21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

(2010/286/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Italiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Italien ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 (3) eine entsprechende Stellungnahme zu Italien vorgelegt.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Italiens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss dargelegten Schlussfolgerungen.

(7)

Laut Datenmeldung der italienischen Behörden vom Oktober 2009 plant Italien für 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,3 % des BIP, das damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe liegt. Die geplante Überschreitung des Referenzwertes kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als Ausnahme angesehen werden. Die Überschreitung ist insbesondere Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird das reale BIP Italiens 2009 um 4,7 % schrumpfen, nachdem es 2008 schon um 1 % zurückgegangen war. Für 2010 wird eine leichte Erholung erwartet, die sich 2011 verstärken dürfte. Die geplante Überschreitung des Referenzwertes kann zudem nicht als vorübergehend angesehen werden, da das Defizit 2010 weiter steigen und 2011 unter Annahme einer unveränderten Politik nur marginal abgebaut werden dürfte. Die diskretionären Maßnahmen, die mit den aufeinander folgenden Konjunkturpaketen im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm als Reaktion auf die Krise ergriffen wurden und die vor allem auf Gruppen mit niedrigem Einkommen und Schlüsselsektoren der Industrie abzielten, dürften den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo nicht wesentlich beeinflussen, da sie laut den italienischen Behörden in voller Höhe vor allem durch die Reallokation vorhandener Mittel finanziert werden. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Der Datenmeldung der italienischen Behörden vom Oktober 2009 zufolge liegt der öffentliche Bruttoschuldenstand schon seit vor dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion weit über dem Referenzwert von 60 % des BIP und dürfte 2009 115,1 % des BIP ausmachen. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird die Schuldenquote weiter steigen und 2011 117,8 % erreichen. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd betrachtet werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Italiens nicht zu. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Italien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Italien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2.