die sich an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms beteiligen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum gemäß den Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006/EG und in den mit der Union entsprechend abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen festgelegt sind, wobei diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein müssen. Bei einer Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt wird, haben die Färöer dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten; diese Rechte und Pflichten sind in dem einschlägigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates und in der mit der Union entsprechend geschlossenen Finanzhilfevereinbarung und/oder in dem mit der Union entsprechend geschlossenen Vertrag festgelegt und müssen mit Absatz 1 vereinbar sein.

3.

Rechtspersonen der Union, die sich an färöischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

III.   Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens erworben werden:

a)

Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse;

b)

die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt;

b)

alle urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

3.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a)

Teilt eine Vertragspartei der anderen Informationen mit, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, so gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen;

b)

die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen;

c)

mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen;

d)

nicht offenbarte Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Buchstabe a bekannt gemacht worden ist;

e)

jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Buchstaben a und c Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Buchstaben a und c nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen.


ANHANG III

REGELN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER FÄRÖER ZUM RAHMENPROGRAMM

I.   Berechnung des finanziellen Beitrags der Färöer

1.

Der finanzielle Beitrag der Färöer zum Rahmenprogramm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, die für die Durchführung und Verwaltung des Rahmenprogramms erforderlich sind, und zwar gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1).

2.

Der Faktor, nach dem sich der Beitrag der Färöer errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem färöischen Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Union. Dieses Verhältnis wird für die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten der Kommission (Eurostat) errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union vorliegen, und für die Färöer anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten des nationalen Statistikamts der Färöer (Hagstova Føroya), die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union vorliegen.

3.

Die Kommission übermittelt den Färöern so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, die folgenden Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union für das Rahmenprogramm,

die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Union veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Färöer am Rahmenprogramm nach den Absätzen 1, 2 und 3.

Sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission den Färöern die in Absatz 1 genannten endgültigen Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung der Färöer mit.

II.   Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer

1.

Spätestens im Januar und im Juni jeden Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Färöer für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

Sechs Zwölftel des färöischen Beitrags 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Die 30 Tage nach dem Erhalt der im Januar ergangenen Zahlungsaufforderung zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist. Die endgültige Anpassung des gezahlten Betrags erfolgt im Zusammenhang mit der Zahlung der sechs Zwölftel, die 30 Tage nach Erhalt der spätestens im Juni ergangenen Zahlungsaufforderung zu leisten ist.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eine erste Zahlungsaufforderung an die Färöer. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölfteln des färöischen Beitrags innerhalb von 30 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist.

2.

Der Beitrag der Färöer wird in Euro berechnet und gezahlt. Zahlungen durch die Färöer werden dem Haushalt als Einnahmen gutgeschrieben und bei der den Unionsprogrammen entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Union ausgewiesen. Die Haushaltsordnung findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

3.

Die Färöer zahlen ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Absatz 1 festgelegten Fristen. Bei Zahlungsverzug werden den Färöern ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

Falls durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags die Durchführung und die Verwaltung des Programms erheblich gefährdet werden können, wird die Beteiligung der Färöer an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Union in Bezug auf bereits geschlossene Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.

4.

Spätestens am 31. Mai des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird den Färöern die Mittelaufstellung für das Rahmenprogramm dieses Haushaltsjahres zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

5.

Bei Rechnungsabschluss für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Konten hinsichtlich der Beteiligung der Färöer vor. Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt. Die Bereinigung erfolgt bei der zweiten Zahlung für das nächste Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2014. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2016.


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG IV

FINANZKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FÄRÖISCHEN TEILNEHMERN DER VON DIESEM ABKOMMEN BETROFFENEN UNIONSPROGRAMME

I.   Direkter Kontakt

Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den Teilnehmern des Programms mit Sitz auf den Färöern sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II.   Audits

1.

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission und den übrigen Rechtsvorschriften, auf die dieses Abkommen Bezug nimmt, können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den Programmteilnehmern mit Sitz auf den Färöern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr, auch von OLAF, beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

2.

Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungshof der Europäischen Union und andere von der Kommission, gegebenenfalls von OLAF beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind, sofern dieses Zugangsrecht ausdrücklich in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen verankert wird, die zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente mit Teilnehmern von den Färöern geschlossen werden.

3.

Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Rahmenprogramms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

4.

Die von der färöischen Regierung benannte zuständige färöische Behörde wird von den auf färöischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

III.   Kontrollen vor Ort

1.

Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission, einschließlich OLAF, berechtigt, auf färöischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den färöischen Teilnehmern und ihren Unterauftragnehmern nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) durchzuführen.

2.

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Rechnungsprüfungsamt (Landsgrannskoðanin) vorbereitet und durchgeführt. Letzgenanntes Amt ist rechtzeitig vorher über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, um Unterstützung leisten zu können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen färöischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3.

Auf Wunsch der betreffenden färöischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.

Sollten sich die Teilnehmer des Rahmenprogramms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die färöischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in angemessenem Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort durchführen können.

5.

Die Kommission teilt der zuständigen färöischen Behörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

IV.   Information und Konsultation

1.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Färöer und der Union regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.

Die zuständigen färöischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.

V.   Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach färöischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, in den Mitgliedstaaten oder auf den Färöern aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des färöischen Strafrechts kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (2) über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

VII.   Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind auf den Färöern im Rahmen eines Zivilverfahrens vor einem färöischen Gericht vollstreckbare Titel. Die einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen sind Bestandteil der mit Teilnehmern von den Färöern geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen. Die Vollstreckungsklausel wird dem färöischen Gericht nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den von der Regierung der Färöer benannten Behörden vorgelegt, die die Kommission davon unterrichtet. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des färöischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Urteile, die der Gerichtshof aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag des Rahmenprogramms fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.