16.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. Juli 2010
über den Abschluss — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(2010/490/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 74 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) sieht vor, dass sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Die Modalitäten ihrer Beteiligung sind in weiteren Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern festzulegen. |
(2) |
Nach Ermächtigung der Kommission am 11. März 2008 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen. |
(3) |
Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses durch den Rat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) keine Anwendung auf Irland finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist. |
(7) |
Die Vereinbarung sollte geschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 4 der Vereinbarung im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an diese Vereinbarung gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen:
„Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher ist ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut der Vereinbarung, wo dies sinnentsprechend ist, als ‚Europäische Union‘ zu lesen.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
16.9.2010 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/4 |
VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits sowie
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
nachstehend „die Schweiz“ genannt, und
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
nachstehend „Liechtenstein“ genannt,
andererseits —
GESTÜTZT AUF das am 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend „das Abkommen“ genannt,
GESTÜTZT AUF das am 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnete Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend „das Protokoll“ genannt,
GESTÜTZT AUF die dem Protokoll beigefügte Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
GESTÜTZT AUF die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (2) (nachstehend „die Verordnung“ genannt) errichtete die Europäische Gemeinschaft die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“ genannt). |
(2) |
Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens und des Protokolls dar. |
(3) |
In der Verordnung wird bekräftigt, dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sich in vollem Umfang an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen sollten — wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht. |
(4) |
Liechtenstein hat keine Außengrenzen, auf die der Schengener Grenzkodex Anwendung findet. |
(5) |
Das Abkommen und das Protokoll regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die die Europäische Union im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands neu errichtet; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Abkommens und des Protokolls festgelegt werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Verwaltungsrat
(1) Die Schweiz und Liechtenstein sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vertreten.
(2) Die Schweiz ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt:
a) |
bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen, die an ihren Außengrenzen durchgeführt werden sollen. Zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich; |
b) |
bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von der Schweiz zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; |
c) |
bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die die Schweiz unmittelbar betreffen; |
d) |
bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. |
(3) Liechtenstein ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt:
a) |
bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Liechtenstein zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; |
b) |
bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die Liechtenstein unmittelbar betreffen; |
c) |
bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. |
Artikel 2
Finanzbeitrag
Die Schweiz beteiligt sich entsprechend dem in Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens genannten Prozentsatz am Haushalt der Agentur.
Liechtenstein beteiligt sich im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls, der auf das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens verweist, am Haushalt der Agentur.
Artikel 3
Schutz und Vertraulichkeit von Daten
(1) Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die Behörden der Schweiz und Liechtensteins weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) Anwendung.
(2) Bei der Weiterleitung von Daten durch die Behörden der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) Anwendung.
(3) Die Schweiz und Liechtenstein beachten die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz der Agentur befindlichen Dokumente.
Artikel 4
Rechtsstellung
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach schweizerischem Recht und liechtensteinischem Recht und verfügt in der Schweiz und in Liechtenstein über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht und liechtensteinischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Artikel 5
Haftung
Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 19 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.
Artikel 6
Gerichtshof
(1) Die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.
(2) Streitigkeiten bezüglich der zivilrechtlichen Haftung werden im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung geklärt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (5).
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen
(1) Die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt ist.
(2) Der Anhang dieser Vereinbarung, einschließlich der die Schweiz betreffenden Anlage über das Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Artikel 8
Personal
(1) Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an.
(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
(3) Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.
(4) Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Die Europäische Gemeinschaft, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.
(3) Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Gemeinschaft und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist.
(4) Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(5) Für Liechtenstein gilt diese Vereinbarung ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen gemäß Artikel 10 des Protokolls in Kraft gesetzt werden.
Artikel 10
Gültigkeit und Beendigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Abkommens durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Abkommens gemäß den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Abkommens außer Kraft.
(3) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Protokolls durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Protokolls gemäß den Verfahren von Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls außer Kraft.
Diese Vereinbarung und die ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на тридесети септември две хиляди и девета година.
Hecho en Bruselas el treinta de septiembre de dos mil nueve.
V Bruselu dne třicátého září dva tisíce devět.
Udfærdiget i Bruxelles den tredivte september to tusind og ni.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten September zweitausendneun.
Kahe tuhande üheksanda aasta septembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.
’Εγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες εννιά.
Done at Brussels on the thirtieth day of September in the year two thousand and nine.
Fait à Bruxelles, le trente septembre deux mille neuf.
Fatto a Bruxelles, addì trenta settembre duemilanove.
Briselē, divi tūkstoši devītā gada trīsdesmitajā septembrī
Priimta du tūkstančiai devintų metų rugsėjo trisdešimtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év szeptember harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell, it-tletin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u disgħa.
Gedaan te Brussel, de dertigste september tweeduizend negen.
Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego września dwa tysiące dziewiątego roku.
Feito em Bruxelas, em trinta de Setembro de dois mil e nove.
Încheiat la Bruxelles, la treizeci septembrie două mii nouă.
V Bruseli dňa tridsiateho septembra dvetisícdeväť.
V Bruslju, dne tridesetega septembra leta dva tisoč devet.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattayhdeksän.
Som skedde i Bryssel den trettionde september tjugohundranio.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
За Конфедерация Швейцария
Por la Confederación Suiza
Za Švýcarskou konfederaci
For Det Schweiziske Forbund
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Šveitsi Konföderatsiooni nimel
Για την Ελβετική Συνομοσπονδία
For the Swiss Confederation
Pour la Confédération suisse
Per la Confederazione svizzera
Šveices Konfederācijas vārdā
Šveicarijos Konfederacijos vardu
A Svájci Államszövetség részéről
Għall-Konfederazzjoni Svizzera
Voor de Zwitserse Bondsstaat
W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej
Pela Confederação Suíça
Pentru Confederația Elvețiană
Za Švajčiarsku konfederáciu
Za Švicarsko konfederacijo
Sveitsin valaliiton puolesta
För Schweiziska edsförbundet
За Княжество Лихтенщайн
Por el Principado de Liechtenstein
Za Lichtenštejnské knížectví
For Fyrstendømmet Liechtenstein
Für das Fürstentum Liechtenstein
Liechtensteini Vürstiriigi nimel
Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν
For the Principality of Liechtenstein
Pour la Principauté de Liechtenstein
Per il Principato del Liechtenstein
Lihtenšteinas Firstistes vārdā
Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu
A Liechtensteini Hercegség részéről
Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein
Voor het Vorstendom Liechtenstein
W imieniu Księstwa Liechtensteinu
Pelo Principado do Liechtenstein
Pentru Principatul Liechtenstein
Za Lichtenštajnské kniežatstvo
Za Kneževino Lihtenštajn
Liechtensleinin ruhtinaskunnan puolesta
För Furstendömet Liechtenstein
(1) ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 19.
(2) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(5) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.
ANHANG
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:
KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Artikel 1
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Artikel 2
Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
Artikel 5
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.
KAPITEL II
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 6
Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 7
(1) Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
(2) Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.
KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 8
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a) |
seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; |
b) |
seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag. |
Artikel 9
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 10
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) |
steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, |
b) |
können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. |
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
KAPITEL IV
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN
Artikel 11
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.
KAPITEL V
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Artikel 12
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a) |
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; |
b) |
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder; |
c) |
die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; |
d) |
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; |
e) |
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet. |
Artikel 13
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel 14
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Artikel 15
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.
Artikel 16
Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
KAPITEL VI
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND
Artikel 17
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.
Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.
Artikel 19
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 20
Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 21
Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs sowie die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Artikel 22
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT SOWIE DER REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DER VEREINBARUNG ZUR FESTLEGUNG DER MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN AN DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR DIE OPERATIVE ZUSAMMENARBEIT AN DEN AUSSENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Europäische Gemeinschaft,
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein —
nach Abschluss der Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates —
erklären gemeinsam:
Das in der Vereinbarung vorgesehene Stimmrecht ist aufgrund der besonderen Beziehungen zu der Schweiz und zu Liechtenstein gerechtfertigt, die sich aus der Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ergeben.
Dieses Stimmrecht wird aufgrund des besonderen Charakters der Schengen-Zusammenarbeit und der besonderen Position der Schweiz und Liechtensteins ausnahmehalber gewährt.
Es darf daher nicht als rechtlicher oder politischer Präzedenzfall für andere Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den Parteien der Vereinbarung oder für die Beteiligung sonstiger Drittländer an anderen Agenturen der Union angesehen werden.
Unter keinen Umständen darf dieses Stimmrecht bei Beschlüssen regulierender oder legislativer Art wahrgenommen werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG
Im Falle der Entsendung eines Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke im Rahmen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten Anwendung.