15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/216/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Befragten bestehen.

(2)

Die vorliegenden Daten, die gemäß der europäischen Rechtsvorschrift über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden, sowie die Verbreitungspolitik wurden einer technischen Analyse auf europäischer Ebene unterzogen, damit mögliche technische Lösungen vorgeschlagen werden können, um die verschiedenen Tätigkeiten, die für die statistische Produktion notwendig sind, soweit wie möglich zu vereinfachen und gleichzeitig die Endproduktion auf den derzeitigen und vorhersehbaren Nutzerbedarf abzustimmen.

(3)

Diese Analyse hat ergeben, dass die vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Personenverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen und die vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen der Kommission (Eurostat) übermittelt und jährlich verbreitet werden sollten, während die Variable im Zusammenhang mit der Klassifizierungsdimension „Nationalität der Flagge“ im Rahmen der vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Personenverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis erhoben werden sollte.

(4)

Die Systematik der Küstengebiete und die Systematik der Nationalität der Flagge müssen an die technischen Entwicklungen angepasst werden.

(5)

Die Richtlinie 2009/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IV, V und VIII der Richtlinie 2009/42/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Das erste Bezugsjahr für die Anwendung dieses Beschlusses ist das Jahr 2009, das sich auf die Daten für 2009 bezieht.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29.

(2)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


ANHANG

ANHANG IV

KÜSTENGEBIETE

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) (1).

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

Code

Küstengebiete

FR01

Frankreich: Atlantik-/Nordseeküste

FR02

Frankreich: Mittelmeerküste

FR03

Französische Überseegebiete: Französisch-Guayana

FR04

Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe

FR05

Französische Überseegebiete: Réunion

DE01

Deutschland: Nordseeküste

DE02

Deutschland: Ostseeküste

DE03

Deutschland: Binnenland

GB01

Vereinigtes Königreich

GB02

Insel Man

GB03

Kanalinseln

ES01

Spanien: Nordatlantikküste

ES02

Spanien: Mittelmeer- und Südatlantikküste einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

SE01

Schweden: Ostseeküste

SE02

Schweden: Nordseeküste

TR01

Türkei: Schwarzmeerküste

TR02

Türkei: Mittelmeerküste

RU01

Russland: Schwarzmeerküste

RU03

Russland: Asien

RU04

Russland: Barentssee-/Weißmeerküste

RU05

Russland: Ostseeküste, nur Finnischer Meerbusen

RU06

Russland: Ostseeküste, ohne Finnischen Meerbusen

RU07

Russland: europäische Binnenwasserstraßen einschließlich Kaspisches Meer

MA01

Marokko: Mittelmeerküste

MA02

Marokko: Westafrikanische Küste

EG01

Ägypten: Mittelmeerküste

EG02

Ägypten: Rotmeerküste

IL01

Israel: Mittelmeerküste

IL02

Israel: Rotmeerküste

SA01

Saudi-Arabien: Rotmeerküste

SA02

Saudi-Arabien: Golfküste

US01

Vereinigte Staaten: Nordatlantikküste

US02

Vereinigte Staaten: Südatlantikküste

US03

Vereinigte Staaten: Golfküste

US04

Vereinigte Staaten: Südpazifikküste

US05

Vereinigte Staaten: Nordpazifikküste

US06

Vereinigte Staaten: Große Seen

US07

Puerto Rico

CA01

Kanada: Atlantikküste

CA02

Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom

CA03

Kanada: Westküste

CO01

Kolumbien: Nordküste

CO02

Kolumbien: Westküste

Zusätzliche Codes

ZZ01

Offshore-Anlagen anderweitig nicht genannt

ZZ02

Aggregate und anderweitig nicht genannt

ANHANG V

NATIONALITÄT DER FLAGGE

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) (2).

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern mit mehreren Flaggen. Diese Länder sind durch die vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist, wie in der folgenden Liste dargestellt:

FR01

Frankreich

FR02

Französische Antarktisgebiete (einschließlich Kerguelen) [Register Ende April 2007 aufgehoben]

FR03

Frankreich (RIF) [neues Register im Mai 2007 eingeführt]

IT01

Italien — erstes Register

IT02

Italien — internationales Register

GB01

Vereinigtes Königreich

GB02

Insel Man

GB03

Kanalinseln

GB04

Gibraltar

DK01

Dänemark

DK02

Dänemark (DIS)

PT01

Portugal

PT02

Portugal (MAR)

ES01

Spanien

ES02

Spanien (Rebeca)

NO01

Norwegen

NO02

Norwegen (NIS)

US01

USA

US02

Puerto Rico

ANHANG VIII

STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE

Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert.

Der Rat beschließt über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1 auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie 95/65/EG während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie über die Durchführbarkeit und die Kosten für die Mitgliedstaaten und für die Auskunftspersonen durch die Erhebung dieser Angaben.

ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN

Bei den sowohl für Waren als auch für Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1, F1 und/oder F2.

Bei den für Waren, aber nicht für Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1, F1 und/oder F2.

Bei den für Fahrgäste, aber nicht für Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1, F1 und/oder F2.

Bei den ausgewählten Häfen und den nicht ausgewählten Häfen (weder für Waren noch für Fahrgäste) ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3.

Datensatz A1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

Periodizität der Datenübermittlung

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz A2

:

Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

Periodizität der Datenübermittlung

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A2

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ladungsarten (nur ohne Ladeeinheiten), Anhang II (Unterkategorien 1X, 11, 12, 13, 19, 2X, 21, 22, 23, 29, 9X, 91, 92 und 99)

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz A3

:

Zu erhebende Daten für ausgewählte Häfen und für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3)

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A3

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Sämtliche Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Anzahl der Passagiere (ohne Kreuzfahrtpassagiere).

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere, die eine Kreuzfahrt beginnen und beenden.

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen: Richtung: nur eingehend (1) — (fakultativ).


Datensatz B1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

B1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Ware

2 alphanumerische Zeichen

Gütersystematik, Anhang III

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz C1

:

Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Angabe, ob beladen oder unbeladen

Periodizität der Datenübermittlung

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

C1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ladungsarten (nur Container, Ro-Ro), Anhang II (Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69)

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

Anzahl der Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

Anzahl der leeren Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 59, 6X, 61, 63 und 69).


Datensatz D1

:

Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Relation und Nationalität der Flagge

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

D1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Nationalität der Flagge (fakultativ)

4 alphanumerische Zeichen

Nationalität der Flagge, Anhang V

Angabe: Anzahl der Passagiere ohne Kreuzfahrtpassagiere, die eine Reise beginnen oder beenden und ohne Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.


Datensatz E1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Nationalität der Flagge

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

E1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Nationalität der Flagge

4 alphanumerische Zeichen

Nationalität der Flagge, Anhang V

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz F1

:

Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

F1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Schiffstyp

2 alphanumerische Zeichen

Schiffstyp, Anhang VI

Schiffsgröße

2 alphanumerische Zeichen

Tragfähigkeit, Anhang VII

Angabe: Anzahl der Schiffe.

Tragfähigkeit der Schiffe in Tonnen.


Datensatz F2

:

Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

F2

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Schiffstyp

2 alphanumerische Zeichen

Schiffstyp, Anhang VI

Schiffsgröße

2 alphanumerische Zeichen

Bruttoraumzahl-Größenklasse, Anhang VII

Angabe: Anzahl der Schiffe.

Bruttoraumzahl der Schiffe.


(1)  Die derzeit gültige Fassung wurde aufgestellt durch die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19).

(2)  Die derzeit gültige Fassung wurde aufgestellt durch die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19).