10.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2010

zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Laboratorien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5420)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/435/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Seuche festgelegt.

(2)

Im Rahmen dieser Präventivmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken ausschließlich in den zugelassenen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt sind, und dass die Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und damit verbundene Forschung ausschließlich in den in Anhang XI Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien erfolgt.

(3)

Bulgarien hat die Kommission offiziell darüber unterrichtet, dass nach den Kontrollen gemäß Artikel 66 der Richtlinie 2003/85/EG sein nationales Referenzlaboratorium seiner Auffassung nach die Sicherheitsstandards gemäß Artikel 65 Buchstabe d der Richtlinie 2003/85/EG nicht länger erfüllt.

(4)

Die Niederlande haben die Kommission offiziell über bestimmte Namensänderungen eines ihrer in Anhang XI Teil B der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführten Laboratorien mit Sitz in den Niederlanden unterrichtet.

(5)

Aus Sicherheitsgründen ist es wichtig, das Verzeichnis der Laboratorien in Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG auf dem neuesten Stand zu halten.

(6)

Daher ist es notwendig, den Eintrag für Bulgarien aus dem Verzeichnis der Laboratorien in Teil A des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG zu streichen und den Eintrag für die Niederlande in dem Verzeichnis der Laboratorien in Teil B zu ersetzen. Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag für Bulgarien gestrichen.

2.

In Teil B erhält der Eintrag für die Niederlande folgende Fassung:

„NL

Niederlande

Merial S.A.S., Lelystad Laboratorium, Lelystad“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.