6.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2010

über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe außer Fluorchorkohlenwasserstoffen, die 2010 in der Union für die Verwendung zu wesentlichen und kritischen Labor- und Analysezwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3850)

(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische und der spanische Text sind verbindlich)

(2010/375/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan für die meisten Verwendungszwecke bereits eingestellt. Die Kommission hat festzulegen, welches die wesentlichen Labor- und Analysezwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(2)

Im Beschluss XIX/18 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke gemäß Anhang IV des Berichts über die siebte Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VI/9, VII/11, XI/15, XV/5, XVI/16 und XXI/16 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls.

(3)

Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten Brommethans zulässig, soweit dies für kritische Labor- und Analysezwecke erforderlich ist.

(4)

Die allgemeine Ausnahme für Labor- und Analysezwecke wird nach dem Montrealer Protokoll regelmäßig überprüft und ist zum letzten Mal mit dem Beschluss XXI/6 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden.

(5)

Gemäß dem Beschluss VI/25 kann ein Verwendungszweck nur dann als wesentlich angesehen werden, wenn keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich, einen Anhang zu erstellen, in dem die Verwendungszwecke aufgeführt sind, für die nach Ansicht der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls Alternativen zur Verfügung stehen. Dieser Anhang sollte außerdem die Positivliste der zulässigen wesentlichen Verwendungszwecke von Brommethan enthalten, auf die sich die Vertragsparteien mit dem Beschluss XVIII/15 geeinigt haben.

(6)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2010 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2010 eine Quote dieser Stoffe für wesentliche Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2010 erhalten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Verwaltungsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Herstellung und die Einfuhr von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die in Anhang I genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.

Artikel 2

Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die im Jahr 2010 für wesentliche Labor- und Analysezwecke in der Union verwendet werden darf, beträgt 63 843,371 ODP-kg.

Artikel 3

Die Unternehmen, denen Quoten für geregelte Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Jahr 2010 zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt. Die diesen Unternehmen zugeteilten Mengen, die 2010 höchstens für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

 

Acros Organics bvba

Janssen Pharmaceuticalaan 3a

2440 Geel

BELGIEN

 

Estonian Environmental Research Centre

Marja 4D

10617 Tallinn

ESTLAND

 

Honeywell Specialty Chemicals GmbH

Wunstorfer Straße 40

Postfach 100262

30918 Seelze

DEUTSCHLAND

 

LGC Standards GmbH

Mercatorstr. 51

46485 Wesel

DEUTSCHLAND

 

Ministry of Defence

Defence Fuel Lubricants and Chemicals

P.O. Box 10 000

1780 CA Den Helder

NIEDERLANDE

 

Sicor Spa

Via Terazzano 77

20017 Rho (MI)

ITALIEN

 

Sigma Aldrich Company Ltd

The Old Brickyard, New Road

Gillingham SP8 4XT

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

89555 Steinheim

DEUTSCHLAND

 

VWR International S.A, S.

201 rue Carnot

94126 Fontenay-sous-bois

FRANKREICH

 

Airbus S.A.S.

Route de Bayonne 316

31300 Toulouse

FRANKREICH

 

Harp International Ltd

Gellihirion Industrial Estate, Rhondda, Cynon Taff,

Pontypridd CF37 5SX

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Ineos Fluor Ltd

PO Box 13, The Heath

Runcorn Cheshire WA7 4QF

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Merck KgaA

Frankfurter Straße 250

64271 Darmstadt

DEUTSCHLAND

 

Panreac Quimica S.A.

Pol. Ind. Pla de la Bruguera, C/Garraf 2

08211 Castellar del Vallès-Barcelona

SPANIEN

 

Sigma Aldrich Chimie SARL

80, rue de Luzais

L’isle d’abeau Chesnes

38297 St Quentin Fallavier

FRANKREICH

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH

Wunstorfer Straße 40

Postfach 100262

30918 Seelze

DEUTSCHLAND

 

Tazzetti Fluids S.r.l.

Corso Europa n. 600/a

Volpiano (TO)

ITALIEN

Brüssel, den 18. Juni 2010

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)   ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 19.


ANHANG I

Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

1.

Geregelte Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), der Gruppe II (Halone), der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe) und der Gruppe IX (Chlorbrommethan) können für alle Labor- und Analysezwecke zugelassen werden, ausgenommen folgende Verwendungszwecke:

a)

Bestimmung von Öl, Fett und Mineralölkohlenwasserstoffen in Wasser;

b)

Bestimmung von Teer in Straßenbelägen;

c)

Bestimmung des forensischen Fingerabdrucks;

d)

Bestimmung von organischen Stoffen in Kohle;

e)

jeder Verwendungszweck, für den eine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.

2.

Brommethan (Gruppe VI) darf für die folgenden wesentlichen Labor- und Analysezwecke zugelassen werden:

a)

als Referenz oder Standard zur Kalibrierung von Geräten, bei denen Brommethan verwendet wird, zur Überwachung der Emissionswerte von Brommethan oder zur Bestimmung der Rückstandsmenge von Brommethan in Waren, Pflanzen und Rohstoffen;

b)

bei toxikologischen Laboruntersuchungen;

c)

zum Vergleich der Wirksamkeit von Brommethan mit der von Ersatzstoffen innerhalb eines Labors;

d)

als Laborhilfsstoff, der wie ein Ausgangsstoff bei einer chemischen Reaktion zerstört wird.

3.

Die folgenden Verwendungszwecke gelten nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke:

a)

in Kühl- und Klimageräten für Laboratorien, unter anderem in Labor-Kühlgeräten wie Ultrazentrifugen;

b)

zur Reinigung, Überarbeitung, Reparatur oder zum Umbau von elektronischen Bauelementen oder Baugruppen;

c)

zur Konservierung von Veröffentlichungen und Archiven und

d)

zur Sterilisierung von Labormaterial.


ANHANG II

Zur Herstellung oder Einfuhr für wesentliche Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen

Folgenden Unternehmen werden Quoten zugeteilt, die zur Herstellung und Einfuhr von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen berechtigen, die für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen:

Unternehmen

 

Acros Organics (BE)

 

Airbus France (FR)

 

Estonian Environmental Research Centre (EE)

 

Harp International (UK)

 

Honeywell Specialty Chemicals (FR)

 

Ineos Fluor (UK)

 

LGC Standars (DE)

 

Merck KGaA (DE)

 

Ministry of Defence (NL)

 

Panreac Quimica (ES)

 

Sicor (IT)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Tazzetti Fluids (IT)

 

VWR I S A S (FR)


ANHANG III

[Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.]