21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

(2010/285/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Deutschlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält auch Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden Durchführungsvorschriften und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestand oder sich ergeben konnte. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Deshalb übermittelte sie dem Rat am 11. November 2009 eine Stellungnahme zu Deutschland (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Deutschlands führt die Prüfung der Gesamtlage zu dem in diesem Beschluss enthaltenen Schluss:

(7)

Nach den von Deutschland im Oktober 2009 gemeldeten Daten soll das gesamtstaatliche Defizit 2009 3,7 % des BIP erreichen und damit weder den Referenzwert von 3 % des BIP einhalten noch in dessen Nähe liegen. Die geplante Überschreitung des Referenzwerts kann als ausnahmsweise im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts betrachtet werden. In ihrer Herbstprognose 2009 gehen die Kommissionsdienststellen für 2009 von einem drastischen Rückgang des realen BIP um 5 % aus. Da sich das Defizit dieser Prognose zufolge durch die im laufenden Jahr beschlossenen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Haushalte 2010 und 2011 bei unveränderter Politik im Jahr 2010 auf 5 % des BIP ausweiten und 2011 auf 4,6 % des BIP zurückgehen soll, ist die geplante Überschreitung des Referenzwerts nicht als vorübergehend anzusehen. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Nach den von Deutschland im Oktober 2009 gemeldeten Daten soll der öffentliche Bruttoschuldenstand (der seit 2002 über dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt) 2009 74,2 % des BIP betragen. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen soll die Schuldenquote 2009 weiter auf 73,1 % des BIP ansteigen und 2011 79,7 % des BIP erreichen. Damit kann die Schuldenquote im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd betrachtet werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einer Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Deutschland sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2