21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/42


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden

(2010/287/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das durch die (zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften des jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu den Niederlanden vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle der Niederlande führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss dargelegten Schlussfolgerungen.

(7)

Nach Daten, die die niederländischen Behörden im Oktober 2009 übermittelt haben, planen die Niederlande für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 4,8 % des BIP, das damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe liegt. Die geplante Referenzwertüberschreitung kann als ausnahmsweise erfolgend — im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts — angesehen werden. Die Überschreitung ist im Wesentlichen Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Laut Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen dürfte das BIP 2009 um 4,5 % schrumpfen und 2010 lediglich um ¼ % wachsen. Im Übrigen kann — ebenfalls aufgrund der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen — die geplante Referenzwertüberschreitung nicht als vorübergehend betrachtet werden, da sich das gesamtstaatliche Defizit den Projektionen zufolge im Jahr 2009 auf 4,7 % des BIP, im Jahr 2010 auf 6,1 % des BIP und im Jahr 2011 auf 5,6 % des BIP belaufen dürfte — bei Zugrundelegung der üblichen Annahme einer unveränderten Politik. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Laut Datenmeldung der niederländischen Behörden vom Oktober 2009 liegt der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 59,7 % (4) des BIP im Jahr 2009 unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Gemäß der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird sich der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand 2009 auf 59,8 % des BIP belaufen und sich 2010 auf etwa 66 % des BIP und 2011 weiter auf etwa 70 % des BIP erhöhen und damit den Referenzwert von 60 % des BIP übersteigen. Dieser Anstieg resultiert großenteils aus der erwarteten deutlichen Verschlechterung des Primärsaldos.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einer Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle der Niederlande nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)   ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen die Niederlande sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2

(4)  Die Stützungsfazilität für unverkäufliche Wertpapiere der ING im Umfang von rund 3½ % des BIP (21 Mrd. EUR) ist darin nicht enthalten.