5.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2009

über die staatliche Beihilfe C 14/08 (ex NN 1/08) des Vereinigten Königreichs für Northern Rock

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8102)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/262/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Rechtsvorschriften (1), (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

In ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 2007 (3), (nachstehend „die Entscheidung vom 5. Dezember 2007“) stellte die Kommission fest, dass es sich bei der Liquiditätsfazilität, die Northern Rock (nachstehend „NR“) am 14. September 2007 von der Bank of England (nachstehend „BoE“) gewährt wurde, nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Ferner entschied die Kommission, dass die vom Vereinigten Königreich zwischen dem 17. und 20. September und 9. Oktober 2007 gewährten Garantien für Privatkundeneinlagen Beihilfemaßnahmen beinhalten, die als Rettungsbeihilfe gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend „Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“) für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zum 17. März 2008 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Der Entscheidung zufolge muss das Vereinigte Königreich innerhalb von sechs Monaten einen Umstrukturierungsplan vorlegen oder die Unterstützung zurückzahlen.

(2)

Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 mit, die Garantievereinbarungen seien ausgeweitet worden. Am 8. Januar, 24. Januar, 6. Februar, 13. Februar und 10. März 2008 wurden Treffen zwischen Vertretern des Vereinigten Königreichs und der Kommission abgehalten.

(3)

Am 17. Februar 2008 kündigte das Vereinigte Königreich die Verstaatlichung von NR an. Mit Schreiben vom 17. März 2008 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission einen Umstrukturierungsplan für NR und informierte sie über Beihilfemaßnahmen, die den Plan begleiten und seine Umsetzung ermöglichen würden. Mit Schreiben vom 31. März 2008 legte das Vereinigte Königreich eine ausführlichere und leicht geänderte Fassung des Umstrukturierungsplans vor.

(4)

Mit Schreiben vom 2. April 2008 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (nachstehend „Eröffnungsentscheidung“).

(5)

Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen.

(6)

Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 nahm das Vereinigte Königreich zur Eröffnungsentscheidung Stellung. Ferner gingen Stellungnahmen von Beteiligten bei der Kommission ein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008, das am 31. Juli 2008 einging, leitete die Kommission diese Stellungnahmen an das Vereinigte Königreich weiter und gab den Behörden des Landes Gelegenheit, sich dazu zu äußern; das Vereinigte Königreich ergriff die Gelegenheit mit Schreiben vom 29. August 2008.

(7)

Mit Schreiben vom 25. April 2008 stellte die Kommission Fragen zu dem am 31. März 2008 vorgelegten Umstrukturierungsplan. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 6. Juni 2008. Am 30. Juni 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und des Vereinigten Königreichs statt. Im Anschluss daran übermittelte das Vereinigte Königreich mit den Schreiben vom 8. Juli und 13. August 2008 weitere Angaben.

(8)

Am 5. August 2008 gab die britische Regierung öffentlich ihre Absicht bekannt, NR gewährte Darlehen in Höhe von bis zu 3 Mrd. GBP in Eigenkapital umzuwandeln. Sie hatte die Kommission zuvor von dieser Ankündigung in Kenntnis gesetzt.

(9)

Am 11. November 2008, 15. Januar 2009 und 4. Februar 2009 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission mit, es werde über Pläne zur Umstrukturierung von NR nachgedacht, die sich aufgrund der Finanzkrise wesentlich von den im März 2008 angemeldeten Plänen unterschieden, und skizzierte diese Pläne.

(10)

Am 20. Februar 2009 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Angaben zu der Absicht, NR in zwei Institute aufzuspalten. Mit den Schreiben vom 31. März 2009 und 2. April 2009 wurde ein detaillierterer Plan vorgelegt.

(11)

Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich ihre Entscheidung mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf den im März vorgelegten geänderten Umstrukturierungsplan auszudehnen (nachstehend „Ausdehnungsentscheidung“).

(12)

Die Ausdehnungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlicht und Beteiligte wurden zur Stellungnahme aufgefordert.

(13)

Das Vereinigte Königreich nahm mit Schreiben vom 22. Juni 2009 zur Ausdehnungsentscheidung Stellung. Auch Stellungnahmen Beteiligter gingen bei der Kommission ein. Mit Schreiben vom 14. August 2009 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an das Vereinigte Königreich weiter und gab den Behörden des Landes Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Das Vereinigte Königreich ergriff die Gelegenheit mit Schreiben vom 17. August 2009.

(14)

Am 10. Juni legte das Vereinigte Königreich einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für NR vor, der anlässlich zweier Treffen am 26. Juni und 21. August 2009 mit der Kommission erörtert wurde. Am 22. Juni, 26. Juni, 15. Juli, 17. August, 18. August, 4. September, 17. September, 18. September, 21. September, 22. September und 30. September 2009 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Angaben.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1   DER BEGÜNSTIGTE UND SEINE SCHWIERIGKEITEN

(15)

Bevor im zweiten Halbjahr 2007 die Schwierigkeiten einsetzten, war NR die fünftgrößte Hypothekenbank des Vereinigten Königreichs mit einer Bilanzsumme von 113,5 Mrd. GBP zum 30. Juni 2007 bzw. 109,3 Mrd. GBP Ende 2007. 2006 beliefen sich die Bilanzsumme insgesamt auf 101 Mrd. GBP und die Zinserträge auf fast 5 Mrd. GBP. 2006 verzeichnete NR einen Gewinn in Höhe von 443 Mio. GBP. Ebenfalls 2006 beschäftigte die Bank 6 000 Mitarbeiter, hatte 77 Niederlassungen im Vereinigten Königreich und war auch in Irland, Dänemark und Guernsey vertreten.

(16)

Das Kerngeschäft von NR war und ist die Vergabe privater Hypothekendarlehen, die mehr als 90 % aller laufenden Darlehen an Kunden ausmachen. Im ersten Halbjahr 2007 lag der Anteil der Bank auf dem britischen Hypothekenmarkt bei 9,7 % bei den Brutto- und bei 18,9 % bei den Nettoausleihungen (7). NR finanzierte ihre langfristige Hypothekendarlehen mehrheitlich durch die Ausgabe von hypothekarisch besicherten Wertpapieren („Residential Mortgage Backed Securities“ oder RMBS) und gedeckten Schuldverschreibungen („covered bonds“) und nur zu einem konstant rückläufigen Anteil über Privatkundeneinlagen. Bei einer Gesamtbilanzsumme von 113 Mrd. GBP zum 30. Juni 2007 beliefen sich die Privatkundeneinlagen auf lediglich 24 Mrd. GBP. Im März 2001 richtete NR eine unter dem Namen „Granite“ bekannte Verbriefungsstruktur („Master Trust“) ein und machte in der Folge ausgiebig Gebrauch davon. Weitere Angaben zu NR enthält Abschnitt 2.1 der Eröffnungsentscheidung vom 2. April 2008.

(17)

Die Abhängigkeit von NR von den Geld- und Kapitalmärkten führte, wie in Abschnitt 2.2 der Eröffnungsentscheidung dargelegt, im zweiten Halbjahr 2007 zu Schwierigkeiten, als der Markt für verbriefte Hypotheken zusammenbrach. Die Schwierigkeiten von NR bei der Refinanzierung veranlassten die britischen Behörden, Darlehen und Garantien zu gewähren, die von der Kommission mit Entscheidung vom 5. Dezember 2007 als Rettungsbeihilfe bis zum 17. März 2008 genehmigt wurden. In Abschnitt 2.3.1 der Eröffnungsentscheidung werden die Umstände beschrieben, die den Staat veranlassten, am 18. Dezember 2007 weitere Garantien zu gewähren, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarte Rettungsbeihilfe genehmigt wurden (siehe Abschnitt 4.5.2 der Eröffnungsentscheidung).

(18)

Zu Beginn des Jahres 2008 bemühten sich NR und das Vereinigte Königreich um eine Lösung durch einen privaten Investor. In diesem Zusammenhang legten zum einen Virgin und zum anderen das Management von NR der britischen Regierung einen Geschäftsplan für NR vor (siehe Abschnitte 2.3.2 und 2.3.3 der Eröffnungsentscheidung). Als die Bemühungen um eine privatwirtschaftliche Lösung scheiterten, wurde NR am 22. Februar 2008 auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, die an den vorangegangenen Tagen eingeführt worden waren, verstaatlicht (siehe Abschnitt 2.3.4 der Eröffnungsentscheidung) (8).

(19)

Die Verschärfung der weltweiten Finanzkrise nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers und die sich anschließende Wirtschafts- und Immobilienkrise führten zu höheren Ausfallquoten bei den laufenden Hypothekendarlehen von NR und zwangen die Bank 2008 und im ersten Halbjahr 2009 zu erheblichen Wertminderungsaufwendungen, die weit über dem Durchschnitt anderer Banken lagen. Grund dafür waren zahlreiche risikoreiche Darlehen, insbesondere Darlehen mit hohem LTV („Loan-to-Value ratio“), bei denen es sich zu einem großen Teil um sog. „Together Loans“ — Darlehen mit einem LTV von […] (9) 125 %, kombiniert mit einem unbesicherten Darlehen — handelte.

(20)

Die erforderlichen Wertminderungsaufwendungen im Hypothekenportfolio ließen die Kapitalquoten von NR so stark sinken, dass die Bank im Juli 2008 von der britischen Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen („Financial Services Authority“, nachstehend „FSA“) eine Verzichtserklärung erhielt, die es ihr ermöglichte, das gesamte verfügbare Tier-2-Kapital ohne Einschränkungen einzuberechnen, um die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen erfüllen zu können. Die Erklärung wurde abgegeben, nachdem das britische Wirtschafts- und Finanzministerium („Her Majesty’s Treasury“, nachstehend „HMT“) der FSA gegenüber zugesagt hatte, NR werde die Mindestkapitalanforderungen erfüllen.

(21)

In den Berichten von NR für das erste Quartal 2009 erwartete die Bank für 2009 weitgehend Verluste. Daher wurde die Kapitalbasis von NR unter die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen gesenkt. Am 1. Juli 2009 gab NR bekannt, angesichts der Zusage des HMT, für eine angemessene Kapitalbasis zu sorgen, habe die FSA bestätigt, die Tätigkeiten von NR nicht einschränken zu wollen.

(22)

Nachstehende Tabelle 1 enthält Angaben zur Finanz- und Ertragslage von NR zwischen 2006 und dem Ende der ersten Jahreshälfte 2009.

Tabelle 1

Finanzergebnis von Northern Rock in den Jahren 2006-2008  (10) und in der 1. Jahreshälfte 2009  (11)

(Mrd. GBP)

 

2006

2007

2008

1. Hälfte 2009

Gesamtbilanzsumme

101,0

109,3

104,3

88,7

Privatkundeneinlagen

22,6

10,5

19,6

18,4

Neuausleihungen (Bruttowert)

32,9

32,2

3,0

1,3

Neuausleihungen (Nettowert)

16,6

12,2

(25,4)

(5,0)

Zinserträge

4,9

6,9

5,7

1,1

Nettogewinn (Nettoverlust)

0,443

(0,199)

(1,3)

(0,269)

2.2   UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(23)

Nach der Verstaatlichung von NR im Februar 2008 legten die britischen Behörden einen Umstrukturierungsplan (nachstehend „ursprünglicher Umstrukturierungsplan“) vor, der in Abschnitt 2.3.5 der Eröffnungsentscheidung und Abschnitt 2.2 der Ausdehnungsentscheidung genauer beschrieben wurde. Er enthielt folgende wesentliche Elemente:

i)

Verringerung der Bilanzsumme von NR von 109,3 Mrd. GBP im Jahr 2007 auf 48-53 Mrd. GBP zum Jahresende 2011 durch ein Programm zur Förderung von Hypothekentilgungen und durch die Begrenzung der Neuvergabe von Darlehen;

ii)

Neugewichtung der Refinanzierungsquellen durch die Erhöhung des Anteils der Privatkundeneinlagen von 15-20 % im Jahr 2008 auf 48-52 % im Jahr 2012;

iii)

Einstellung der Geschäftstätigkeit in Dänemark;

iv)

rasche Tilgung der staatlichen Darlehen und Aufhebung der staatlichen Garantien bis spätestens Ende 2011; sowie

v)

Verhaltensmaßregeln, die u. a. eine Obergrenze für die Neuvergabe von Hypotheken, einen Wettbewerbsrahmen („Competitive Framework“) (12) und während des Umstrukturierungszeitraums auch den Rückzug aus der Vergabe von unbesicherten Privatkrediten und Geschäftskrediten vorgeben.

(24)

Das Programm zur Förderung von Hypothekentilgungen, die Begrenzungen für die Neuvergabe von Darlehen, die Einstellung der Geschäftstätigkeit in Dänemark und die Verhaltensmaßregeln wurden vom Vereinigten Königreich sofort umgesetzt, ohne die Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission abzuwarten.

(25)

Die Zuspitzung der Lage an den Finanzmärkten und in der Realwirtschaft im letzten Quartal 2008 führten zu massiven Schwierigkeiten für NR und machten eine Änderung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans durch die britischen Behörden erforderlich. Sie unterbreiteten der Kommission daher einen in Abschnitt 2.3 der Ausdehnungsentscheidung genau beschriebenen neuen Umstrukturierungsplan (nachstehend „geänderter Umstrukturierungsplan“). Er sah im Wesentlichen die Aufspaltung von NR in zwei Institute vor:

i)

„BankCo“: Auf dieses Institut würden folgende Vermögenswerte von NR übertragen: die Privatkundeneinlagen (etwa 19,5 Mrd. GBP), abgestimmt mit Barvermögen (13) von etwa [9-12] Mrd. GBP und etwa [7-10] Mrd. GBP aus besonders werthaltigen, unbelasteten Hypothekenausleihungen von NR; Großkundeneinlagen, die sich derzeit auf etwa [0,5-3] Mrd. GBP belaufen und mit Barvermögen abgestimmt sind; die Plattform von NR für Hypothekengewährung und -bedienung; die Niederlassungen von NR, Belegschaft und Systeme sowie die mit Barvermögen abgestimmten GIC-Konten (14) im entsprechenden Wert (etwa [3,5-6] Mrd. GBP). Die Anfangsbilanzsumme von BankCo beliefe sich auf [22-26] Mrd. GBP;

ii)

„AssetCo“: Dieses Institut würde die bestehende Gesellschaft (NR) umfassen, welcher der verbleibende Hypothekenpool, die Instrumente von NR für die Refinanzierung am Geld- und Kapitalmarkt (Beteiligung an der „Granite“-Verbriefungsgesellschaft und Verbindlichkeiten von NR im Rahmen des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen und des EMTN-Programms (15) sowie die damit verbundenen Sicherungsgeschäfte) und die damit verbundenen Verbindlichkeiten und das Hybridkapital bleiben. AssetCo würde ferner für das bestehende staatliche Darlehen an NR haften, das um einen Betrag von bis zu 10 Mrd. GBP auf insgesamt 23 Mrd. GBP erhöht werden würde, damit die Umstrukturierung durchgeführt werden kann. AssetCo würde überdies eine Betriebsmittelfazilität in Höhe von bis zu 5 Mrd. GBP eingeräumt, so dass die Bank über ausreichend Liquidität verfügt […]. Die (Anfangs)bilanzsumme von AssetCo beliefe sich auf [82-85] Mrd. GBP.

(26)

Der geänderte Umstrukturierungsplan sah zudem Kapitalzuführungen für BankCo und AssetCo vor sowie eine Änderung der Darlehensvergabestrategie, die Einstellung des Programms zur Förderung von Hypothekentilgungen und Änderungen des Wettbewerbsrahmens, die es NR ermöglichen würden, ihre Darlehen in den Jahren 2009 und 2010 auf insgesamt 14 Mrd. GBP zu erhöhen.

(27)

Nach der Ausdehnungsentscheidung wurde der geänderte Umstrukturierungsplan vom Vereinigten Königreich erneut geändert, um Bedenken auszuräumen, die die Kommission und Beteiligte geäußert hatten (nachstehend „endgültiger Umstrukturierungsplan“). So wird das Anfangsbarvermögen von BankCo gegenüber dem aktualisierten geänderten Umstrukturierungsplan vom 10. Juni 2009 durch Ausgliederung von [1,5-3] Mrd. GBP auf den GIC-Konten und die Übertragung weiterer Hypotheken im Umfang von [0,2-0,8] Mrd. GBP von AssetCo auf BankCo um [1,7-4,2] Mrd. GBP verringert. Die Anfangsbilanz von BankCo wird sich 2009 auf [21-24] Mrd. GBP belaufen und bis 2013 auf [31-34] Mrd. GBP anwachsen, während im geänderten Umstrukturierungsplan [22-26] Mrd. GBP bzw. [38-41] Mrd. GBP vorgesehen waren. Ferner werden ursprünglich für 2009 vorgesehene neue Darlehen von BankCo im Umfang von [600-900] Mio. GBP durch geringerwertige Althypotheken (16) ersetzt. Aus dem durchschnittlichen LTV der laufenden Hypothekendarlehen ([66-69 %]) und der neuen Darlehen 2009 ([58-61 %]) ergibt sich ein gewichteter durchschnittlicher LTV für BankCo von [62-67 %]. Schaubild A zeigt die Anfangsbilanzen von BankCo und AssetCo nach der Aufspaltung und Tabelle 2 enthält die wichtigsten finanziellen Indikatoren für BankCo.

(28)

BankCo zahlt nach der Aufspaltung auch angepasste Gebühren für die weiterlaufenden Garantien für Privat- und Großkundeneinlagen (siehe Abschnitt 2.3).

Tabelle 2

Wichtigste finanzielle Indikatoren für BankCo nach der Aufspaltung (Basisszenario)

(Mrd. GBP)

 

2009

2010

2011

2012

2013

Gesamtbilanzsumme

[21-24]

[23-25]

[27-30]

[28-31]

[31-34]

Nettozinserträge

k. A.

[0-0,7]

[0-0,7]

[0-0,7]

[0-0,7]

Neuausleihungen (Bruttowert)

k.A.

[6-9]

[6-8]

[6-8]

[6-8]

Hypothekenbestand

[7-11]

[13-20]

[19-25]

[22-26]

[23-28]

Privatkundeneinlagen

19,3

[18-21]

[19-22]

[22-25]

[24-27]

Großkundeneinlagen

[1-3]

[1-7]

[3-10]

[3-8]

[2-8]

(29)

Ferner machte das Vereinigte Königreich folgende Zusagen:

i)

BankCo und AssetCo werden baldmöglichst, spätestens jedoch Ende 2010, betrieblich vollständig voneinander getrennt;

ii)

BankCo begrenzt die Vergabe neuer Darlehen im Jahr 2009 auf max. 4 Mrd. GBP, 2010 auf max. 9 Mrd. GBP und 2011 auf max. 8 Mrd. GBP; sollte die vorübergehende staatliche Beteiligung („Temporary Public Ownership“) an BankCo über 2011 hinaus andauern, gilt die Obergrenze für Neudarlehen von 8 Mrd. GBP für 2011 weiter bis zum 31. Dezember 2013, längstens jedoch bis zum Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung.

iii)

BankCo begrenzt die Privatkundeneinlagen im Vereinigten Königreich, Irland und Guernsey bis zum 31. Dezember 2011 auf max. 20 Mrd. GBP; sollte die vorübergehende staatliche Beteiligung an BankCo 2012 und 2013 andauern, gilt für 2012 eine Obergrenze von 23 Mrd. GBP und für 2013 eine Obergrenze von 26 Mrd. GBP;

iv)

BankCo wird bis zum 31. Dezember 2011, längstens jedoch bis zum Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung, in den von Moneyfacts erstellten Tabellen für festverzinsliche Hypotheken mit einer Laufzeit von zwei, drei oder fünf Jahren und variabel verzinsliche Hypotheken nicht auf einem der ersten drei Plätze stehen (ausgenommen Hypotheken mit einem LTV von über 80 % und Produkte für Erstkäufer);

v)

das Vereinigte Königreich wird seine Mehrheitsbeteiligung an BankCo aufgeben […]. In diesem Zusammenhang gilt die vorübergehende staatliche Beteiligung als beendet, wenn das Vereinigte Königreich mindestens 50 % + 1 der Anteile an BankCo an eine nichtstaatliche und nicht vom Staat kontrollierte Einheit (oder Einheiten) verkauft hat und nicht mehr die Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (17) über BankCo ausübt;

vi)

BankCo wird […] öffentlich bekanntgeben, dass die Garantie des Vereinigten Königreichs für Privatkundeneinlagen spätestens am […] aufgehoben wird und dass die Garantievereinbarungen für Großkundeneinlagen in Bezug auf BankCo vom Vereinigten Königreich spätestens am 31. Dezember 2010 aufgehoben werden;

vii)

bestehende nachgeordnete Schuldtitel verbleiben bei AssetCo, und bis AssetCo […], wird AssetCo darauf keine Kapitalrückzahlungen oder Zinszahlungen leisten, sofern das vertraglich zulässig ist;

viii)

BankCo während der vorübergehenden staatlichen Beteiligung, und AssetCo […], werden keine Anteile an anderen Unternehmen erwerben und nicht mit den staatlichen Garantien und der vorübergehenden staatlichen Beteiligung werben;

ix)

AssetCo nimmt keine neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf, abgesehen von Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Betriebs von BankCo bis zur vollständigen betrieblichen Trennung von BankCo erforderlich sind, […].

2.3   IN DIESER ENTSCHEIDUNG GEWÜRDIGTE STAATLICHE MASSNAHMEN

(30)

NR wurde durch verschiedene Unterstützungsmaßnahmen gefördert (18):

i)

Liquiditätsfazilität der BoE, die später durch Novation auf das HMT übertragen wurde (nachstehend „BoE/HMT-Liquiditätsfazilität“);

ii)

Staatsgarantie für die nicht unter die Ausgleichsregelung des Vereinigten Königreichs für finanzielle Stabilität („Financial Stability Compensation Scheme“, nachstehend „FSCS“) fallenden Privatkundeneinlagen von NR;

iii)

Staatsgarantie für die Großkundeneinlagen von NR.

 

Für NR:

iv)

rückwirkende Anwendung einer geringeren Gebühr für die BoE/HMT-Liquiditätsfazilität ab dem 1. April 2008 und anschließende Erstattung von 156,4 Mio. GBP an NR nach der endgültigen Entscheidung der Kommission (19);

v)

Zusage des HMT gegenüber der FSA, dass NR (bzw. ihre Nachfolger) die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen erfüllen werde(n) (20).

 

Für BankCo:

vi)

Weiterführung der Garantien für Privat- und Großkundeneinlagen (d. h. der unter Erwägungsgrund 30 Ziffern ii und iii aufgeführten Maßnahmen) für BankCo nach der Aufspaltung bis in das Jahr 2010 hinein zu geänderten Konditionen (21);

vii)

die Kapitalzuführung für BankCo im Umfang von 1,4 Mrd. GBP nach der Aufspaltung, in Form von Stammaktien (22);

viii)

die Liquiditätsfazilität im Umfang von 1,5 Mrd. GBP.

 

Für AssetCo:

ix)

Weiterführung der Garantie für Großkundeneinlagen (d. h. der Maßnahme iii) nach der Aufspaltung […] (23);

x)

Weiterführung und Aufstockung der BoE/HMT-Liquiditätsfazilität (d. h. der Maßnahme i) um bis zu 10 Mrd. GBP auf 23 Mrd. GBP (24);

xi)

Kapitalzuführung für AssetCo im Umfang von bis zu 1,6 Mrd. GBP in Form einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungskapital (25);

xii)

Betriebsmittelfazilität im Umfang von 2,5 Mrd. GBP (26).

(31)

Bezüglich der Maßnahmen i-ii stellt die Kommission fest, dass eine Würdigung durch die Kommission bereits im Rahmen der vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Sache erfolgt ist und die Maßnahmen als Rettungsbeihilfen eingestuft wurden (27). Über die Rettungsmaßnahmen hinaus hat das Vereinigte Königreich mit den Maßnahmen iv-xii weitere Maßnahmen bei der Kommission angemeldet, die der Durchführung der Umstrukturierung von NR dienen sollen.

(32)

Die Rettungsbeihilfen (Maßnahmen i-iii) werden nach der Aufspaltung fortgeführt. Bei den Begünstigten wird es sich jedoch dann um die Nachfolger von NR handeln, und die Konditionen für die Beihilfen werden sich ändern.

(33)

Was die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von NR angeht (Maßnahmen iv und v), wird die Gebühr, die NR für die BoE/HMT-Liquiditätsfazilität entrichtet hat, rückwirkend gesenkt. Entsprechend werden NR rückwirkend für die BoE/HMT-Liquiditätsfazilität entrichtete Gebühren in Höhe von 156,4 Mio. GBP erstattet. Die Erstattung ergibt sich aus der vom Vereinigten Königreich im April 2008 vorgenommenen Gebührenänderung. Ferner hat das HMT der FSA gegenüber die Zusage gegeben, NR werde die Mindestkapitalanforderungen erfüllen, und es NR auf diese Weise ermöglicht, sie weiterhin nicht zu erfüllen.

(34)

Die auf BankCo ausgerichteten Umstrukturierungsmaßnahmen (Maßnahmen vi-viii) umfassen u. a. die Weiterführung der Garantien für Privat- und Großkundeneinlagen […]. Die Gebühren und der Tenor dieser Garantien werden gegenüber den genehmigten Rettungsmaßnahmen jedoch geändert. Für die Garantie für nicht unter die FSCS des Vereinigten Königreichs fallende Privatkundeneinlagen wird BankCo eine Pauschalgebühr in Höhe von [15-70] Basispunkten entrichten. Für die Garantie für Großkundeneinlagen wird BankCo eine Gebühr zahlen, die sich nach der Kreditgarantieregelung des Vereinigten Königreichs („Credit Guarantee Scheme“, nachstehend „CGS“) richtet (28). Darüber hinaus erfolgt nach der Aufspaltung eine Rekapitalisierung von BankCo im Umfang von 1,2 Mrd. GBP in Form von Stammaktien, und das Institut erhält eine Liquiditätsfazilität im Umfang von 2,5 Mrd. GBP. Auf den nicht in Anspruch genommenen Betrag der Liquiditätsfazilität ist eine monatliche Bereitstellungsgebühr in Höhe von [80-150] Basispunkten zu entrichten. Macht BankCo von der Fazilität Gebrauch, fallen eine einmalige Gebühr für die Inanspruchnahme in Höhe von [120-240] Basispunkten für jeglichen in Anspruch genommenen Betrag sowie Zinsen in Höhe des 1-Monats-LIBOR + [200-600] Basispunkte auf den in Anspruch genommenen Gesamtbetrag an.

(35)

Für AssetCo wird die Garantie für Großkundeneinlagen bis […] weitergeführt (Maßnahme ix). Änderungen an der Gebühr, die AssetCo für die Garantie zu entrichten hat, sind nicht vorgesehen. AssetCo erhält eine Aufstockung der BoE/HMT-Liquiditätsfazilität (Maßnahme x) um bis zu 10 Mrd. GBP (der Gesamtbetrag der Fazilität beläuft sich dann auf 23 Mrd. GBP) und geänderte Konditionen für die Fazilität (LIBOR + [10-60] Basispunkte statt BoE-Zinssatz + 150 Basispunkte + Fazilitätsgebühr von 10 Basispunkten). Ferner erhält AssetCo eine Betriebsmittelfazilität im Umfang von 2,5 Mrd. GBP (Maßnahme xii), wofür Zinsen in Höhe des 1-Monats-LIBOR + [10-60] Basispunkte zu entrichten sind, und potenziell eine Kapitalzuführung im Umfang von bis zu 1,6 Mrd. GBP in Form einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungskapital (Maßnahme xii).

(36)

Da die Umstrukturierungsbeihilfe für NR sich zusammensetzen aus der Weiterführung von Maßnahmen und der Einführung neuer Maßnahmen, werden sie in dieser Entscheidung gemeinsam gewürdigt. Tabelle 3 enthält die weitergeführten und die neuen Maßnahmen.

Tabelle 3

Überblick über die Unterstützungsmaßnahmen für NR, BankCo und AssetCo

Nr

Art der Maßnahme

Betrag

Vergütung

Rettungsmaßnahme

i

Bank of England/HMT - Liquiditätsfazilität

25 Mrd. GBP

BoE - Satz + 150 Basispunkte + Fazilitätsgebühr von 10 Basispunkten

ii

Garantie für Privatkundeneinlagen bei NR , die nicht unter die FSCS fallen

max. 20 Mrd. GBP (29)

[15-70] Basispunkte auf Gesamtbetrag Einlagen

iii

Garantie für Großkundeneinlagen bei NR

etwa 10 Mrd. GBP

monatl Gebühr [0,5-3] Mio . £

Umstrukturierungsmaßnahme

Northern Rock

iv

Anwendung einer geringeren Gebühr für BoE /HMT -Liquiditätsfazilität Rückwirkende Erstattung NR

156,4 Mio. GBP

k. A.

v

Zusage des HMT gegenüber der FSA , NR werde die Mindestkapitalanforderungen erfüllen

k. A.

k. A.

BankCo

vi

Weiterführung der Garantie für Privatkundeneinlagen

max. 20 Mrd. GBP (29)

Pauschalgebühr [15-70] Basispunkte

 

Weiterführung der Garantie für Großkundeneinlagen

1,6 Mrd. GBP

gemäß CGS

vii

Kapitalzuführung für BankCo nach Aufspaltung

1,4 Mrd. GBP

Stammaktien

viii

Liquiditätsfazilität für BankCo

1,5 Mrd. GBP

monatl Bereitstellungsgebühr von [80-150] Basispunkten zuzügl einmaliger Gebühr für Inanspruchnahme von [120-240] Basispunkte für jeglichen in Anspruch genommenen Betrag zuzügl Zinsen in Höhe des 1-Monats-LIBOR + [200-600] Basispunkte auf den in in Anspruch genommenen Gesamtbetrag balance

AssetCo

ix

Weiterführung der Garantie für Großkundeneinlagen

etwa 8,3 Mrd. GBP

monatl Gebühr von [0,5-3] Mio £

x

Weiterführung und Erhöhung der BoE/HMT - Liquiditätsfazilität

insges. 23 Mrd. GBP

1-Monats-LIBOR + [10-60] Basispunkte

xi

Kapitalzuführung für AssetCo im Krisenszenario (Schulden - Swap)

1,6 Mrd. GBP

Stammaktien

xii

Betriebsmittelfazilität für AssetCo

2,5 Mrd. GBP

2,5 Mrd. GBP

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(37)

Die Kommission leitete in dieser Sache am 2. April 2008 das förmliche Prüfverfahren für den ursprünglichen Umstrukturierungsplan ein. Dieser ursprüngliche Plan wurde vom Vereinigten Königreich anschließend wesentlich geändert. Folglich war es für die Kommission erforderlich, das Verfahren auf den geänderten Umstrukturierungsplan auszudehnen. Die in der Eröffnungsentscheidung zum Ausdruck gebrachten Bedenken bezogen sich fast ausschließlich auf dem ursprünglichen Plan eigene Elemente. In Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung werden daher nur jene in der Eröffnungsentscheidung geäußerten Bedenken behandelt, die auch für die Würdigung des geänderten Umstrukturierungsplans noch relevant sind.

3.1   ENTSCHEIDUNG ZUR ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(38)

In Erwägungsgrund 91 der Eröffnungsentscheidung legt die Kommission dar, dass das Schreiben an die FSA, in dem das HMT seine Absicht bestätigt, dafür Sorge zu tragen, dass NR die Mindestkapitalanforderungen erfüllen wird, eine staatliche Beihilfe darstellen könnte.

(39)

Gemäß Erwägungsgrund 94 der Eröffnungsentscheidung könnte es sich bei der geplanten rückwirkenden Erstattung der durch das Vereinigte Königreich im Zeitraum vom 17. März 2008 bis zur endgültigen Entscheidung zu viel erhobenen Gebühren um eine zusätzliche Umstrukturierungsbeihilfe handeln.

(40)

In Erwägungsgrund 96 der Eröffnungsentscheidung wurden Zweifel daran geäußert, dass zur Quantifizierung der Beihilfe Orientierungsgrößen wie die Preise, die NR für Credit Default Swaps zahlen muss, oder der Zinssatz für Kreditfazilitäten, die NR nach dem 17. September 2007 von Privatbanken angeboten wurden, herangezogen werden können, da darin die Rettung der Bank durch den Staat bereits berücksichtigt ist.

3.2   AUSDEHNUNGSENTSCHEIDUNG

(41)

Die Kommission legte in den Erwägungsgründen 47 und 48 der Ausdehnungsentscheidung dar, dass die Aufspaltung mit einer Entlastungsmaßnahme vergleichbar sein könnte, die in den Anwendungsbereich der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (30) (nachstehend „Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva“) fällt. Sie forderte das Vereinigte Königreich daher zur Vorlage diesbezüglicher Informationen auf.

(42)

In Erwägungsgrund 58 der Ausdehnungsentscheidung nahm die Kommission positiv zur Kenntnis, dass BankCo durch die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen eine rentable Bank zu werden scheint und das Risiko von Liquiditätsengpässen, wie sie bei NR aufgetreten sind, nicht besteht. Gleichzeitig stellte sie jedoch fest, dass kein Geschäftsplan vorgelegt wurde, der die mittel- und langfristige Entwicklung von BankCo zu einem rentablen Institut aufzeigt, und dass die Rentabilität von BankCo somit nicht nachgewiesen werden konnte.

(43)

In den Erwägungsgründen 59 und 58 der Ausdehnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die für BankCo vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen in Art und Umfang derart gestaltet sind, dass BankCo von allen in der Vergangenheit von NR gewährten risikoreichen Darlehen und auch von der Pflicht zur Rückzahlung des staatlichen Darlehens befreit würde und gleichzeitig hochwertige Vermögenswerte und beträchtliche Barmittel auf das Institut übertragen würden. Ferner nahm die Kommission zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich sich bereit erklärt, die Verluste von AssetCo, für deren Hypothekenbestand statt dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Buchwert angesetzt wird, in voller Höhe zu tragen. Die Kommission äußerte daher starke Zweifel daran, dass die Beihilfe auf ein Minimum begrenzt ist.

(44)

In Erwägungsgrund 60 der Ausdehnungsentscheidung gab die Kommission ihren Zweifeln daran Ausdruck, dass der Eigenbeitrag von NR ausreicht, da einige Maßnahmen aus dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan, die als Eigenbeitrag eingestuft werden konnten, im geänderten Umstrukturierungsplan nicht mehr vorkommen, so vor allem das Programm zur Förderung von Hypothekentilgungen und die Begrenzung der Neuvergabe von Darlehen.

(45)

In Erwägungsgrund 62 der Ausdehnungsentscheidung warf die Kommission die Frage auf, ob die BankCo nach der Aufspaltung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel es dem Institut ermöglichen würden, Wettbewerber vom Markt für Hypothekendarlehen zu verdrängen, so dass es zu negativen Spillovers käme.

(46)

Hinsichtlich der Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung äußerte die Kommission in den Erwägungsgründen 63 bis 66 der Ausdehnungsentscheidung starke Zweifel daran, dass die zu diesem Zweck vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen. Erstens stellte die Kommission fest, dass BankCo nach der Aufspaltung von NR als sehr starke und wettbewerbsfähige Bank dasteht, die von den in der Vergangenheit von NR gewährten risikoreichen Darlehen befreit ist. Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, dass die Wettbewerbsverfälschung durch die geringe Bilanzsumme von BankCo ausgeglichen würde.

(47)

Ferner stellte die Kommission fest, es sei angesichts der NR gewährten hohen Unterstützungsbeträge ungewiss, ob Maßnahmen in ausreichendem Umfang zur Vermeidung einer übermäßigen Wettbewerbsverfälschung durchgeführt werden könnten, ohne die Rentabilität von NR zu gefährden. Auch merkte die Kommission an, dass einige der Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung geändert oder aufgegeben wurden.

4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(48)

Bei der Kommission sind nach Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung und der Ausdehnungsentscheidung Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen.

(49)

Die Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung kamen von Unite the Union, Building Societies Association (nachstehend „BSA“), SRM Global Master Fund LP, Alliance & Leicester Building Society, British Banking Association, Jim Cousins (Mitglied des britischen Parlaments), Doug Henderson (Mitglied des britischen Parlaments) und den Behörden von Newcastle. Die Stellungnahmen betreffen nicht den geänderten Umstrukturierungsplan, der Gegenstand der Ausdehnungsentscheidung war, könnten jedoch im umfassenderen Kontext dieser Wettbewerbssache von Bedeutung sein und werden, sofern sie allgemeiner Art sind, in Abschnitt 4.1 dieser Entscheidung behandelt.

(50)

Zur Ausdehnungsentscheidung gingen Stellungnahmen ein von Leeds Building Society, BSA und einem britischen Bürger.

4.1   ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG

(51)

Die Stellungnahmen von Beteiligten zur Eröffnungsentscheidung betrafen in erster Linie die Wettbewerbsverfälschungen, die durch die Garantien für die Privat- und Großkundeneinlagen von NR entstehen. Die Erhöhung der Privatkundeneinlagen bei NR in den ersten Monaten des Jahres 2008 wurde besonders kritisch gesehen, da NR, wie Beteiligte angaben, hohe Sparzinsen bot und dabei durch eine Staatsgarantie abgesichert war, was einen Wettbewerbsnachteil für die Wettbewerber von NR bedeute. Die Beteiligten merkten an, der Wettbewerbsrahmen scheine einige ihrer Bedenken zu mildern. Andere Stellungnahmen betrafen die Bedeutung von NR als großem Arbeitgeber im Nordosten Englands und die Entschädigung, die Aktionäre von NR aufgrund der Verstaatlichung der Bank durch das Vereinigte Königreich erhalten sollten.

4.2   AUSDEHNUNGSENTSCHEIDUNG

(52)

Leeds Building Society brachte in ihrer Stellungnahme Bedenken im Hinblick auf die potenziellen Wettbewerbsverfälschungen durch NR zum Ausdruck und betonte, der Eigenbeitrag von NR sei ihrer Ansicht nach unzureichend und der eingeführte Wettbewerbsrahmen verhindere Wettbewerbsverfälschungen durch NR nur in begrenztem Maße. Die geringe Bilanzsumme von BankCo nach der Aufspaltung werde Wettbewerbsverfälschungen nicht ausgleichen, da BankCo nicht die Verluste aus risikoreichen Darlehen, die NR in der Vergangenheit gewährt habe, auffangen müsse und Vorteile aufgrund der Bilanz von AssetCo genießen werde.

(53)

BSA schrieb in einer ausführlichen Stellungnahme, dass BankCo nach der Aufspaltung mit einem begrenzten Bestand an notleidenden Krediten und umfangreichen Mitteln zur Vergabe neuer Darlehen eine starke Stellung im britischen Markt einnehmen und daher mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit mittel- und langfristig eine rentable Bank sein wird. Die Gesellschaft wies auf den Unterschied zwischen Bausparkassen und Banken hin (Beschränkungen hinsichtlich der Mittel und der Darlehensvergabe, denen Bausparkassen unterliegen, nicht aber Banken). Ferner dürfte der Wettbewerbsrahmen nach Auffassung von BSA keine ausreichende Wirkung entfalten, um Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern. BSA unterbreitete Vorschläge für Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung:

i)

BankCo sollte für den Schutz, der sich für das Institut aus der Gründung von AssetCo ergeben hat, eine Vergütung zahlen; alternativ sollte der Hypothekenbestand von BankCo bei Aufspaltung hinsichtlich seiner Merkmale dem Hypothekenbestand eines durchschnittlichen Wettbewerbers ähneln;

ii)

die staatlichen Garantien für Privat- und Großkundeneinlagen sollten baldmöglichst aufgehoben werden; alternativ sollte BankCo einen Preis zahlen, der dem Preis entspricht, der für anderen Banken gilt, die das CGS des Staates nutzen;

iii)

sind die Maßnahmen i und ii nicht durchführbar, könnten unmittelbarere Kontrollen der Geschäftstätigkeit von BankCo erforderlich sein;

iv)

BankCo sollte einen wesentlichen Teil der Neudarlehen in Segmenten des Hypothekenmarktes vergeben, in denen der Privatsektor gegenwärtig keine Kredite vergibt (beispielsweise Darlehen mit hohen LTV, Darlehen an Erstkäufer);

v)

in Bereichen des Hypothekenmarkts, in denen BankCo mit Kreditgebern aus dem Privatsektor im Wettbewerb steht, sollte die preisliche Wettbewerbsfähigkeit des Instituts begrenzt werden, etwa indem BankCo nicht in den von Moneyfacts erstellten Tabellen der günstigsten Hypothekendarlehen erscheinen und damit zu den fünf besten Anbietern gehören darf;

vi)

bis zur Aufhebung der Garantie für Privatkundeneinlagen sollte BankCo nicht in den von Moneyfacts erstellten Tabellen der günstigsten Sparkonten als einer der fünf besten Anbieter erscheinen dürfen.

(54)

Die Stellungnahme des britischen Bürgers schließlich betraf die Zinszahlungen für nachgeordnete, von NR begebene Schuldtitel und die Folgen einer Aussetzung dieser Zahlungen für Personen, die diese Titel halten.

5.   STELLUNGNAHMEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(55)

Die in der vorliegenden Entscheidung beschriebenen Stellungnahmen von Beteiligten zur Eröffnungsentscheidung betreffen ausschließlich Fragen, die für die beihilferechtliche Würdigung des geänderten Umstrukturierungsplans relevant sein können. Die in Abschnitt 5.1 dargelegten Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs betreffen daher ebenfalls nur diese Fragen.

5.1   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DEN IN DER ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG GEÄUSSERTEN BEDENKEN

(56)

Auf die in Erwägungsgrund 91 der Eröffnungsentscheidung ausgedrückten Bedenken erwiderte das Vereinigte Königreich, dass […]. Die Maßnahme kann daher nicht als Beihilfe angesehen werden. Selbst andernfalls könnte sie nicht als unbegrenzt bezeichnet werden.

(57)

Was Erwägungsgrund 94 der Eröffnungsentscheidung angeht, bestreitet das Vereinigte Königreich nicht, dass die Rückdatierung der neuen Vereinbarungen über die Darlehenszinsen und -gebühren auf den 1. April 2008 — nach staatlicher Genehmigung — eine weitere Umstrukturierungsbeihilfe darstellen wird. Die Behörden des Landes machen jedoch geltend, es handle sich um das erforderliche Minimum, damit NR weiterhin die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen erfüllt.

(58)

Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 96 der Eröffnungsentscheidung zum Ausdruck gebrachten Bedenken ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, es wäre weit hergeholt, wenn der volle Wert der staatlichen Fazilitäten und der von den staatlichen Garantien abgedeckten Beträge als Höhe der Beihilfe erachtet würde. NR sei weiterhin Eigentümer erstklassiger Vermögenswerte und die dem Staat bei Gewährung der Fazilität und der Garantien gegebene hochwertige Sicherheit sei zu berücksichtigen. Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, die naheliegendste Methode zur Quantifizierung der Maßnahmen sei die Heranziehung von Orientierungsgrößen wie vorgelegte Finanzierungsangebote, Preise für Credit Default Swaps und Spreads für nachrangige Schuldtitel. Allenfalls könne der Beihilfebetrag anhand des offiziellen Referenzsatzes der Kommission, der am 1. Juli 2008 in Kraft trat, errechnet werden.

5.2   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DEN IN DER AUSDEHNUNGSENTSCHEIDUNG GEÄUSSERTEN BEDENKEN

(59)

Was die Anwendbarkeit der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft auf die Aufspaltung angeht, lehnt das Vereinigte Königreich die Analyse der Kommission aus mehreren Gründen ab. Erstens sei NR zu 100 % Staatseigentum, so dass das Vereinigte Königreich in diesem Fall nicht, wie in anderen Fällen geschehen, die Verluste aus wertgeminderten Vermögenswerten einer privaten Bank durch Ankauf oder Erteilung einer Garantie erwerben könne, da der Staat bereits ihr Eigentümer sei. Zweitens vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass die Mitteilung in erster Linie für Fälle ausgearbeitet wurde, in denen die Höhe des Risikos einer Bank aus komplexen und undurchsichtigen wertgeminderten Vermögenswerten sehr ungewiss ist. Die Hypothekenprodukte, hypothekarisch besicherten Wertpapiere und kurzfristig verwertbaren Vermögenswerte (sog. „Treasury assets“) von NR sind dem Vereinigten Königreich zufolge nicht dieser Kategorie zuzuordnen. Ferner argumentiert das Vereinigte Königreich, die Mitteilung konzentriere sich auf den Grundsatz der Lastenverteilung und weise der Bank einen Teil des Erstverlusts zu. In der vorliegenden Sache sei dies nicht möglich, da der Staat bereits vor der Aufspaltung Eigentümer aller Vermögenswerte sei.

(60)

Das Vereinigte Königreich schreibt in seiner Stellungnahme, es habe der Kommission bereits in dem am 10. Juni 2009 (31) vorgelegten Geschäftsplan Angaben übermittelt, die die Rentabilität von BankCo nachweisen. In dem Geschäftsplan wurde die Rentabilität von BankCo einem Stress-Test für den Rezessionsfall unterzogen (Arbeitslosigkeit steigt 2011 auf 3,6 Mio. und Hauspreise sinken auf 50 % des Höchststands). Der Stress-Test weise die Rentabilität von BankCo auch im Falle einer schweren Rezession nach.

(61)

Die Bedenken der Kommission, die Beihilfe könnte über das erforderliche Minimum hinausgehen, teilt das Vereinigte Königreich nicht, sondern es bestreitet, dass durch den geänderten Umstrukturierungsplan eine extrem wettbewerbsfähige neue Bank entsteht. Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass Kapitalstruktur und Mittelausstattung von BankCo sorgfältig so gestaltet wurden, dass das Institut auch in einem Krisenszenario rentabel bleibt.

(62)

Ferner bestreitet das Vereinigte Königreich, dass der Staat sich bereit erkläre, die Verluste von AssetCo in voller Höhe zu finanzieren und zu tragen. Das Vereinigte Königreich betont, der Staat habe keine Garantie für die Vermögenswerte von AssetCo übernommen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch mitgeteilt, dass […], weitere Unterstützung erforderlich sein könnte […].

(63)

Was den Eigenbeitrag von NR im Zusammenhang mit der Umstrukturierung angeht, seien die Begrenzung der Neuvergabe von Darlehen und das Programm zur Förderung von Hypothekentilgungen im ursprünglichen Umstrukturierungsplan als Ausgleichsmaßnahmen und nicht als Eigenbeitrag vorgesehen gewesen. Angesichts der Kapazitätsengpässe auf dem britischen Hypothekenmarkt aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise sei die von BankCo beabsichtigte Steigerung der Neuvergabe von Hypothekendarlehen begrenzt und wirke sich nicht nachteilig auf die Wettbewerber aus. Das Programm zur Förderung von Hypothekentilgungen habe die Kreditklemme auf dem britischen Hypothekenmarkt verschärft (40 % des Rückgangs bei der Vergabe neuer Darlehen seien darauf zurückzuführen). Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat NR durch den Verkauf ihres „Home Equity Release Mortgage“-Portfolios für etwa 2,2 Mrd. GBP, die selbst getragenen Umstrukturierungsverluste und […] einen Eigenbeitrag erbracht.

(64)

Das Vereinigte Königreich vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass die für BankCo vorgesehene erhöhte Vergabe von Neudarlehen angesichts der Kapazitätsengpässe auf dem Hypothekenmarkt kaum Auswirkungen auf diesen Markt oder die Wettbewerber von BankCo haben dürfte. Die Erhöhung der Vergabekapazität von BankCo werde die Kapazitätsengpässe etwas mildern, doch werde ausreichend Nachfrage für andere Anbieter verbleiben. Ferner hält das Vereinigte Königreich es für unwahrscheinlich, dass BankCo die Vergabe von Neudarlehen nach der Aufspaltung und dem Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung rasch steigern könnte, denn das Institut müsste sich zuvor die zur Finanzierung von Neudarlehen erforderlichen Mittel beschaffen. Schließlich weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass BankCo keinen vorrangigen Zugang zu dem bei AssetCo verbleibenden Kundenstamm hat.

(65)

Hinsichtlich der Beihilfenhöhe lehnt das Vereinigte Königreich den Vorschlag der Kommission ab, zur Bestimmung den Marktwert der Vermögenswerte von AssetCo von deren Buchwert abzuziehen. Durch eine solche Vorgehensweise würde die Höhe der BankCo gewährten Beihilfe zugunsten von BankCo nach Auffassung des Vereinigten Königreichs zu hoch eingeschätzt. Es sei zu unterscheiden zwischen Beihilfemaßnahmen, die BankCo, und Beihilfemaßnahmenn, die AssetCo gewährt wurden, da Maßnahmen für AssetCo nicht zwangsläufig BankCo zugute kämen. Die Höhe der Beihilfe für BankCo solle den Wettbewerbsdruck widerspiegeln, den BankCo auf die Wettbewerber ausübe, was bei der von der Kommission vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht der Fall sei.

(66)

Was AssetCo angeht, liege der von der Kommission vorgeschlagenen Vorgehensweise die Annahme zugrunde, das Vereinigte Königreich werde für die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert der Vermögenswerte aufkommen. Das sei nicht richtig, da die Garantie des Vereinigten Königreichs die Differenz zwischen dem letztendlichen Wert der Vermögenswerte von AssetCo und dem Buchwert der Verbindlichkeiten des Instituts abdeckte (d. h., können aus den Vermögenswerten nicht alle Verbindlichkeiten gedeckt werden, übernimmt das Vereinigte Königreich die Differenz).

(67)

Dem Vereinigten Königreich zufolge ergibt sich die Höhe der Beihilfe für BankCo durch Addition des Buchwerts aller unmittelbaren Kapitalzuführungen, des Werts aller laufenden Garantien unter Berücksichtigung der dafür gezahlten Gebühren, des Werts des Nutzens für BankCo aus dem erstklassigen Hypothekenbestand und des Wertzuwachses für BankCo aus der Übernahme der Privatkundeneinlagen von NR.

(68)

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs entspricht die Höhe der Beihilfe für AssetCo der Differenz zwischen dem Gesamtwert der NR gewährten Beihilfe und der BankCo über AssetCo gewährten Beihilfe.

5.3   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG

(69)

Zu den Bedenken von Beteiligten hinsichtlich der Aufstockung der Privatkundeneinlagen hat das Vereinigte Königreich folgendermaßen Stellung genommen.

(70)

Dem Vereinigten Königreich zufolge berücksichtigen die Beteiligten in ihren Stellungnahmen zur Preisgestaltung bei Sparprodukten nicht, wie gering die Privatkundeneinlagen von NR nach dem Bank-Run vom September 2007 waren. Zur Stabilisierung der Bilanzsumme von NR sollte der Bank gestattet werden, die Privatkundeneinlagen wieder aufzustocken. Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass ihr Marktanteil auf dem britischen Markt für Privatkundeneinlagen nicht über 1,5 % liegen dürfe. Die Begrenzung werde eine zu aggressive Preispolitik von NR verhindern und gleichzeitig die Auswirkung, die NR auf den Markt für Sparprodukte haben wird, begrenzen. Ferner weist das Vereinigte Königreich darauf hin, NR habe bei Sparprodukten für Privatkunden keine aggressive Preispolitik verfolgt, was daran zu erkennen sei, dass NR seit Einführung des Wettbewerbsrahmens in den von Moneyfacts erstellten Tabellen für die günstigsten Sparprodukte nicht auf einem der ersten drei Plätze geführt wurde.

(71)

Ferner argumentiert das Vereinigte Königreich, weitere Einschränkungen bei der Preisgestaltung von Sparprodukten würden dazu führen, dass die Bank sich die zur geplanten Erhöhung der Vergabe von Neudarlehen erforderlichen Mittel nicht beschaffen kann. Auch wäre die Fähigkeit von NR, ihre Verpflichtungen im Rahmen der vorübergehenden staatlichen Beteiligung zu erfüllen, gefährdet, und NR könne nicht mehr auf Ereignisse mit negativen Folgen für ihre Finanzierungslage reagieren.

(72)

Hinsichtlich des seit dem 31. März 2008 geltenden Wettbewerbsrahmens ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, die darin enthaltenen Verhaltensmaßregeln schränkten das Wettbewerbsverhalten von NR auf den britischen Märkten ausreichend ein.

5.4   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSDEHNUNGSENTSCHEIDUNG

(73)

Aufgrund der von der Kommission in der Ausdehnungsentscheidung zum Ausdruck gebrachten Bedenken und der Stellungnahmen von Beteiligten hat das Vereinigte Königreich den geänderten Umstrukturierungsplan geändert. Diese Änderungen wurden in Abschnitt 2.2 der vorliegenden Entscheidung (Erwägungsgründe 27, 28 und 29) näher beschrieben.

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

6.1   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(74)

Die Kommission muss prüfen, ob die Maßnahmen, die mit dem geänderten Umstrukturierungsplan eingeführt oder geändert wurden, eine staatliche Beihilfe darstellen. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(75)

Bezüglich der Maßnahmen, die von der Kommission in ihren beiden früheren Entscheidungen in dieser Sache bereits als Rettungsbeihilfe genehmigt wurden (die in Erwägungsgrund 30 genannten Maßnahmen i), ii) und iii), d. h. die Garantien für die Privatkunden- und für die Großkundeneinlagen sowie die BoE/HMT-Liquiditätsfazilität), ist die Kommission bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von NR darstellen. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass BankCo die Regelungen in Anspruch nehmen können soll, die das Vereinigte Königreich während der Finanzkrise für Banken eingeführt hat und die bereits von der Kommission genehmigt wurden, sofern diese Regelungen nach der Aufspaltung noch gelten (32).

(76)

Die Maßnahmen, die in dieser Entscheidung geprüft werden müssen, um festzustellen, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen, wurden bereits in Erwägungsgrund 30 dieser Entscheidung beschrieben. Die Maßnahmen iv und v beziehen sich auf NR, die Maßnahmen vi, vii und viii auf BankCo und die Maßnahmen ix bis xii auf AssetCo.

(77)

Alle diese Maßnahmen werden aus staatlichen Mitteln finanziert, da es sich um staatliche Darlehen sowie um vom Staat finanzierte Zuschüsse und Garantien handelt (33).

(78)

Die Kommission muss ferner prüfen, ob die Maßnahmen dem oder den Beihilfeempfänger(n) einen selektiven Vorteil verschaffen. Die in Rede stehenden Maßnahmen sind selektiv, da sie ausschließlich NR, BankCo und AssetCo zugute kommen.

(79)

Die Maßnahmen verschaffen NR bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bis zur Aufspaltung und dann ihren Nachfolgern BankCo und AssetCo einen Vorteil.

(80)

NR wird nach Genehmigung der Maßnahme iv durch die Kommission von der rückwirkenden Anwendung niedrigerer Gebühren für die BoE/HMT-Liquiditätsfazilität und von der anschließenden Rückzahlung von 156,4 Mio. GBP an NR profitieren. Dies verschafft NR einen Vorteil, da diese Gebühren unter dem Marktpreis liegen.

(81)

Auch die Zusage des HMT gegenüber der FSA, NR werde die Mindestkapitalanforderungen erfüllen (Maßnahme v), stellt einen Vorteil für NR dar, da die FSA aus diesem Grund (1) nicht die Rekapitalisierung von NR nach der Verstaatlichung forderte, (2) NR erlaubte, im Juni 2008 Tier-2-Kapital in ihr Eigenkapital einzubeziehen, und (3) anschließend NR erlaubte, die Eigenkapitalanforderungen von Juli 2009 bis zur Aufspaltung zu unterschreiten.

(82)

Bezüglich der Maßnahmen zugunsten von BankCo ist die Kommission hinsichtlich der Garantie für die Privatkundeneinlagen (Maßnahme vi) bereits bei Genehmigung dieser Garantie als Rettungsbeihilfe für NR zu dem Ergebnis gelangt, dass die Garantie dem Begünstigten, in diesem Falle also BankCo, einen Vorteil verschafft. Obgleich die Garantie […] aufgehoben wird, bleibt dieser Vorteil für BankCo bis zur Aufhebung bestehen. Die Änderung der Gebühr, die BankCo entrichten wird, steht nicht mit den Marktbedingungen im Einklang. Der CDS-Spread von NR liegt deutlich über 50 Basispunkten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Maßnahme BankCo einen Vorteil verschafft.

(83)

Was die Weiterführung der Garantien für die Großkundeneinlagen von BankCo nach der Aufspaltung bis zum 31. Dezember 2010 (Maßnahme vi) anbelangt, so ist die Kommission bereits bei der Genehmigung dieser Maßnahme als Rettungsbeihilfe für NR zu dem Ergebnis gelangt, dass sie einen Vorteil darstellt. Im Zusammenhang mit den Gebührenänderungen ist festzustellen, dass BankCo nach der Aufspaltung eine Vergütung entrichten wird, die mit der von anderen Banken im Rahmen der britischen CGS gezahlten Gebühr in Einklang steht. Da die von der Kommission im Rahmen der CGS genehmigte Gebühr unter dem Marktpreis liegt (aber mit den Empfehlungen der Europäischen Zentralbank in Einklang steht), stellt dies einen Vorteil für BankCo dar.

(84)

Außerdem verschafft die Kapitalzuführung für BankCo in Höhe von 1,4 Mio. GBP in Form von Stammaktien (Maßnahme vii) diesem Finanzinstitut einen Vorteil, da es ohne dieses Kapital seine Geschäftstätigkeit nicht aufnehmen könnte.

(85)

Die mit 1,5 Mrd. GBP ausgestattete Liquiditätsfazilität, die BankCo in Anspruch nehmen kann (Maßnahme viii), verschafft BankCo einen Vorteil, da die Bank somit auf Liquidität zurückgreifen kann, die anderen Banken nicht zur Verfügung steht. Die Fazilität soll dafür sorgen, dass BankCo ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, bis das Institut vom Vereinigten Königreich verkauft wird oder andere Finanzierungsquellen gefunden werden.

(86)

In Bezug auf AssetCo gelangte die Kommission in der Eröffnungs- und der Ausdehnungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass die Garantien für Großkundeneinlagen (Maßnahme ix) eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Ausdehnung der Garantie für Großkundeneinlagen […] ist daher ein weiterer Vorteil für AssetCo.

(87)

Die Kommission hat bereits in ihren früheren Entscheidungen (34) festgestellt, dass die BoE/HMT-Liquiditätsfazilität eine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Schlussfolgerung gilt auch unter den neuen Umständen, d. h. angesichts der Aufstockung des staatlichen Darlehens für AssetCo um bis zu 10 Mrd. GBP und der Laufzeitverlängerung über 2020 hinaus (Maßnahme x). AssetCo wird für die Fazilität eine geringere Vergütung entrichten (LIBOR + [10–60] Basispunkte statt BoE-Zinssatz + 150 Basispunkte + Fazilitätsgebühr von 10 Basispunkten), die unter dem Marktpreis liegt und diesem Finanzinstitut somit einen Vorteil verschafft. Außerdem wird die Aufstockung der BoE/HMT-Liquiditätsfazilität BankCo zugute kommen, da ein erheblicher Teil der Aufstockung in Form von Barmitteln von AssetCo auf BankCo übertragen wird.

(88)

Die geplante Kapitalzuführung für AssetCo in Höhe von 1,6 Mrd. GBP (Maßnahme xi) in Form einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungskapital verschafft AssetCo einen Vorteil.

(89)

Auch die Betriebsmittelfazilität im Umfang von 2,5 Mrd. GBP (Maßnahme xii) wird AssetCo zugute kommen, da diese Bank damit über genügend Liquidität […] verfügt, um ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. AssetCo wird für die Fazilität eine Gebühr in Höhe des 1-Monats-LIBOR + [10-60] Basispunkte entrichten, die angesichts der Tatsache, dass AssetCo eine Bank ist, die über fast kein Kapital verfügt, deutlich unter dem Marktpreis liegt.

(90)

Das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist nicht auf diese Maßnahmen anwendbar, da sie im Anschluss an einige Rettungsbeihilfen zugunsten von NR durchgeführt werden. Doch auch wenn dieser Test anzuwenden wäre, so wäre das Ergebnis negativ, denn kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde all diese Maßnahmen ergreifen, um die Aufspaltung von BankCo und […] AssetCo zu ermöglichen. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der sich in einer ähnlichen Lage wie der Staat befände, wäre in der Lage gewesen, die Wirtschaftstätigkeit (von NR) aufrechtzuerhalten, ohne das Kapital erheblich aufzustocken (die FSA lockerte ihre üblichen Kapitalanforderungen nur, weil der Staat zusagte, Kapital zur Verfügung zu stellen). Angesichts der Lage auf den Märkten hätte kein Marktbeteiligter Finanzierungsmittel in dieser Höhe erhalten. Dies wird durch die von Virgin und dem NR-Management im Februar 2008 vorgelegten Kaufangebote für NR bestätigt, die in der Eröffnungsentscheidung ausführlicher beschrieben sind. Beide Angebote setzen die Weiterführung der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen voraus, was zeigt, dass ohne eine staatliche Beihilfe kein privater Investor bereit gewesen wäre, NR zu erwerben.

(91)

Ferner wird festgestellt, dass die in Erwägungsgrund 30 genannten Maßnahmen iv bis xii geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(92)

Die Maßnahmen ermöglichen […] bestimmter Vermögenswerte von NR, die auf AssetCo übertragen werden; dies ist eine Voraussetzung für die Gründung von BankCo und die Durchführung ihres Geschäftsplans. BankCo kann als Nachfolger von NR die wirtschaftlichen Tätigkeiten von NR weiterführen, ohne durch mögliche Wertminderungen von Vermögenswerten geringerer Qualität belastet zu sein, da solche Vermögenswerte in der Bilanz von AssetCo bleiben. Folglich hat BankCo einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern, die Wertminderungen von Vermögenswerten geringerer Qualität auffangen müssen, was ihr für die Vergabe neuer Darlehen verfügbares Kapital begrenzt. Die Kapitalbasis von BankCo wird dagegen nicht durch diese Wertminderungen und den Wertverlust ihres Hypothekenportfolios verringert. Dies ist angesichts der derzeitigen hohen Preise für Anleihen auf den Finanzmärkten von Vorteil. Zudem wird BankCo über hohe Barmittel für die Finanzierung neuer Darlehen verfügen. Folglich führen die in Erwägungsgrund 30 genannten Maßnahmen iv bis xii zu einer Verzerrung des Wettbewerbs.

(93)

BankCo wird u. a. auf dem britischen Markt für Privatkundeneinlagen und dem britischen Hypothekenmarkt mit anderen Markteilnehmern im Wettbewerb stehen. Auf beiden Märkten sind auch Tochtergesellschaften ausländischer Banken als Wettbewerber aktiv. Die Maßnahmen sind daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(94)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich neue Beihilfemaßnahmen einführen und bestehende Beihilfemaßnahmen ändern möchte. Diese Maßnahmen werden die Aufspaltung von NR in zwei Institute mit eigener Rechtspersönlichkeit, BankCo und AssetCo, ermöglichen. Ohne die AssetCo gewährte Unterstützung wäre eine Übertragung des Darlehensportfolios von NR an AssetCo nicht möglich. Aufgrund der AssetCo gewährten Unterstützung kann BankCo die wirtschaftliche Tätigkeit von NR weiterführen und ist dabei vom Großteil des Darlehensportfolios von NR entlastet, der bei AssetCo verbleiben wird. Zusätzlich dazu wird BankCo hohe Barmittel von AssetCo erhalten (die AssetCo wiederum vom Staat erhalten hat). BankCo kann daher als der Empfänger all dieser staatlichen Beihilfemaßnahmen, einschließlich der AssetCo gewährten Beihilfemaßnahmen, erachtet werden.

(95)

Gemäß dem geänderten Umstrukturierungsplan wird AssetCo lediglich in begrenztem Maße Darlehen vergeben, die aufgrund vertraglicher Verpflichtungen erforderlich sind, wodurch der Wettbewerb mit anderen Banken auf ein Minimum begrenzt wird. Die Bankenzulassung von AssetCo wird nach der Aufspaltung aufgehoben; dann wird dieses Finanzinstitut mit einer Zulassung als Hypothekarkreditgeber weiter tätig sein. So werden geringere Eigenkapitalanforderungen (1 %) als bei Banken für ihre Tätigkeit maßgeblich sein. AssetCo wird dem Vereinigten Königreich zufolge ihre Vermögenswerte erst bei Fälligkeit verwerten oder sie auf dem Markt verkaufen. AssetCo wird den bei diesen Verkäufen erzielten Erlös für die Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten verwenden und ihre laufenden Betriebskosten sowie früher eingegangene Verbindlichkeiten damit bezahlen.

(96)

Um […] zu erleichtern, wird AssetCo wirtschaftliche Tätigkeiten wie den Verkauf ihrer Vermögenswerte und die Schuldenverwaltung für ihr Portfolio ausüben. Außerdem wird […] über einen gewissen Zeitraum hinweg (höchstens bis Ende 2010) Dienstleistungen für […] erbringen. Dies ist erforderlich, da nach der Aufspaltung […] bestimmte Back-Office-Bereiche fehlen werden, die bei […] verbleiben, wie die Verwaltung von Forderungen aus Hypothekendarlehen (nach Abschluss), die Schuldenverwaltung sowie IT-Infrastrukturen und -Support. Diese Dienstleistungen werden von […] für […] auf geschäftlicher Basis (d. h. […] wird […] eine Gebühr zahlen) und zu marktüblichen Bedingungen erbracht. […] Daher wird der Schluss gezogen, dass AssetCo nach der Aufspaltung weiterhin einige begrenzte Wirtschaftstätigkeiten ausüben wird und somit als Begünstigter der Beihilfemaßnahmen zu erachten ist.

(97)

In Bezug auf NR vor der geplanten Aufspaltung ist festzustellen, dass NR mit Hilfe von Garantien für ihre Privat- und Großkundeneinlagen, einer staatlichen Liquiditätsfazilität und der vom Vereinigten Königreich gegenüber der FSA abgegebenen Zusage, die Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen durch NR sicherstellen zu wollen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen konnte. Diese Zusage des Vereinigten Königreichs ermöglicht es NR, den Eigenkapitalanforderungen bis zur Aufspaltung vorübergehend nicht zu entsprechen. Folglich ist NR der Begünstigte dieser Maßnahmen. Wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten von NR von BankCo weitergeführt.

(98)

Aus den obigen Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die in Erwägungsgrund 30 iv bis xii genannten Maßnahmen staatliche Beihilfemaßnahmen darstellen.

6.2   HÖHE DER BEIHILFE

(99)

Das Vereinigte Königreich hat sich in seinen Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung und die Ausdehnungsentscheidung mehrfach zur korrekten Berechnung der Höhe der Beihilfe geäußert. Zum Vorschlag des Vereinigten Königreichs bezüglich der in der Eröffnungsentscheidung genannten Höhe der Beihilfe stellt die Kommission fest, dass diese Äußerungen zum Teil auf den im ursprünglichen Umstrukturierungsplan enthaltenen Beihilfemaßnahmen beruhen. Zudem lassen die Vorschläge des Vereinigten Königreichs, die u. a. die Verwendung von CDS-Spreads und Spreads nachrangiger Verbindlichkeiten umfassen, außer Acht, dass die staatliche Beihilfe für NR und die anschließende Verstaatlichung der Bank bei diesen Spreads bereits berücksichtigt werden. Diese Spreads spiegeln das intrinsische Risiko von NR — ohne die beträchtliche staatliche Beihilfe — daher nicht wider.

(100)

Bezüglich der in der Ausdehnungsentscheidung dargelegten Vorschläge des Vereinigten Königreichs für die Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe stellt die Kommission fest, dass die derzeitige Lage auf den Finanzmärkten dabei anscheinend nicht berücksichtigt wird.

(101)

In diesem Zusammenhang bestreitet keiner der Beteiligten, dass NR und ihre Nachfolger sehr hohe Beihilfebeträge erhalten haben und erhalten werden; dies macht deutlich, dass eine umfassende Umstrukturierung erforderlich ist, und rechtfertigt eine ganz erhebliche Verringerung ihrer Präsenz auf dem Markt.

6.3   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

6.3.1   RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT

(102)

Wie in der Ausdehnungsentscheidung (Abschnitt 4.2.1) dargelegt, hat die Kommission weder in ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 2007 über die NR gewährte Rettungsbeihilfe (35) noch in der Eröffnungsentscheidung Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b angewandt. Die damals gewährte Beihilfe schien nicht der Behebung einer Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, sondern gezielt der Lösung spezifischer Probleme von NR zu dienen (36). Unter diesen Umständen und im Einklang mit der Rechtsprechung (37) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag nicht anwendbar war.

(103)

Die Kommission hat jedoch inzwischen in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (38) (nachstehend „Bankenmitteilung“), in ihrer Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (39) (nachstehend „Rekapitalisierungsmitteilung“) sowie in ihrer Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva und ihrer Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (40) (nachstehend „Umstrukturierungsmitteilung“) anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine schwere Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken zur Behebung solcher Störungen geeignet sind. Dies wurde für das Vereinigte Königreich durch die Genehmigung verschiedener Maßnahmen bestätigt, die es zur Bewältigung der Finanzkrise ergriffen hat (41). Daher sollte, wie in der Ausdehnungsentscheidung dargelegt, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein.

6.3.2   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(104)

Die Kommission hat festgestellt, dass NR, BankCo und AssetCo durch mehrere Beihilfemaßnahmen begünstigt werden. Dabei handelt es sich um Maßnahmen verschiedener Art. Die Aufspaltung von NR ist mit einer Entlastungsmaßnahme vergleichbar, während es sich bei den Kapitalzuführungen um Rekapitalisierungen handelt. Bevor die Kommission den vom Vereinigten Königreich vorgelegten endgültigen Umstrukturierungsplan, der diese Maßnahmen enthält, prüft, wird sie die Aufspaltung von NR auf der Grundlage der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva und die Rekapitalisierungen auf der Grundlage der Rekapitalisierungsmitteilung prüfen, um festzustellen, ob sie mit diesen Mitteilungen in Einklang stehen.

(105)

In der Ausdehnungsentscheidung erklärte die Kommission, dass die Aufspaltung von NR als eine Art Entlastungsmaßnahme erachtet werden könnte, die den wirtschaftlichen Tätigkeiten von NR zugute käme, die über BankCo auf dem Markt bleiben. Das Vereinigte Königreich gab in seiner Stellungnahme zur Ausdehnungsentscheidung eine Reihe von Bemerkungen dazu ab. Es wies insbesondere darauf hin, dass NR vollständig verstaatlicht worden sei, dass die Aufspaltung erst später geplant worden sei und dass sich die Aktiva vor der Aufspaltung im Eigentum des Staates befanden. Dies steht jedoch der Anwendung der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva nicht entgegen, da die vom Vereinigten Königreich gewährten Maßnahmen zur Gründung einer Bank (BankCo) führten, die von den wertgeminderten Aktiva ihres Vorgängers (NR) entlastet ist.

(106)

Die für Entlastungsmaßnahmen geltenden spezifischen Bedingungen werden in der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva dargelegt (42). Gemäß Abschnitt 5.2 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva ist bei Entlastungsmaßnahmen ex ante uneingeschränkte Transparenz erforderlich; ferner muss für eine angemessene Lastenaufteilung sowie die korrekte Bewertung der in Frage kommenden Aktiva und eine angemessene Vergütung des Staates Sorge getragen werden, damit die Verantwortung der Anteilseigner sichergestellt ist.

(107)

Um ex ante Transparenz zu ermöglichen, müssen die Aktiva und die Verlustrisiken genau ermittelt werden. Dies ist erforderlich, um die Höhe der Beihilfe in der Entlastungsmaßnahme zu ermitteln und festzustellen, ob die Hilfe für ein vorübergehendes Problem benötigt wird oder ob die betreffende Bank technisch insolvent ist.

(108)

Zur Bewertung der wertgeminderten Aktiva wird in Randnummer 38 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva ausgeführt, dass in Fällen, in denen sich die Bewertung von Vermögenswerten als besonders schwierig erweist, andere Ansätze wie die Schaffung einer „Good Bank“ oder eine staatliche Beteiligung („public ownership“) an einer Bank (einschließlich einer Verstaatlichung) in Erwägung gezogen werden können. In letzterem Fall ist insofern keine Ex-ante-Bewertung der Vermögenswerte erforderlich, als die Bewertung im Laufe der Zeit im Zuge einer Umstrukturierung oder einer Abwicklung durchgeführt wird.

(109)

NR wurde verstaatlicht, wodurch das Vereinigte Königreich als Eigentümer von NR die Gelegenheit erhielt, alle Vermögenswerte von NR zu prüfen und zu untersuchen.

(110)

Gemäß der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva soll auf der Grundlage der Bewertung der Beihilfebetrag und somit der Grad der Wettbewerbsverzerrung berechnet werden, damit festgestellt werden kann, wie umfassend die Umstrukturierung sein sollte. Im vorliegenden Fall kann die Umstrukturierung als „sehr“ umfassend erachtet werden. Eine Ex-ante-Bewertung von Vermögenswerten würde im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass die Kommission zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Umfang der Umstrukturierung stellt.

(111)

Angesichts dieser beiden Elemente ist eine Bewertung vor der Aufspaltung nicht erforderlich. Was die Bewertung der Aktiva im Laufe der Zeit anbelangt, so wird […] zu einer Bewertung dieser Aktiva im Laufe der Zeit durch den Markt führen.

(112)

Randnummer 41 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva führt zum Übernahmewert wertgeminderter Aktiva Folgendes aus: „Der bei Entlastungsmaßnahmen in Form des Kaufs bzw. der Versicherung […] von Vermögenswerten zugrunde gelegte Übernahmewert sollte auf deren tatsächlichem wirtschaftlichen Wert beruhen. Ferner ist eine angemessene Vergütung für den Staat sicherzustellen. Wenn ein Mitgliedstaat es — insbesondere um technischer Insolvenz vorzubeugen — für notwendig erachtet, für die Vermögenswerte einen Übernahmewert zugrunde zu legen, der ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Wert übersteigt, ist das mit der betreffenden Maßnahme verbundene Beihilfeelement entsprechend höher. Dies ist nur zulässig, wenn die Maßnahme eine umfassende Umstrukturierung vorsieht und Bestimmungen enthält, die eine spätere Rückforderung dieser zusätzlichen Beihilfen ermöglichen, beispielsweise anhand eines ‚Claw-back‘-Mechanismus.“ Die Übernahme der Vermögenswerte von NR durch AssetCo erfolgt zum Buchwert. Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Vermögenswerte liegt aufgrund von Wertminderungen unter dem Übernahmewert. Da BankCo nicht mit diesen Verlusten belastet wird, ist die Entlastungswirkung beträchtlich. Folglich ist im Einklang mit Randnummer 41 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva eine umfassende Umstrukturierung der Bank erforderlich.

(113)

In diesem Zusammenhang ist unbestreitbar, dass NR ohne die Beihilfe technisch insolvent gewesen wäre. NR wurde verstaatlicht, als der Versuch des Vereinigten Königreichs, NR an Dritte zu verkaufen, scheiterte. Dies ist auch daran abzulesen, dass NR von der FSA Verzichtserklärungen erhielt, die es der Bank erlaubten, ihr gesamtes Tier-2-Kapital in das Kernkapital einzuberechnen und die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen zu unterschreiten. Den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge hätte die Bank (die vor der Krise über ein Kapital von weniger als 2 Mrd. GBP verfügte) ohne die Aufspaltung eine Kapitalzuführung von mindestens 6 Mrd. GBP benötigt, um rentabel wirtschaften zu können. Ohne die Hilfe des Staates wären die Aufspaltung von NR und die anschließende Weiterführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten durch BankCo nicht möglich gewesen. Da der Großteil der Vermögenswerte von NR bei AssetCo verbleibt, kann BankCo Verluste bei diesen Vermögenswerten und eine damit einhergehende Verringerung ihres Kapitals vermeiden.

(114)

Die in Randnummer 41 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva genannten Bedingungen sind erfüllt, da eine umfassende Umstrukturierung durchgeführt wurde (43), denn die von BankCo weiterzuführenden wirtschaftlichen Tätigkeiten von NR werden um mehr als 75 % verringert. Außerdem hat das Vereinigte Königreich die Bank im Februar 2008 verstaatlicht und ist daher Eigentümer sämtlicher Anteile. Der Staat erhöht durch die Entlastung der „Good Bank“ von schlechten Hypotheken den Wert der „Good Bank“, die er innerhalb von […] zu verkaufen beabsichtigt. Daher fließt der durch die Entlastung gewährte Vorteil zumindest teilweise in Form eines höheren Verkaufspreises für die Good Bank an den Staat zurück.

(115)

Was die Verteilung der mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Kosten auf Staat, Anteilseigner und Gläubiger anbelangt, so werden sowohl die früheren Anteilseigner als auch die Hybridkapitaleigentümer einen größtmöglichen Beitrag zur Umstrukturierung der Bank leisten, da erstere durch die Verstaatlichung von NR aus der Bank hinausgedrängt wurden (d. h. einen wesentlichen Teil ihrer Investition verloren haben). Die Hybridkapitaleigentümer werden […] AssetCo. Folglich werden sie keine Ausschüttungen erhalten, die nicht verbindlich vorgeschrieben sind und […]. Daher ist keine weitere Lastenverteilung erforderlich (siehe auch Erwägungsgründe 150 und 151).

(116)

Bezüglich der Vergütung für die Entlastung wird in der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva gefordert, dass Banken eine Art Vergütung für die Kapitalentlastung entrichten. Mit dieser Vergütungspflicht werden zwei Ziele verfolgt: die Gewährleistung der Lastenaufteilung und die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung auf ein Minimum. Im vorliegenden Fall wird die Lastenaufteilung durch die Verstaatlichung von NR erreicht (siehe auch Erwägungsgründe 148 und 149). Die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung auf ein Minimum wird durch das erhebliche „Down-Sizing“ von NR im Zuge der umfassenden Umstrukturierung erzielt (siehe auch Erwägungsgründe 156 f.). Außerdem fließt jeder Vorteil, den BankCo möglicherweise durch die Entlastungsmaßnahme genießt, zumindest teilweise durch einen höheren Verkaufspreis wieder an den Staat zurück. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen darf der Erlös aus dem Verkauf der Bank insoweit als eine Art von Vergütung des Staates erachtet werden, als er die Gesamtkosten der Rettung verringert.

(117)

Die bei AssetCo verbleibenden wertgeminderten Aktiva werden ausschließlich von AssetCo verwaltet. AssetCo wird eine von BankCo gesonderte und organisatorisch unabhängige Bank sein.

(118)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Entlastungsmaßnahme zugunsten von BankCo angesichts der geplanten umfassenden Umstrukturierung mit der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva in Einklang steht.

(119)

Sowohl für BankCo als auch für AssetCo sind Rekapitalisierungen vorgesehen. Gemäß der Rekapitalisierungsmitteilung sollten Rekapitalisierungen angemessen vergütet werden.

(120)

BankCo wird eine Kapitalzuführung von 1,4 Mrd. GBP in Form von Stammaktien erhalten. Was die Vergütung der Stammaktien anbelangt, so wird das Vereinigte Königreich bereits zum Zeitpunkt der Aufspaltung 100 % der Aktien von BankCo halten. Eine weitere Kapitalzuführung in Form von Stammaktien wird nichts am Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs an BankCo ändern. Wie bereits in Bezug auf die Entlastungsmaßnahme in Erwägungsgrund 114 dargelegt, hat das Vereinigte Königreich NR verstaatlicht und besitzt daher 100 % ihrer Aktien. Außerdem fließen die zugeführten Mittel durch die Vergütung der Aktien und den Verkauf von BankCo mindestens zum Teil wieder an den Staat zurück.

(121)

AssetCo wird nur in einem Krisenszenario eine Kapitalzuführung von 1,6 Mrd. GBP benötigen. Sollte eine Kapitalzuführung erfolgen, wird AssetCo keine Gebühr entrichten. […] AssetCo […], wird dieses Finanzinstitut Vermögenswerte auf dem Markt verkaufen. Der Verkaufserlös wird für Rückzahlungen an den Staat genutzt, der aufgrund der von der Bank of England und vom HMT gewährten Liquiditätsfazilität einer der bevorrechtigten Gläubiger ist. Der Erlös wird nicht der Wirtschaftstätigkeit von AssetCo zugute kommen. Daher ist die Vergütung für den Staat Bestandteil der Maßnahme […].

(122)

Aufgrund der obigen Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die Rekapitalisierungen mit der Rekapitalisierungsmitteilung in Einklang stehen.

(123)

In der Umstrukturierungsmitteilung werden die für die Umstrukturierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Krise anwendbaren Beihilfevorschriften dargelegt. Gemäß dieser Mitteilung muss eine Umstrukturierung die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar zu sein:

i)

Sie muss zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führen.

ii)

Sie muss einen ausreichenden Eigenbeitrag des Begünstigen einschließen (Lastenverteilung).

iii)

Sie muss ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

i)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(124)

In den Randnummern 9, 10 und 11 der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass der Mitgliedstaat einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan mit vollständigen Angaben zum Geschäftsmodell vorlegen sollte. Zudem sollte im Umstrukturierungsplan auf die Ursachen der Schwierigkeiten eines Finanzinstituts und auf Alternativen für den vorgeschlagenen Umstrukturierungsplan eingegangen werden.

(125)

Die vom Vereinigten Königreich übermittelten Angaben erfüllen die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung, da Angaben zu den Schwierigkeiten von NR, den Ursachen der Schwierigkeiten und zum Geschäftsmodell von BankCo gemacht werden.

(126)

Die Kommission hatte in der Ausdehnungsentscheidung erklärt, dass BankCo nach der Aufspaltung voraussichtlich eine rentable Bank sein werde. Da sie aber keinen Geschäftsplan erhalten hatte, in dem der Nachweis für die Rentabilität von BankCo effektiv erbracht wurde, konnte die Kommission in dieser Frage zu keinem Ergebnis gelangen. Das Vereinigte Königreich legte am 10. Juni 2009 einen detaillierten Geschäftsplan vor.

(127)

Dem Geschäftsplan zufolge wird BankCo, sowohl nach dem Basisszenario als auch nach dem Krisenszenario, nach der Aufspaltung eine rentable Bank sein. Die Bilanzsumme von BankCo wird anfangs mit [21-24] Mrd. GBP zwar weit unter der von NR (104,3 Mrd. GBP Ende 2008) liegen, 2013 aber auf [31-34] Mrd. GBP steigen. Die Bilanzsumme umfasst erstklassige Aktiva ([9-12] Mrd. GBP Barmittel und unbelastete Hypotheken im Wert von [7-11] Mrd. GBP). Bei den BankCo übertragenen Hypotheken beläuft sich der durchschnittliche LTV auf [62-67] %. Die Verbindlichkeiten von BankCo bestehen im Wesentlichen aus den Privatkundeneinlagen von NR (19,3 Mrd. GBP) und sehr begrenzten Großkundeneinlagen ([1-3] Mrd. GBP).

(128)

BankCo wird eine vorsichtigere Strategie als NR verfolgen und sich ausschließlich auf den britischen Privatkundenmarkt konzentrieren. BankCo wird als Hypothekenbank und Sparkasse tätig sein, die entsprechend ihrer Geschäftsstrategie mehr Vorsicht im Umgang mit Risiken an den Tag legen und ein Single-A/P1-Rating anstreben wird.

(129)

BankCo wird ihre Präsenz auf dem britischen Spareinlagen- und Hypothekenmarkt nicht ausbauen. Nach der Umstrukturierung wird die Bank ein Drittel der ursprünglichen Größe von NR haben. Die Vergabe neuer Darlehen wird von 32,2 Mrd. GBP (2007) auf 9 Mrd. GBP (2010) sinken, was einem Marktanteil von rund 1,5 % entspricht. Der Marktanteil von BankCo bei den Bruttoausleihungen wird nach der staatlichen Intervention nicht mehr 9,7 % sondern [3-6] % betragen.

(130)

Die Mittel für die Vergabe privater Hypothekendarlehen werden vorwiegend aus Privatkundeneinlagen stammen: Während 2009 rund [92-95] % der Gesamtmittel für die Finanzierung solcher Darlehen aus Privatkundeneinlagen stammten, wird dieser Anteil auf ein Minimum von rund [68-71] % im Jahr 2013 sinken (vor der Krise unter 30 %). Die Abhängigkeit von BankCo von Finanzierungen am Geld- und Kapitalmarkt wird auf rund [22-35] % ihrer Hypothekenausleihungen begrenzt.

(131)

Zudem wird der von BankCo bei der Vergabe neuer Darlehen angestrebte gewichtete durchschnittliche LTV unter [68-71] % liegen und in keinem Fall mehr als [94-97] % betragen. BankCo wird sich auf private Hypothekendarlehen konzentrieren, die den Erwerb von Wohneigentum zur Eigennutzung ermöglichen sollen (und rund […] % ihrer gesamten Darlehen ausmachen), wird aber in begrenztem Umfang auch Darlehen zum Erwerb von Mietobjekten vergeben (rund […] %). Zudem wird BankCo keine „Together products“ mehr vertreiben, bei denen Hypotheken mit einem LTV von […] 125 % mit einem unbesicherten Darlehen kombiniert wurden, und keine gewerblichen Darlehen vergeben. Die Darlehensvergabe von BankCo wird, abgesehen von den Verhaltensmaßregeln, schon dadurch eingeschränkt, dass die Bank auf die Privatkundeneinlagen für die Finanzierung von Darlehen angewiesen ist. BankCo beabsichtigt, 2010 Darlehen im Wert von [6-9] Mrd. GBP und in den Jahren 2011, 2012 und 2013 im Wert von [6-8] Mrd. GBP jährlich zu vergeben.

(132)

BankCo soll gemäß dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Geschäftsplan […] wieder rentabel arbeiten; nach dem Basisszenario sollen im Zeitraum 2009 bis 2013 die Nettozinserträge von BankCo von […] Mio. GBP auf […] Mio. GBP steigen, der Gewinn (Verlust) nach Steuern von rund — […] Mio. GBP auf […] Mio. EUR und die Eigenkapitalrendite nach Steuern von — […] % auf rund [9-12] %. Nach dem Krisenszenario würden zwischen 2009 und 2013 die Nettozinserträge von […] Mio. GBP auf [0,1-0,6] Mio. GBP, der Gewinn (Verlust) nach Steuern von […] Mio. GBP auf […] Mio. GBP und die Eigenkapitalrendite von […] % auf rund […] % steigen. Diese Zahlen liegen nach Ansicht des Vereinigten Königreichs nicht über den durchschnittlichen Zahlen von Bausparkassen, die die wichtigsten Wettbewerber von BankCo sind.

(133)

In Bezug auf das aufsichtsrechtliche Kapital von BankCo ist festzustellen, dass die Bank nach der Aufspaltung durch die Rekapitalisierung in Höhe von 1,4 Mrd. GBP mit ausreichend Kapital ausgestattet sein wird. Aufgrund der Rekapitalisierung und den BankCo übertragenen hohen Barmitteln wird die Tier-1-Kapitalquote der Bank zum Zeitpunkt der Aufspaltung mehr als [48-53] % betragen, bis 2013 aber auf rund [16-21] % sinken, da BankCo ihre Darlehensvergabe mit Hilfe der erhaltenen hohen Barmittel und durch die Beschaffung neuen Kapitals bis dahin aufgestockt haben wird. BankCo ist auch ausreichend mit Kapital ausgestattet […]. Nach dem Geschäftsplan könnte BankCo […] in Höhe von […] Mio. GBP — […] Mio. GBP im Falle einer schweren Krise — und dabei weiterhin rentabel wirtschaften.

(134)

BankCo beabsichtigt, die Liquiditätsquote (Barmittel im Verhältnis zu den Vermögenswerten) in den Jahren 2009 bis 2013 bei über [19-22] % zu halten, was dem Vereinigten Königreich zufolge der Liquiditätsquote von Bausparkassen entspricht und über der durchschnittlichen Liquiditätsquote stärker diversifizierter britischer Banken (5-10 %) liegt. Die Primärliquidität („core liquidity“) von BankCo wird [17-20] % der Privatkundeneinlagen und etwa die in [3-6] Monaten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Großkunden decken.

(135)

Der Plan enthält ferner Angaben zum Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung an BankCo, durch die der Staat die Möglichkeit erhält, das NR, BankCo und AssetCo zugeführte Kapital zum Teil oder ganz wieder zu erlangen.

(136)

Angesichts der oben dargelegten Fakten wurden die verbleibenden Bedenken der Kommission bezüglich der Rentabilität von BankCo ausgeräumt. Diese Schlussfolgerung steht mit der ursprünglichen Würdigung der Kommission und den Stellungnahmen in Einklang, die Beteiligte im Zusammenhang mit der Ausdehnungsentscheidung abgegeben haben.

ii)   Eigenbeitrag/Lastenverteilung

(137)

Gemäß der Umstrukturierungsmitteilung ist ein angemessener Eigenbeitrag des Begünstigten erforderlich, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Das heißt: a) Sowohl die Umstrukturierungskosten als auch der Beihilfebetrag sollten begrenzt werden und b) es bedarf eines signifikanten Eigenbeitrags.

(138)

Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung enthält die Grundsätze für den Eigenbeitrag der begünstigten Bank in der Umstrukturierungsphase: (1) Umstrukturierungsbeihilfen sollten auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein, (2) die begünstigte Bank sollte soweit wie möglich eigene Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierung verwenden (z. B. durch den Verkauf von Vermögenswerten) und (3) die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung sind auch von denjenigen zu tragen, die in die Bank investiert haben, indem dafür gesorgt wird, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für die staatlichen Maßnahmen gezahlt werden. Mit der Lastenteilung wird ein doppelter Zweck verfolgt: die Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und die Vermeidung moralischer Risiken (44).

(139)

Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von NR (BankCo) erforderliche Minimum wurden ausgeräumt (siehe auch Erwägungsgrund 141). Der endgültige Umstrukturierungsplan sieht keine Erhöhung der Darlehensvergabe im Vergleich zur Darlehensvergabe vor der Krise und keinen Erwerb anderer Unternehmen vor.

(140)

Die Barmittel, die BankCo von AssetCo bei der Aufspaltung übertragen wurden, werden hauptsächlich dafür dienen, 2010 Darlehen im Gesamtumfang von [6–9] Mrd. GBP zu vergeben. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs muss dieses Darlehensziel erreicht werden, um den britischen Hypothekenmarkt zu stabilisieren, auf dem es (insbesondere aufgrund der negativen Nettoausleihungen von NR im Rahmen ihres Programms zur Förderung von Hypothekentilgungen) zu Angebotsengpässen gekommen war, was die britischen Immobilienpreise noch weiter hatte sinken lassen. Das Darlehensziel von BankCo für das Jahr 2011 wird ebenfalls sinken, und zwar auf [6–8] Mrd. GBP. Somit sind die Umstrukturierungskosten auf das erforderliche Minimum begrenzt.

(141)

Bei der Aufstellung des Umstrukturierungsplans entschied sich das Vereinigte Königreich für eine Lösung, die eine weniger umfangreiche Beihilfe als im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen erfordert. Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, hätte die Alternative zur Aufspaltung von NR in der Weiterführung von NR bestanden, wofür eine Kapitalzuführung von mindestens 6 Mrd. GBP erforderlich gewesen wäre (im endgültigen Umstrukturierungsplan sind dagegen selbst in einem Krisenszenario höchstens 3 Mrd. GBP veranschlagt). Durch die Aufspaltung wird insgesamt weniger Kapital für BankCo und AssetCo benötigt, da AssetCo nur als Hypothekarkreditgeber tätig wird und infolgedessen geringeren aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen unterworfen ist als eine normale Bank. Somit wird die für die Rentabilität von NR erforderliche Beihilfe durch die Aufspaltung begrenzt.

(142)

Außerdem wird das Hypothekarkreditportfolio von BankCo infolge der Aufspaltung einen höheren LTV aufweisen als die entsprechenden Portfolios der meisten Bausparkassen, die als ihre stärksten Wettbewerber angesehen werden können, und ihre Eigenkapitalrendite wird bis 2013 deutlich unter der von britischen Banken und Bausparkassen bleiben.

(143)

Unter den derzeitigen Marktbedingungen müssen die Ergebnisse von Stress-Tests in die Beurteilung der Rentabilität der Bank einfließen (45). In diesem Zusammenhang hat das Vereinigte Königreich bestätigt, dass sich die Mindestkapitalanforderung der FSA für BankCo auf 1,4 Mrd. GBP beläuft. BankCo […]. Das Vereinigte Königreich hat nachgewiesen, dass die Übertragung weiterer wertgeminderter Aktiva auf BankCo durch eine zusätzliche Kapitalzuführung des Staates ausgeglichen werden müsste, um die langfristige Rentabilität der Bank nicht zu gefährden und eine begrenzte Darlehensvergabe für die Realwirtschaft aufrecht zu erhalten.

(144)

Die Umstrukturierungskosten werden durch Rückzahlungen und die Veräußerung von Vermögenswerten soweit wie möglich von der Bank selbst getragen. Erstens hat NR den erforderlichen Beihilfebetrag dadurch begrenzt, dass sie ab April 2008 bis Anfang 2009 Kunden zur Tilgung ihrer Darlehen und Refinanzierung über Wettbewerber ermunterte. Dadurch hat NR sehr gute Kunden verloren, d. h., diejenigen Kunden, die einen Kredit von einer anderen Bank erhalten konnten. Der Erlös des Programms zur Förderung von Hypothekentilgungen wurde für Rückzahlungen an den Staat verwendet. Auf diese Weise sank die BoE/HMT-Liquiditätsfazilität von 27 Mrd. GBP (Ende 2007) auf 14,5 Mrd. GBP (30. Juni 2009).

(145)

Zweitens hat NR ihr HERM-Portfolio („Home Equity Release Mortgages“) für rund 2,2 Mrd. GBP veräußert. Die dadurch erzielten Mittel wurden für die Rückzahlung eines Teils der BoE/HMT-Liquiditätsfazilität verwendet. Dieser Mittelzufluss ist sicher, da die Maßnahme bereits durchgeführt wurde.

(146)

NR hat den erforderlichen Beihilfebetrag auch durch die Vergabe sehr weniger neuer Hypothekarkredite in den Jahren 2008 und 2009 gesenkt (3 Mrd. GBP im Jahr 2008 bzw. 1,3 Mrd. GBP bis zum 30. Juni 2009 im Vergleich zu 32,3 Mrd. GBP im Jahr 2007).

(147)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Begrenzung des Beihilfebetrags ausgeräumt sind und der Eigenbeitrag von NR ausreichend ist.

(148)

Im Zusammenhang mit der Lastenverteilung wird in der Umstrukturierungsmitteilung gefordert, dass die Umstrukturierungskosten nicht allein vom Staat, sondern auch von früheren Investoren und Anteilseignern der Bank getragen werden.

(149)

NR wurde verstaatlicht und ihre früheren Aktionäre werden lediglich auf der Grundlage des Unternehmenswerts ohne staatliche Unterstützung entschädigt (46). Folglich wird diese Entschädigung voraussichtlich fast gleich null sein. Dies bedeutet, dass die früheren Aktionäre alle Anteile verloren haben und daher davon auszugehen ist, dass sie die Folgen des Scheiterns von NR ausreichend getragen haben.

(150)

Außerdem werden die Inhaber nachrangiger Schuldtitel bei AssetCo verbleiben. Dies bedeutet, dass sie durch die über die Vermögenswerte von AssetCo zurückerlangten Beträge entschädigt werden. Als Inhaber nachrangiger Schuldtitel […]. Der Staat wird andererseits aufgrund der AssetCo gewährten Darlehen (BoE/HMT-Liquiditätsfazilität und Betriebsmittelfazilität) ein bevorrechtigter Gläubiger sein. Daher […]. Außerdem hat NR vor kurzem beschlossen, nicht verbindlich vorgeschriebene Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen für kumulative Tier-2- und damit zusammenhängende Tier-1-Kapitalinstrumente aufzuschieben. Das Vereinigte Königreich hat ferner zugesagt, dass AssetCo diese Zahlungen auch nach der Aufspaltung aufschieben wird. […].

(151)

Folglich werden moralische Risiken durch den Eigenbeitrag früherer Kapitaleigner der Bank vermieden.

(152)

Daher wird der Schluss gezogen, dass NR und ihre Kapitaleigner soweit wie möglich einen Beitrag zur Umstrukturierung geleistet haben.

iii)   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(153)

Die Kommission hat in der Ausdehnungsentscheidung Zweifel daran geäußert, dass die vom Vereinigten Königreich zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen, um die Wettbewerbsverzerrungen aufzuwiegen, die durch die weitere Präsenz der Geschäftstätigkeiten von NR auf dem Markt über BankCo verursacht werden. Diese Bedenken wurden von Beteiligten geteilt, die auf die starke Stellung von BankCo auf dem britischen Spareinlagen- und Hypothekenmarkt hinwiesen und Abhilfemaßnahmen gegen die von BankCo verursachte Wettbewerbsverzerrung vorschlugen.

(154)

In der Umstrukturierungsmitteilung wird hinsichtlich der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erklärt, dass die Kommission die Höhe der Beihilfe, den Umfang der Lastenverteilung und die Stellung des Finanzinstituts auf dem Markt nach der Umstrukturierung bei der Würdigung berücksichtigen muss. Ausgehend von dieser Analyse sollten geeignete Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.

(155)

NR hat erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Ihr Nachfolger, BankCo, wird eine gut kapitalisierte Bank sein, die von den Lasten der von NR vergebenen riskanten Darlehen befreit ist. Zur Weiterführung der Geschäftstätigkeit von NR und zur Erleichterung der Aufspaltung waren und sind seit September 2007 hohe Beihilfen erforderlich. NR wird jedoch eine deutlich kleinere Bank sein und das Vereinigte Königreich hat ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ergriffen.

(156)

Erstens wird NR nicht als die wirtschaftliche Einheit fortbestehen, die sie vor der staatlichen Intervention war. Die Bank wurde verstaatlicht und stark umstrukturiert. So wird eine viel kleinere Bank als NR, BankCo, auf dem britischen Privatkundenmarkt tätig sein. Nach der Aufspaltung wird BankCo eine Bilanzsumme aufweisen, die rund [17–22] % der Bilanzsumme von NR im Jahr 2007 entspricht. Da die Bank aber zum Zeitpunkt der Aufspaltung über große Summen von Barmitteln verfügen und sich fast ausschließlich über Privatkundeneinlagen finanzieren wird, die ihr in den ersten Jahren ein rasches Wachstum ermöglichen werden, ist es gerechter, bei der Beurteilung des Umfangs der Verkleinerung von der „stabilisierten“ Lage am Ende des Umstrukturierungszeitraums auszugehen. Dann wird sich die Bilanzsumme auf weniger als [30–35] % der Bilanzsumme von NR im Jahr 2007 belaufen. Bezüglich der Bedeutung der Bank auf den Märkten nach der Umstrukturierung ist festzustellen, dass ihr (anhand der neuen Bruttoausleihungen ermittelter) Anteil auf dem Markt für private Hypothekendarlehen, der 2007 bei 8 % (32,2 Mrd. GBP) lag, bis 2013 rund [3–6] % ([6–9] Mrd. GBP) betragen wird. Auf dem britischen Markt für Privatkundeneinlagen wird der Anteil von BankCo, der vor dem Bank-Run im September 2007 bei 1,9 % lag, bis nach 2013 nicht über 1,5 % (23 Mrd. GBP) liegen. Dies zeigt, dass BankCo kein Marktführer, sondern eine relativ kleine Bank sein wird. Eine weitere Verringerung ihrer Präsenz auf dem britischen Hypotheken- und Spareinlagenmarkt würde die Rentabilität von BankCo gefährden.

(157)

In den Jahren 2008 und 2009 hat NR die Vergabe von Darlehen freiwillig sehr stark verringert (von 32,2 Mrd. GBP im Jahr 2007 auf 3 Mrd. GBP im Jahr 2008 und 1,3 Mrd. GBP im ersten Halbjahr 2009, siehe Tabelle 1), da der Wettbewerbsrahmen Obergrenzen für die Darlehensvergabe vorsah und Kunden im Rahmen des Programms zur Förderung von Hypothekentilgungen dazu ermuntert wurden, mit ihren Darlehen zu Wettbewerbern zu wechseln. Letzteres führte 2008 zu einem Rückgang der Nettoausleihungen um 25,4 Mrd. GBP. Folglich hat NR ihre Präsenz auf dem Hypothekenmarkt ab Bekanntgabe des Wettbewerbsrahmens am Ende des ersten Quartals 2008 verringert.

(158)

Zweitens hat das Vereinigte Königreich im Vergleich zum geänderten Umstrukturierungsplan Maßnahmen ergriffen, um die Bilanzsumme von BankCo zu verringern (weniger Barmittel und mehr riskante Vermögenswerte), indem es diese Summe um rund 4 Mrd. GBP senkte. BankCo wird über geringere Barmittel verfügen und mehr Hypothekarkredite geringerer Qualität aufweisen. Durch die geringeren Barmittel werden die Möglichkeiten von BankCo zur Vergabe von Hypothekendarlehen begrenzt. Die vom Vereinigten Königreich vorgenommen Änderungen bezüglich der Bilanzsumme tragen zur Ausräumung der von Beteiligten vorgebrachten Bedenken (siehe Abschnitt 4.2) bei.

(159)

Drittens hat des Vereinigte Königreich der Kommission einige Verpflichtungszusagen zur Begrenzung der Präsenz von BankCo auf dem Markt übermittelt, die in Abschnitt 5.4 genauer beschrieben wurden. So wurden Obergrenzen für die Privatkundeneinlagen und Hypothekarkredite dieser Bank festgelegt. Diese werden unabhängig vom Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung an BankCo mindestens bis Ende 2011 gelten und möglicherweise sogar länger, wenn die vorübergehende staatliche Beteiligung erst nach 2011 endet. Die Obergrenzen beschränken die Möglichkeiten von BankCo, eine aggressive Expansion auf dem Markt zu betreiben.

(160)

Diese Obergrenzen müssen auch bei einem etwaigen Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung vor 2011 weiter gelten, da BankCo weiterhin von den staatlichen Beihilfemaßnahmen profitiert, die BankCo und AssetCo zur Erleichterung der Aufspaltung von NR gewährt werden. Die gewährte Beihilfe stellt sicher, dass BankCo nach der Aufspaltung über eine gute Ausgangsposition verfügen wird. BankCo wurde von den früher gewährten riskanten Darlehen entlastet und hat beträchtliche Barmittel erhalten. BankCo wird nach der Aufspaltung weiterhin von den Beihilfemaßnahmen profitieren. Ein früheres Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung würde die von BankCo bewirkte Wettbewerbsverzerrung nicht vollständig ausgleichen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass diese Obergrenzen mindestens bis Ende 2011 gelten.

(161)

Mit Blick auf die Bedenken Beteiligter bezüglich der Fähigkeit von BankCo, Wettbewerber durch aggressive Preisstrategien vom Markt zu verdrängen, hat das Vereinigte Königreich zugesagt, dass BankCo in den von Moneyfacts für klassische Hypotheken erstellten Tabellen (in denen keine Hypotheken mit einem LTV von über 80 % oder Produkte für Erstkäufer aufgeführt werden) nicht auf einem der ersten drei Plätze stehen wird. Die Moneyfacts-Tabellen enthalten Angaben zu den Top-5-Hypotheken in verschiedenen Segmenten, die als günstigste Angebote auf dem Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt erachtet werden. Für kleinere Banken ist es wichtig, dass sie in den Moneyfacts-Tabellen gelistet werden, da sie auf diese Weise mit Kunden in Kontakt kommen. Aufgrund der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs ist gewährleistet, dass BankCo zwar noch gelistet sein, aber nicht den besten Preis auf dem Markt anbieten kann. Daher verfügt BankCo in den Jahren, in denen das Finanzinstitut am stärksten auf staatliche Beihilfemaßnahmen angewiesen ist, nur über begrenzte Möglichkeiten, Wettbewerber zu verdrängen.

(162)

Außerdem hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, BankCo […] zu veräußern. Der Verkauf von BankCo wird es dem Staat ermöglichen, die NR zugeführten Mittel (zum Teil) wiederzuerlangen. Zudem stellt ein zeitnahes Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung sicher, dass Dritte die Möglichkeit haben, BankCo zu erwerben. In diesem Zusammenhang beklagten Wettbewerber von NR vor allem, dass es für NR, während der vorübergehenden staatlichen Beteiligung einfacher sei, Privatkundeneinlagen anzuziehen, da die Kunden von der staatlichen Unterstützung für die Bank wüssten. Durch die Beendigung der vorübergehenden staatlichen Beteiligung wird diese Wettbewerbsverzerrung beseitigt.

(163)

Das Vereinigte Königreich hat ferner zugesagt, dass die BankCo für Privat- und Großkundeneinlagen gewährten Garantien bis […] aufgehoben werden. Infolgedessen wird BankCo im Bereich der Privat- und Großkundeneinlagen nicht länger in einer vorteilhafteren Position als ihre Wettbewerber sein. Somit werden mit dieser Zusage die von Beteiligten hinsichtlich der Weiterführung der Garantien vorgebrachten Bedenken ausgeräumt.

(164)

Was die Verhaltensmaßregeln anbelangt, so wird die Geschäftstätigkeit von BankCo durch ein Übernahmeverbot und ein Verbot, mit den staatlichen Garantien und der vorübergehenden staatlichen Beteiligung zu werben, begrenzt. Diese Maßnahmen gelten bis zum Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung.

(165)

Der Rückzug von NR aus Dänemark kann als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erachtet werden, da NR und folglich auch BankCo nicht mehr auf diesem Markt tätig sein werden.

(166)

Schließlich sind etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der weiteren Ausübung begrenzter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch AssetCo begrenzt, was durch die in Ziffer ix von Erwägungsgrund 29 gegebene Zusage des Vereinigten Königreichs bestätigt wird. […] werden ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und damit auch mögliche Wettbewerbsverzerrungen zurückgehen.

(167)

Gemäß Randnummer 46 der Umstrukturierungsmitteilung sind regelmäßige ausführliche Berichte des Mitgliedstaats erforderlich, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu überprüfen. Folglich sollte das Vereinigte Königreich der Kommission alle sechs Monate ab dem Datum dieser Entscheidung entsprechende Berichte vorlegen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(168)

Die Fortsetzung der in Erwägungsgrund 30 genannten Maßnahmen i–iii nach der Aufspaltung von NR und die Maßnahmen iv–xii werden als Umstrukturierungsbeihilfe erachtet, die als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar erklärt werden sollte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgende Beihilfe, die das Vereinigte Königreich zugunsten von Northern Rock, BankCo und AssetCo gewährt hat, ist unter den in Artikel 2 genannten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

i)

rückwirkende Anwendung einer geringeren Gebühr für die Liquiditätsfazilität der Bank of England, die später durch Novation auf das britische Wirtschafts- und Finanzministerium übertragen wurde („BoE/HMT-Liquiditätsfazilität“) und die Rückzahlung der zu viel gezahlten Gebühren an Northern Rock nach der Aufspaltung von Northern Rock in BankCo und AssetCo;

ii)

Zusage des britischen Wirtschafts- und Finanzministeriums gegenüber der Financial Services Authority, dass NR die Mindestkapitalanforderungen erfüllen werde;

iii)

Weiterführung der Staatsgarantie für die Privatkundeneinlagen von BankCo;

iv)

Weiterführung der Staatsgarantie für Großkundeneinlagen von BankCo;

v)

Rekapitalisierung von BankCo im Umfang von 1,4 Mrd. GBP;

vi)

Liquiditätsfazilität im Umfang von 1,5 Mrd. GBP für BankCo;

vii)

Weiterführung der Staatsgarantie für Großkundeneinlagen von AssetCo;

viii)

Aufstockung der BoE/HMT-Liquiditätsfazilität um bis zu 10 Mrd. GBP auf höchstens 23 Mrd. GBP;

ix)

Rekapitalisierung von AssetCo im Umfang von bis zu 1,6 Mrd. GBP und

x)

Betriebsmittelfazilität für AssetCo im Umfang von 2,5 Mrd. GBP.

Artikel 2

Die Voraussetzungen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, lauten:

i)

Die vollständige betriebliche Trennung von BankCo und AssetCo muss baldmöglichst, spätestens jedoch bis Ende 2010, erfolgen;

ii)

die Vergabe neuer Darlehen durch BankCo muss 2009 auf max. 4 Mrd. GBP, 2010 auf max. 9 Mrd. GBP und 2011 auf max. 8 Mrd. GBP begrenzt werden; sollte die vorübergehende staatliche Beteiligung („Temporary Public Ownership“) an BankCo über 2011 hinaus andauern, gilt die Obergrenze von 8 Mrd. GBP bis zum 31. Dezember 2013, längstens jedoch bis zum Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung;

iii)

Die Privatkundeneinlagen im Vereinigten Königreich, Irland und Guernsey müssen bis zum 31. Dezember 2011 auf max. 20 Mrd. GBP begrenzt werden; sollte die vorübergehende staatliche Beteiligung an BankCo 2012 und 2013 andauern, gilt für 2012 eine Obergrenze von 23 Mrd. GBP und für 2013 von 26 Mrd. GBP, sofern die vorübergehende staatliche Beteiligung nicht vorher endet;

iv)

BankCo darf bis zum 31. Dezember 2011, längstens jedoch bis zum Ende der vorübergehenden staatlichen Beteiligung, in den von Moneyfacts erstellten Tabellen für festverzinsliche Hypotheken mit einer Laufzeit von zwei, drei oder fünf Jahren und variabel verzinsliche Hypotheken nicht auf einem der ersten drei Plätze stehen (ausgenommen Hypotheken mit einem LTV von über 80 % und Produkte für Erstkäufer);

v)

das Vereinigte Königreich muss seine Mehrheitsbeteiligung an BankCo […] aufgeben; in diesem Zusammenhang gilt die vorübergehende staatliche Beteiligung als beendet, wenn das Vereinigte Königreich mindestens 50 % + 1 der Anteile an BankCo an eine nichtstaatliche und nicht vom Staat kontrollierte Einheit (oder Einheiten) verkauft hat und nicht mehr die Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über BankCo ausübt;

vi)

BankCo muss […] öffentlich bekanntgeben, dass die Garantie des Vereinigten Königreichs für Privatkundeneinlagen spätestens am […] aufgehoben wird und dass die Garantievereinbarungen für Großkundeneinlagen in Bezug auf BankCo vom Vereinigten Königreich spätestens am 31. Dezember 2010 aufgehoben werden;

vii)

bestehende nachgeordnete Schuldtitel müssen bei AssetCo verbleiben und […] dürfen keine Kapitalrückzahlungen oder Zinszahlungen auf nachrangige Schuldtitel geleistet werden, sofern das vertraglich zulässig ist;

viii)

BankCo und AssetCo dürfen keine Anteile an anderen Unternehmen erwerben und nicht mit den staatlichen Garantievereinbarungen oder der vorübergehenden staatlichen Beteiligung werben;

ix)

AssetCo darf keine neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnehmen, abgesehen von den Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Betriebs von BankCo bis zur vollständigen betrieblichen Trennung von BankCo und AssetCo erforderlich sind, […].

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Außerdem legt das Vereinigte Königreich ab dem Tag der Annahme dieser Entscheidung alle sechs Monate einen ausführlichen Bericht über diese Maßnahmen vor.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 135 vom 3.6.2008, S. 21.

(2)  ABl. C 149 vom 1.7.2009, S. 16.

(3)  ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(5)  Siehe Fußnote 1.

(6)  Siehe Fußnote 2.

(7)  Die Bruttoausleihungen bezeichnen den Gesamtbetrag der Ausleihungen, die Nettoausleihungen die Ausleihungen abzüglich erfolgter Tilgungen und Rückzahlungen.

(8)  In der beihilferechtlichen Würdigung in vorliegender Entscheidung wurden alle in der Eröffnungsentscheidung enthaltenen Angaben berücksichtigt, auch wenn sie in vorliegender Entscheidung nicht erneut angeführt sind.

(9)  Geschäftsgeheimnis. Sofern möglich, wurden die Zahlen durch Spannen [in eckigen Klammern] ersetzt.

(10)  Konsolidierter Abschluss.

(11)  Ungeprüfter Abschluss.

(12)  Der Wettbewerbsrahmen wurde von NR nach der Verstaatlichung umgesetzt. Er soll gewährleisten, dass NR die staatliche Unterstützung auf dem Markt nicht nutzt, um unlauteren Wettbewerb zu betreiben, und umfasst Zusagen von NR, die die Präsenz der Bank auf dem britischen Markt für Hypotheken und Spareinlagen begrenzen. Siehe auch die Beschreibung des Wettbewerbsrahmens in Erwägungsgrund 81 der Eröffnungsentscheidung (Fußnote 1).

(13)  Engl. „cash assets“, bestehend aus Barmitteln („cash“) und kurzfristig verwertbaren Anlagen („Treasury investments“), nachstehend „Barvermögen“ oder „Barmittel“.

(14)  Bei NR geführte Bankkonten im Namen der „Granite“-Verbriefungsstruktur.

(15)  Aus mehreren Ausgabetranchen bestehendes Programm für gedeckte Schuldverschreibungen.

(16)  Portfolio von Hypotheken, die NR in der Vergangenheit gewährt hat.

(17)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(18)  Der Klarheit halber bezieht sich die Kommission in der beihilferechtlichen Würdigung auf die den Maßnahmen in den Erwägungsgründen (30) und (31) zugeordneten Ziffern.

(19)  Siehe Erwägungsgrund 94 der Eröffnungsentscheidung.

(20)  Siehe Erwägungsgrund 91 der Eröffnungsentscheidung und Erwägungsgrund 28 der Ausdehnungsentscheidung.

(21)  Siehe Erwägungsgründe 32 und 39 der Ausdehnungsentscheidung.

(22)  Siehe Erwägungsgründe 26 und 49 der Ausdehnungsentscheidung.

(23)  Siehe Erwägungsgründe 33 und 46 der Ausdehnungsentscheidung.

(24)  Siehe Erwägungsgrund 22 Ziffer ii der Ausdehnungsentscheidung.

(25)  Siehe Erwägungsgrund 26 der Ausdehnungsentscheidung.

(26)  Siehe Fußnote 23.

(27)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07, Northern Rock, ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1. Entscheidung der Kommission in der Sache C 14/2008 (ex NN 1/2008), Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Northern Rock, ABl. C 135 vom 3.6.2008, S. 21 (Eröffnungsentscheidung) und Entscheidung der Kommission in der Sache C14/2008, Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Northern Rock, ABl. C 149 vom 1.7.2009, S. 16.

(28)  Genehmigung dieser Gebühr durch Entscheidung der Kommission in der Sache N 507/2008, Financial support measures for the banking industry in the UK (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 4).

(29)  Gesamtbetrag der Privatkundeneinlagen ohne Berücksichtigung der FSCS.

(30)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(31)  Der Geschäftsplan wurde am 18. September 2009 aktualisiert, um die Bedenken der Kommission und von Beteiligten hinsichtlich der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschungen zu berücksichtigen.

(32)  Z. B die CGS, siehe Fußnote 15.

(33)  Die Zusage des HMT gegenüber der FSA, NR werde den Kapitalanforderungen Rechnung tragen, kommt der Zusage gleich, die Bank mit Kapital auszustatten, was in Form einer Kapitalzuführung für BankCo nach der Aufspaltung eintreten wird.

(34)  Siehe Fußnote 14.

(35)  Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07 — Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1).

(36)  Siehe Erwägungsgründe 100 und 101 der Eröffnungsentscheidung.

(37)  Siehe verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167. Dieser Ansatz wurde bei folgenden Entscheidungen der Kommission zugrunde gelegt: Entscheidung 98/490/EG in der Sache C 47/96, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28. Erwägungsgrund 10.1), Entscheidung 2005/345/EG in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1. Erwägungsgründe 153 ff.) und Entscheidung 2008/263/EG in der Sache C 50/06, BAWAG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7. Erwägungsgrund 166). Siehe auch Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1) und Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/08, Rettungsbeihilfe für die WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3).

(38)  Bankenmitteilung (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(39)  Rekapitalisierungsmitteilung (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

(40)  Umstrukturierungsmitteilung (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(41)  Siehe u. a. Entscheidung der Kommission in der Sache N 507/08, Financial support measures to banking sector in the UK (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 1), Entscheidung der Kommission in der Sache N 650/08, Notification of modifications to the financial support measures to the banking industry in the UK (ABl. C 54 vom 7.3.2009, S. 3) und Entscheidung der Kommission in der Sache N 193/09, Verlängerung der Kreditgarantieregelung (CGS) (ABl. C 145 vom 25.6.2009, S. 3).

(42)  Die Mitteilung enthält Kriterien für die Prüfung einer Entlastungsmaßnahme sowohl im Falle einer Rettung als auch einer Umstrukturierung. Im Falle einer Rettung, bei der die Bank eine vorübergehende Maßnahme mit einem begrenzten Betrag zur Bewältigung der Krise benötigt, wird angenommen, dass die Rentabilität der Bank wiederhergestellt werden kann, sobald sich die Lage auf dem Markt stabilisiert, und dass dafür keine Strukturanpassungen oder Umstrukturierungen erforderlich sind. Umgekehrt ist in Fällen, in denen die Bank hohe Beihilfen benötigt oder keine angemessene Lastenverteilung möglich ist, eine „umfassende Umstrukturierung“ der Bank erforderlich. Für den letzteren Fall enthält Abschnitt 6 der Mitteilung spezifischere Anforderungen hinsichtlich der Lastenaufteilung.

(43)  Zur Würdigung des Umstrukturierungsplans anhand der Umstrukturierungsmitteilung siehe Erwägungsgrund 123 f.

(44)  Siehe Randnummer 22 der Umstrukturierungsmitteilung.

(45)  Siehe Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung.

(46)  Siehe Erwägungsgrund 90 der Eröffnungsentscheidung.