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9.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. März 2010
zur Änderung und zur Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen
(2010/208/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2), (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4) (im Folgenden als „ Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente wurden verletzt. |
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(2) |
Die in Artikel 3 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte wurden verletzt. |
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(3) |
Am 18. April 2007 wurden gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit förmliche Konsultationen mit den AKP-Staaten und der Republik Fidschi-Inseln aufgenommen, in deren Verlauf die fidschianischen Behörden bestimmte Verpflichtungen zur Behebung der von der Europäischen Union ermittelten Probleme und hinsichtlich der Umsetzung dieser Verpflichtungen eingegangen sind. |
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(4) |
In Bezug auf einige der genannten Verpflichtungen wurden umfassende Initiativen ergriffen. Allerdings sind nicht nur viele wichtige Verpflichtungen, die die wesentlichen Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch zu erfüllen, sondern es ist in jüngster Zeit auch zu erheblichen Rückschritten bei einer Reihe zentraler Verpflichtungen gekommen, wie der Aufhebung der Verfassung und ein weiterer erheblicher Aufschub der Wahlen. |
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(5) |
Die mit dem Beschluss 2009/735/EG (5) verlängerte Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG (6) endet am 31. März 2010. Daher sollte die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2007/641/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „31. März 2010“ ersetzt durch das Datum „1. Oktober 2010“. |
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2. |
Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ESPINOSA
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(4) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
ANHANG
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S.E. Ratu Epeli NAILATIKAU |
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dem Präsidenten der Republik Fidschi-Inseln |
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Suva |
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Republik Fidschi-Inseln |
Herr Präsident,
die Europäische Union misst den Bestimmungen von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und von Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit größte Bedeutung bei. Die AKP-EG-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.
Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der Europäischen Union die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi.
Da die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär nach Auffassung der EU eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens darstellt, forderte die EU Fidschi gemäß Artikel 96 des Abkommens zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung damals eine Reihe wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, wie unten aufgeführt, bestätigte und positive Ansatzpunkte für ihre Umsetzung vorschlug.
Leider ist es seither zu einer Reihe von Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, so dass Fidschi einiger seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Diese Nichterfüllungen betreffen insbesondere die Aufhebung der Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie Menschenrechtsverletzungen. Trotz der starken Verzögerung bei der Umsetzung der Verpflichtungen sind diese größtenteils weiterhin von hohem Belang für die derzeitige Lage in Fidschi; daher wurden sie diesem Schreiben beigefügt. Da Fidschi einseitig beschlossen hat, eine Reihe zentraler Verpflichtungen nicht einzuhalten, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsgeldern hinnehmen.
Dennoch bringt die EU im Geiste der Partnerschaft, die den Stützpfeiler des Cotonou-Abkommens bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, neue förmliche Konsultationen aufzunehmen, sobald die begründete Aussicht auf einen positiven Abschluss dieser Konsultationen besteht. Der Interims-Premierminister hat am 1. Juli 2009 einen Fahrplan für Reformen und für die Rückkehr zur demokratischen Ordnung vorgelegt. Die EU ist bereit, einen Dialog über diesen Fahrplan aufzunehmen und zu prüfen, ob er als Grundlage für neue Konsultationen dienen kann. Daher hat die EU beschlossen, die gegenwärtigen geeigneten Maßnahmen für Fidschi zu verlängern, um eine Grundlage für mögliche neue Konsultationen zu prüfen. Auch wenn einige der geeigneten Maßnahmen nicht mehr aktuell sind, zieht die EU es vor, sie nicht einseitig zu aktualisieren, sondern stattdessen nach Möglichkeiten für neue Konsultationen mit Fidschi zu suchen. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die Interimsregierung sich zu einem alle Seiten einbeziehenden internen Politikdialog und zu Flexibilität beim zeitlichen Rahmen für den Fahrplan verpflichtet. Wenngleich sich die Position der EU stets — auch in der Zukunft — auf die wesentlichen Elemente des geänderten Cotonou-Abkommens sowie auf dessen Grundprinzipien stützt, vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs künftiger Konsultationen zieht.
Sollten neue Konsultationen zu umfassenden Verpflichtungen seitens Fidschis führen, verpflichtet sich die EU zu einer baldigen, wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen. Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit weiteren Einbußen bei den Entwicklungsgeldern rechnen. Für künftige Fidschi betreffende Beschlüsse der EU über Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls und das nationale Richtprogramm im Rahmen des 10. EEF wird die Bewertung der Fortschritte, die bei Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, maßgeblich sein.
Bis neue Konsultationen stattgefunden haben, fordert die EU Fidschi auf, den verstärkten politischen Dialog fortzusetzen.
Die geeigneten Maßnahmen betreffen Folgendes:
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Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft können fortgesetzt werden. |
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Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, können fortgesetzt werden. |
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Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein. |
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Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Das Finanzierungsabkommen wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird festgestellt, dass das Finanzierungsabkommen eine Suspensivklausel beinhaltet. |
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Die am 19. Juni 2007 von der Interimsregierung bekundete Anerkennung des Berichts der unabhängigen Wahlexperten des Pazifik-Insel-Forums vom 7. Juni 2007 steht im Einklang mit der am 18. April 2007 von der Interimsregierung und der EU vereinbarten Verpflichtung Nr. 1. Folglich kann das Mehrjahresrichtprogramm 2008-2010 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform erstellt und unterzeichnet werden. |
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Die Fertigstellung, die Unterzeichnung auf technischer Ebene und die Umsetzung des Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms für den 10. EEF mit einem indikativen Finanzrahmen sowie die mögliche Zuweisung einer Anreiztranche von bis zu 25 % dieser Mittel hängen von der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ab, vor allem von der Wahrung der Verfassung durch die Interimsregierung, der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit der Justiz, der Aufhebung der am 6. September 2007 erneut verhängten Notstandsverordnungen sobald wie möglich, der Prüfung und Behandlung sämtlicher mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren und von umfassenden Bemühungen der Interimsregierung, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen der Sicherheitsorgane zu verhindern. |
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Die Zuweisung für den Zuckersektor für 2007 war gleich Null. |
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Die Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden — dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung — sowie von Maßnahmen mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Diese Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen. |
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Die Zuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben. |
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Die Mittelzuweisung für 2010 wird von den Fortschritten bei der Fortsetzung des demokratischen Prozesses abhängig gemacht. |
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Über die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen hinaus kann zusätzliche Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen in Betracht gezogen werden. |
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Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt. |
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Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Zentrum für Unternehmensentwicklung kann bei rechtzeitiger Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen fortgesetzt werden. |
Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich des regelmäßigen Dialogs, der Zusammenarbeit mit Missionen und der Berichterstattung.
Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Gruppe der bedeutenden Persönlichkeiten abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden.
Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein verstärkter politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; dieser verstärkte Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.
Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen anzupassen.
Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der im Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Brüssel, den
Im Namen der Kommission
Im Namen des Rates
ANHANG DES ANHANGS
MIT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN
A. Achtung der demokratischen Grundsätze
Verpflichtung Nr. 1
Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:
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Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen. |
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Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform. |
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Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt. |
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Es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. |
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Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung. |
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.
B. Rechtsstaatlichkeit
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung bemüht sich nach Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu vermeiden.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.
Verpflichtung Nr. 3
Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert; dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:
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Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Abschnitt 138 (3) der Verfassung benannt wird. |
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Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den Verfahrensvorschriften. |
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Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet. |
Verpflichtung Nr. 4
Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.
C. Menschenrechte und Grundfreiheiten
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung wird die Notstandsverordnungen im Mai 2007 aufheben, abhängig von etwaigen Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Verpflichtung Nr. 3
Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.
Verpflichtung Nr. 4
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.
D. Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU/EG uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU/EG entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.
Verpflichtung Nr. 3
Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.
Es wird festgehalten, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.