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4.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/14 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Juli 2010
über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(2010/479/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V (1) zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko (2), eingesetzt mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (3) (im Folgenden „Beschluss Nr. 2/2000“ genannt), prüft der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-Mexiko, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss. |
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(2) |
Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 (4) und Nr. 1/2007 (5) des Gemischten Ausschusses wurde die Geltungsdauer der in den genannten Anmerkungen festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 bzw. bis zum 30. Juni 2009 verlängert. |
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(3) |
Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Anwendung der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln nochmals vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des genannten Beschlusses gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten. |
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(4) |
Die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln, die mit dem Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses bewilligt wurde, ist am 30. Juni 2009 abgelaufen, weshalb es zur Vermeidung einer Unterbrechung der bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen angebracht erscheint, den vorgeschlagenen Beschluss über eine nochmalige Verlängerung rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 beruht auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemischten Ausschusses.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LARUELLE
(1) ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1167.
(2) ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10 und ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1 (Anhänge).
(3) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.
ANHANG
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO
Nr. …/2009
vom
betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (im Folgenden „Beschluss Nr. 2/2000“ genannt), insbesondere auf die Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und auf die Gemeinsame Erklärung V,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 enthält die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. |
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(2) |
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss, falls die wirtschaftlichen Bedingungen, die zur Festlegung dieser Regeln geführt haben, anhalten. Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 und Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko wurde die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 bzw. bis zum 30. Juni 2009 verlängert. |
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(3) |
Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 2/2000 gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln gelten statt der in Anlage II des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2014.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen rechtlichen Verfahren bestätigen.
Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2009.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Präsident