15.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/12


BESCHLUSS 2010/330/GASP DES RATES

vom 14. Juni 2010

betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (1), angenommen. Diese anschließend geänderte und verlängerte Gemeinsame Aktion ist am 30. Juni 2009 ausgelaufen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hatte sich am 24. März 2009 darauf geeinigt, dass EUJUST LEX um weitere zwölf Monate bis zum 30. Juni 2010 verlängert werden sollte. In diesem Zeitraum sollte EUJUST LEX außer der Fortführung seines Hauptauftrags eine Pilotphase einschließlich Tätigkeiten im Irak durchführen.

(3)

Am 21. Mai 2010 hat sich das PSK darauf geeinigt, dass EUJUST LEX-IRAQ um weitere 24 Monate bis zum 30. Juni 2012 verlängert werden sollte. In diesem Zeitraum sollten die Tätigkeiten und relevanten Strukturen der EUJUST LEX-IRAQ mit Schwerpunkt auf fachspezifischen Ausbildungsmaßnahmen schrittweise nach Irak verlegt werden, gleichzeitig jedoch die außerhalb des Landes durchgeführten Maßnahmen fortgesetzt werden.

(4)

Das Mandat der Mission wird in einem Sicherheitsumfeld umgesetzt, das sich verschlechtern und somit die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie sie in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union definiert sind, unterminieren könnte.

(5)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die durch die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP eingerichtete integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak (im Folgenden „EUJUST LEX-IRAQ“ oder die „Mission“ genannt) wird ab dem 1. Juli 2010 fortgeführt.

(2)   EUJUST LEX-IRAQ handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in Artikel 2 beschriebenen Aufgabenbereichs.

Artikel 2

Aufgabenbereich

(1)   EUJUST LEX-IRAQ wird weiterhin durch Ausbildungsmaßnahmen für höhere und mittlere Beamte auf der Führungsebene und im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen die Erfordernisse im Bereich des irakischen Strafrechtssystems abdecken. Durch diese Ausbildungsmaßnahmen sollen die Fähigkeiten, die Koordinierung und die Zusammenarbeit der verschiedenen Komponenten des irakischen Strafrechtssystems verbessert werden.

(2)   EUJUST LEX-IRAQ wird eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure des irakischen Strafrechtssystems fördern und die Führungskapazitäten hochrangiger und hochkompetenter Beamter hauptsächlich der Polizei-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden stärken sowie die Fachkompetenz und die Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verbessern.

(3)   Ausgehend vom verifizierten Bedarf Iraks und unter Berücksichtung der Präsenz anderer internationaler Akteure sowie des zusätzlichen Nutzens, den die Union auf diesem Gebiet bewirken kann, bietet EUJUST LEX-IRAQ weiterhin strategische Betreuung und Beratung an, wo es die Sicherheitsbedingungen und die Ressourcen erlauben.

(4)   Die Ausbildungsmaßnahmen werden in Irak, in der Region oder in der Union durchgeführt. EUJUST LEX-IRAQ verfügt über Büros in Brüssel und Bagdad mit einer Außenstelle in Basra, durch die – vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses – die etwaige Eröffnung eines Büros vorbereitet werden soll. EUJUST LEX-IRAQ verfügt auch über ein Büro in Arbil (Region Kurdistan). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lage in Irak werden während der Ausführung dieses neuen Mandats der Missionsleiter und der größte Teil des Personals der Mission von Brüssel nach Irak verlegt und so rasch wie möglich in Bagdad stationiert, sobald die Lage dies erlaubt.

(5)   Der Rat wird die während dieses neuen Mandats erzielten Resultate unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Sicherheitslage in Irak und der Ergebnisse der im Rahmen der Mission in Irak durchgeführten Maßnahmen prüfen und über die Zukunft der Mission nach dem 30. Juni 2012 entscheiden.

(6)   Im gesamten Verlauf der Mission wird eine wirksame strategische und technische Partnerschaft mit der irakischen Seite aufgebaut, insbesondere in Bezug auf die Erstellung der Lehrpläne in der Planungsphase. Bei den von EUJUST LEX-IRAQ durchgeführten Maßnahmen sollte – auf der Grundlage der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter – eine ausgewogene Vertretung der Bevölkerung Iraks gewährleistet sein. Die Teilnahme an innerhalb des Landes durchgeführten relevanten Maßnahmen wird weiterhin sichergestellt, unabhängig davon, wo diese stattfinden. Ferner bedarf es der Koordinierung bei Auswahl, Überprüfung, Bewertung, Follow-up und Koordinierung des Personals, das die Ausbildungsmaßnahmen absolviert, damit die betreffenden Aufgaben von der irakischen Seite immer mehr in Eigenverantwortung wahrgenommen werden können. Zudem ist erforderlich, dass sich die EUJUST LEX-IRAQ und die Mitgliedstaaten, die die Ausbildungsmaßnahmen durchführen, in der Planungs- und in der Durchführungsphase eng miteinander abstimmen. Hierzu gehört auch, dass die diplomatischen Vertretungen der betreffenden Mitgliedstaaten in Irak beteiligt werden und dass Kontakt mit den Mitgliedstaaten unterhalten wird, die gegenwärtig Erfahrung darin haben, für die Mission relevante Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen.

(7)   Die EUJUST LEX-IRAQ ist unabhängig und eigenständig, ergänzt dabei aber die Bemühungen der irakischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Vereinten Nationen und der Vereinigten Staaten von Amerika, und bietet einen zusätzlichen Nutzen dazu. Sie schafft Synergien mit einschlägigen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten. In diesem Kontext wird EUJUST LEX-IRAQ Kontakt mit den zuständigen irakischen Behörden halten, die Zusammenarbeit intensivieren und Überschneidungen mit internationalen Akteuren, die bereits im Land tätig sind, und mit Mitgliedstaaten, die derzeit Ausbildungsmaßnahmen in Irak durchführen, vermeiden.

Artikel 3

Struktur

Für EUJUST LEX-IRAQ, die über Büros in Brüssel und Irak verfügt, ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

a)

Leiter der Mission;

b)

ein Koordinierungsbüro in Brüssel;

c)

ein Büro in Bagdad mit einer Außenstelle in Basra;

d)

ein Büro in Arbil (Region Kurdistan);

e)

Ausbildungseinrichtungen, Ausbilder und Experten, die die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und die von EUJUST LEX-IRAQ koordiniert werden.

Diese Bestandteile der Mission werden im Operationskonzept (CONOPS) und im Operationsplan (OPLAN) entwickelt.

Artikel 4

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs fungiert als Ziviler Operationskommandeur für EUJUST LEX-IRAQ.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) für die EUJUST LEX-IRAQ die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK und erteilt dabei auch erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die operative Kontrolle über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

Artikel 5

Leiter der Mission

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der abordnenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das auch das Koordinierungsbüro in Brüssel, die Büros in Arbil und Bagdad und die Außenstelle in Basra umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUJUST LEX-IRAQ, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den vom Zivilen Operationskommandeur auf strategischer Ebene erteilten Weisungen Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder des betreffenden Organs der Union.

(6)   Der Missionsleiter vertritt EUJUST LEX-IRAQ und stellt eine angemessene Außenwirkung der Mission sicher.

Artikel 6

Personal

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EUJUST LEX-IRAQ richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Aufgabenbereich und der in Artikel 3 festgelegten Struktur.

(2)   Das Personal der EUJUST LEX-IRAQ wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgeordnet.

(3)   Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der Union trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.

(4)   Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann EUJUST LEX-IRAQ bei Bedarf auch internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen.

(5)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 7

Rechtsstellung des Personals

(1)   Erforderlichenfalls wird die Rechtsstellung des Personals der EUJUST-LEX-IRAQ, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUJUST LEX-IRAQ erforderlichen Garantien, im Verfahren nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder gegen ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Staat oder das Organ der Union zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende Organ der Union ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

Artikel 8

Befehlskette

(1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUJUST LEX-IRAQ eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUJUST LEX-IRAQ wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber von EUJUST LEX-IRAQ auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUJUST LEX-IRAQ im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, zu diesem Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen.

(2)   Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(3)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(4)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUJUST LEX-IRAQ gemäß den Artikeln 4 und 8 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (GSR-Sicherheitsbüro).

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(3)   Für die Teile der Mission, die in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ergreift der Gastmitgliedstaat alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Teilnehmer und der Ausbilder in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(4)   Für das Koordinierungsbüro in Brüssel organisiert das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (GSR) in Zusammenarbeit mit den Behörden des Gastmitgliedstaats die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen.

(5)   Findet die Ausbildung in einem Drittstaat statt, so ersucht die Union unter Einbeziehung der betroffenen Mitgliedstaaten die Behörden des Drittstaats, angemessene Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Teilnehmer und Ausbilder oder Sachverständigen in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen.

(6)   Der EUJUST LEX-IRAQ gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter der Mission an, der dem Leiter der Mission untersteht.

(7)   Der Leiter der Mission erörtert mit dem PSK Sicherheitsfragen, die den Einsatz der Mission betreffen, im Rahmen der Weisungen des Hohen Vertreters.

(8)   Die Mitglieder der EUJUST LEX-IRAQ, die Ausbilder und die Experten absolvieren ein vom GSR-Sicherheitsbüro organisiertes obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich gegebenenfalls vor einem Einsatz in Irak oder einer Reise dorthin einer ärztlichen Untersuchung.

(9)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der EUJUST LEX-IRAQ, insbesondere den Büros in Irak, dem Personal, den Ausbildern und den Experten, die nach Irak und innerhalb Iraks reisen, sichere Unterkünfte, Körperpanzer und unmittelbaren Personenschutz zur Verfügung zu stellen sowie gegebenenfalls innerhalb Iraks weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Zu diesem Zweck kann der Missionsleiter erforderlichenfalls entsprechende Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten oder den lokalen Behörden schließen.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 30. Juni 2011 beläuft sich auf 17 500 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.

(3)   Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Angesichts der besonderen Sicherheitslage in Irak werden die Dienstleistungen in Bagdad und Basra im Rahmen der Verträge, die vom Vereinigten Königreich oder gegebenenfalls von anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, oder im Rahmen von Vereinbarungen der irakischen Behörden mit den Unternehmen erbracht, die diese Dienstleistungen erbringen und in Rechnung stellen. Der Haushalt der EUJUST LEX-IRAQ deckt diese Ausgaben. Das Vereinigte Königreich oder andere betroffene Mitgliedstaaten erstatten dem Rat in Absprache mit dem Leiter der Mission regelmäßig über diese Ausgaben Bericht und erläutern diese dabei entsprechend.

(5)   Der Leiter der Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(6)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUJUST LEX-IRAQ, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

(7)   Die Ausgaben können sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses anrechnungsfähig.

(8)   Die Einrichtung und die Versorgungsgüter für das Koordinierungsbüro in Brüssel werden im Namen der Union erworben oder gemietet.

Artikel 12

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können die Bewerberländer und andere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu EUJUST LEX-IRAQ zu leisten, sofern sie die Kosten für die von ihnen abgeordneten Polizeiexperten und/oder das von ihnen abgeordnete Zivilpersonal, einschließlich Gehältern, Zulagen, medizinischer Versorgung, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen nach und von Irak, tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben von EUJUST LEX-IRAQ beitragen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Drittstaaten, die einen Beitrag zu EUJUST LEX-IRAQ leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(4)   Das PSK trifft die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Beteiligungsmodalitäten und legt, soweit erforderlich, dem Rat einen Vorschlag vor, der sich auch auf etwaige finanzielle Beteiligungen oder Sachleistungen von Drittstaaten erstreckt.

(5)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Abkommen gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für diese Mission.

Artikel 13

Koordinierung

(1)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der EU im Irak, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union zur Unterstützung des Irak sicherzustellen.

(2)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs der diplomatischen Vertretungen der betreffenden Mitgliedstaaten ab.

(3)   Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren, insbesondere mit den Vereinten Nationen, zusammen.

Artikel 14

Weitergabe von Verschlusssachen

Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Mission erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates gegebenenfalls an den Gaststaat und die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegende missionsrelevante Beratungsdokumente des Rates an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 15

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUJUST LEX-IRAQ aktiviert.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).