20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 2010

über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Zypern

(2010/401/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Zyperns,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Regierungen bei der umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags muss die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht. Daher hat die Kommission dem Rat am 15. Juni 2010 (3) eine entsprechende Stellungnahme zu Zypern vorgelegt.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Zyperns führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach der Datenmeldung der zyprischen Behörden vom April 2010 belief sich das gesamtstaatliche Defizit Zyperns im Jahr 2009 auf 6,1 % des BIP und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Zwar lag das Defizit nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, doch kann der Referenzwert im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. So resultiert die Überschreitung insbesondere aus einem schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nach der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen ist damit zu rechnen, dass das reale BIP in Zypern weiter abnehmen wird, wenngleich der Rückgang im Jahr 2010 mit knapp ½ % geringer ausfallen dürfte als 2009 (Rückgang um 1¾ %). Allerdings kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts nicht als vorübergehend angesehen werden. Nach der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen dürfte das Haushaltsdefizit (bei unveränderter Politik) im Jahr 2011 etwa 7¾ % des BIP erreichen. Das Defizitkriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(8)

Laut Datenmeldung der zyprischen Behörden vom April 2010 blieb der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2009 mit 56,2 % des BIP unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Nach den Angaben Zyperns beläuft sich der geplante Schuldenstand 2010 auf 62 % des BIP und liegt somit über dem Referenzwert des AEUV von 60 % des BIP. Die Kommissionsdienststellen gehen in ihrer Frühjahrsprognose 2010 davon aus, dass der Schuldenstand in der Folge eines sich verschlechternden Primärsaldos 2010 auf 62,3 % des BIP und 2011 auf 67,6 % ansteigen wird. Angesichts dieser Tendenzen kann nicht die Auffassung vertreten werden, dass die Schuldenquote im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Zyperns nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)   ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren für Zypern sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/index_en.htm